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RIplus | Erzbischöfe von Mainz - Abt. 2, Bd. 1 (1354-1371)

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Konrad von Rusteberg, Ritter, und Konrad von Rusteberg, [Edel]knecht, vom Erzbischof von Mainz, Arnold von Berlepsch (-leveschen) und Henrich von Hundelshausen (Huonoldishusen), von den Landgrafen von Hessen als Ratleute an der Werra, jenseits der Werra, in dem Lande zu Sachsen und dem zugehörigen Lande gekoren, entscheiden über die Klagen und Antworten der beiden Parteien. Sie urteilen über die Klagen des Erzbischofs. 1. Die von Esplingerode (Espe-) und die von Minnigerode (Mynn-) hätten von Allerberg (von dem Alre-) aus zu Obernfeld seinen Leuten und denen von Duderstadt 50 Kühe und Rinder und 13 Pferde genommen und daselbst einen Bürger totgeschlagen; der Schaden betrage 100 Mark Silber, den Toten ungerechnet. Die von Esplingerode antworten, sie hätten bei der Pfändung zu Obernfeld 18 Kühe, 7 Kälber, 5 Pferde gewonnen; der Mann sei nicht von ihnen erschlagen worden, sondern von einem, dem er einen Hengst erstochen hatte. Urteil: Sie müssen das, was sie nach eigenem Zugeständnis genommen haben, ersetzen.2 Hans von Minnigerode ist nur dann ersatzpflichtig, wenn er seine Erklärung, er habe sich mit den Duderstädtern wegen der Wegnahme zu Obernfelde verglichen, nicht beweisen kann. Hinsichtlich des Toten soll man verfahren wie die Vertragsbriefe3 bestimmen. – 2. Auf die Klage des Erzbischofs, sie hätten Menershusen (auch: Meyners-),4 den Knecht der Duderstädter, gefangen, ihm einen Hengst im Werte von 50 Mark genommen und den Knecht in einem Stocke getötet, erklären die von Esplingerode, ihre Herren von der Burg (hus) Herzberg (Herts-), deren Diener sie sind, hätten das getan. Urteil: Wenn sie es nicht getan haben, sollen sie sich auf dem Rechtswege von der Anschuldigung befreien (sich des ledigen mit dem rechte), andernfalls müssen sie Genugtuung leisten. – 3. Hennig von Esplingerode habe 2 Bürger von Duderstadt gefangen und geschatzt, nämlich Konrad Rese, der 4 Mark und 1 Vierdung, 2 Pferde im Werte von 4 Mk. und 1 V. sowie seine Kleider im Werte von 1 Mk. und Dyle Spedekorn, der 2 Mk. weniger 1/2} V. und 1 Pferd im Werte von 6 1/2 V. geben mußte. Hennig erklärt, die Herzöge von Braunschweig hätten es [auf dem Wege] gen Herzberg getan. Urteil: Wenn er Führer oder Anstifter gewesen ist oder es persönlich getan hat, muß er Ersatz leisten. – 4. Die von Esplingerode hätten zu Wirkischitsen5 die Duderstädter durch Brand und Raub um 12 Mk. Silber geschädigt. Urteil: Sie sollen, da sie es bestreiten, auf dem Rechtswege sich von der Anschuldigung befreien. – 5. Hans von Minnigerode d. Ä. habe den Duderstädtern 600 Schafe genommen. Die landgräflichen Ratleute erklären, Johann unterstehe nicht den Landgrafen. – 6. Ebensowenig nehmen sie sich des Henrich von Görz (Gercz) an, der für Dyle von Berlepsch Amtmann zu Allerberg war; hat er aber den Schaden zu Allerberg getan, so soll man gemäß den Vertragsbriefen3 vorgehen. – 7. Ernst von Uslar (Usseler), der den erzb. Bürgern und Meiern (meygern) von Duderstadt zu Werkshausen (Wirkishm̄) 3 Kühe genommen hat, soll sie ersetzen oder man wird gegen ihn vorgehen. – 8. Die von Allerberg hätten auf dem Heimritt von der Tagung zu dem Schorbrandish[ai]n,6 wo sie gelobt und geschworen hatten, einen Mann des Erzbischofs zu Bischofsh[eim] niedergeschlagen und ihn beraubt. Schaden 10 Mk. Urteil wie § 4. – 9. Hermanns Sohn von Berlepsch von Ziegenberg (Cygen-) habe Heinrich, Borghard und Dyle vom Heyn ihre Habe genommen zu Hundeshagen (zum Huondish̄) und ihre Leute gefangen und geschatzt. Schaden 40 Mk. Silber. Urteil wie § 4. – 10. Der junge Landgraf von Hessen habe Herrn Heinrich von Hardenberg (-tin-) und dessen Bruder Hildebrand 600 Schafe aus ihrem Vorwerke zu Hardenberg und zu Nörten (Nor-) genommen. Urteil: Ist es, wie der Landgraf erklärt, vor dem Bündnis geschehen, so sollen die Ratleute nicht urteilen; im anderen Falle muß Ersatz geleistet werden. – 11. Der junge Landgraf habe die Leute zu Wollbrandshausen (Wolbrechtshn̄), Dudingehusen,7 Ebergötzen (-gozsen) und Landolfshausen (-dolveshn̄) an Pferden, Kühen und an dem, was sie in ihren Häusern hatten, geschädigt, wie die von Hardenberg sagen, um 110 Mark (die Schafe nicht mit berechnet). Antwort und Urteil wie § 10. – 12. Hugo usz der Marke und seine Söhne hätten den Herzog [von Braunschweig] auf den Altenstein (-den-) gelassen; der Erzbischof und seine armen Leute seien dadurch um 390 Mark geschädigt worden. Urteil: Wenn die Beklagten ihre Behauptung, sie seien darüber gesühnt, nicht beweisen können, so müssen sie Ersatz leisten. – 13. Reinh[ard] von Netra (Netere) und sein Bruder hätten des Erzbischofs arme Leute gefangen, niedergeschlagen und auf den Fürstenstein (Vorsten-) geführt; der Schaden betrage 25 Mark. Die von Netra sollen, wozu sie sich bereit erklärt haben, sich von der Anschuldigung befreien (ledigen als recht ist). – 14. Dyche (und: Dychte) habe zu Rotinhar 5 Kühe genommen. Dyche erklärt, Heinrich von Binsfört (-forte) habe ihm zu Rüstungen (Rystungin) 18 Kühe genommen, dafür habe er die 5 zu Volkerode (Volkolderade) genommen. Urteil: Da Dyche gesteht, so hat er Ersatz zu leisten; wenn er Ansprüche gegen jemand erheben will, so kann er das gemäß den Briefen der Herren tun. – 15. Aus dem Dorfe Hermanrode8 seien Leute des Erzbischofs gefangen, 1 Hengst erschlagen, 1 Knecht gelähmt worden; der Schaden betrage 100 Mark. Urteil: Die von Hermanrode sollen ihre Behauptung, daß sie („rades und tades“) unschuldig seien, beweisen. – 16. Hermann von Boyneburg (Bombelborg; Boymil-; Beymilburg) habe den Gebhard von Frieda (Fryden) gefangen; der Schaden betrage 10 Mk. und Hermann halte den Mann und den Bürgen desselben noch verpflichtet (habe . in gelobeden). Urteil: Hermann ist schuldlos, wenn er, wie er erklärt, den Gebhard ergriff, als dieser ihn an dem ihm vom Landgrafen verliehenen Besitze schädigte, und wenn er mit Gebhard nach Recht verfahren ist. – 17. Derselbe Hermann habe den Hans Mulner von Frieda (Friden) gefangen und in den Stock gesetzt (gestockit und geblochit) und um 5 Mark geschädigt. Hermann erklärt, in seines Herrn [des Landgrafen] Gericht habe Hans Schaden getan. Urteil wie § 16. – 18. Derselbe habe einem armen Manne von Frieda namens Henrich von Bebendorf (-dorff) 14 Pferde genommen; dieser hätte sie mit 1 Fuder Bier lösen und das zu Wannfried (Wenefriden) geben (leisten) müssen. Der Schaden betrage 6 Mark Silber. Antwort Hermanns und Urteil wie § 17. – 19. Die vom Altenstein (-den-) hätten dem Henrich von Bebendorf 5 Pferde im Wert von 6 Mark Silber genommen. Urteil: Ersatz, wenn sie sich nicht auf dem Rechtswege von der Anschuldigung befreien. – 20. Des Erzbischofs arme Leute zu Eschwege (-en-) seien widerrechtlich mit Zoll belastet (getzollit) worden; das mache 100 Mark Silber aus. Die Äbtissin zu Eschwege antwortet, sie habe den Zoll und erhebe ihn seit manchem Jahre. Die Ratleute erklären, daß sie darüber nicht zu sprechen haben, da es Eigen- und Erbgut betreffe. – 21. Eberhard von Mühlenrode (Mylen-),9 Albrecht von Wallenstein (Walden-),10 Reinh[ard] von Falkenberg (V-), Mannen und Burgmannen der Landgrafen, und ihre Gesellen seien auf Bischofsstein (zu dem Steyne) eingefallen und hätten dort Burgmannen und Bürger mißhandelt (geschind), erzb. Amtleute und Bürger gefangen und geschatzt und die Stadt verbrannt; der Schaden betrage 400 Mark. Die Ratleute erklären, man solle sich an die Amtleute wenden, aus deren Amt es geschehen sei. – 22. Als der junge Landgraf vor Göttingen raubte (nam), habe man armen Leuten des Erzbischofs ihre Habe genommen. Es verloren Henne von Ulrichshausen (-hn̄), der in Geismar (Geys-) wohnt, 1 Pferd im Werte von 1 1/2 Mk. ein gewisser Werner daselbst 2 Pferde von 1 1/2 Mk. Hermann Luckarde daselbst 2 Pferde von 2 1/2 Mk. Henrich Hentzen daselbst 7 Pferde (2 erhielt er wieder, 2 kaufte er wieder für 1 Mk. die 3 ausbleibenden sind 3 Mk. und 1/2} Vierdung wert); der Lutige Berld daselbst 1 Pferd von 1 1/2 Mk. Hans Druediken daselbst 2 Pferde (= 2 Mk. und 1/2} Vierdung); Hennig Heyne daselbst 1 Pferd und 1 Füllen (= 3 Mk. und 1/2} Vierdung); Berlt Hildebrandes daselbst 1 Pferd (= 1 Mk.); Dyle Schultheysze daselbst 2 Mutterpferde (= 11 Vierdung); Heinrich mit dem Fuße 1 Pferd (= 5 Vierdung); Heinrich Mulner 1 Pferd, 1 Esel, 1 Kuh (zusammen = 3 1/2 Mk.) und 1 Rock (= 1 1/2 Vierdung); Hans Meynke von Herberhausen (Herbergehn̄) 8 Pferde, junge und alte, 2 Kühe, 7 Ziegen (= 8 1/2 Mk.); Hildebrand Raben daselbst 3 Kühe und 4 Ziegen (= 3 Mk.); Konrad Raben daselbst 2 Kühe, 1 Ziege (= 1 1/2 Mk.); Heinrich Doring 1 Pferd und 4 Ziegen (= 1 1/2 Mk.); Dyle Meynke 1 Kuh (= 1 Mk.); Berlt Scherrand von Klein-Lengden (luttigen Lengede) 2 Pferde (= 5 Vierdung); Friedrich vir Kerstinen von Groß- Lengden (groszen L.) 1 Pferd, 7 Schweine und anderes (= 4 Mk. weniger 1 Vierdung); Heinrich Rese von Groß-Lengden 1 Pferd (= 1 Mk.); Hennig Bodeker daselbst 5 Schweine und sein Hausgerät (= 5 Vierdung); Heinrich von Lengden, des Erzbischofs Diener zu Rusteberg, 1 Kuh (= 1 Mk.); Heinrich Gelen, Helmoldes Sohn von Kirchgandern (-gandra), 37 Schafe (zwe styge schaff one dry schaff) = 4 Mk. Roszel und (!) Schuman von Kirchgandern 1 Pferd (= 5 Vierdung) und er löste ein Pferd für 5 Lot; der Müller (mulner) von Reifenhausen (Ryffenhn̄) 2 Pferde (= 3 Mk.); das Kloster zu Weende (Wenden) 6 Pferde, 31 Schweine, 1 Esel und anderes (= 16 Mk.). Urteil: Der junge Landgraf soll ersetzen, was er dem Erzbischof und den Seinen genommen hat. – 23. Listeman und seine Gesellen seien auf dem Altenstein (zu dem Alden-) beherbergt worden und hätten Futter und Brot erhalten; Listeman sei von der Burg (hus) ausgeritten und habe den Erzbischof durch Brand zu Gleichenstein (Gli-), Küllstedt (Kuolstp), zu Helmold[esdorf?]11 und zu Büttstedt (Butstp) um 200 Mk. geschädigt. Urteil: Man soll die nennen, die den Listeman beherbergt haben sollen. – 24. Heinrich von Stockhausen (Stoghn̄) und Dorneyl und andere landgräfliche Diener hätten dem Pfarrer zu Allendorf (Aldendorff) „uff der fryen wedewin“ Korn, Weizen, Hafer, Malz, Bier, Fleisch und noch Gerät und Hausrat genommen, im Werte von 200 Mk. Heinrich antwortet: Er wisse nichts davon. Er habe in der Pfarre 2 oder 3 Tage gelegen im Auftrage der Landgrafen nach dem Tode des Pfarrers. Was der Pfarrer hinterlassen habe, das habe er dem landgräflichen Amtmann und dessen Dienern gelassen. Auch sei die Äbtissin von Eisenach, von der die Kirche zu Lehen geht, in der Zeit, da er dort war, gekommen und habe an sich genommen, was da war. Auch habe der Pfarrer bei guter Vernunft mit seinem Beichtvater und seinen Freunden Seelgeräte gesetzt. Er hoffe, daß er dem [Ulrich] von Cronberg darum nichts schuldig sei. Urteil: Hat Heinrich den Besitz des Pfarrers nicht genommen, so kann er sich auf dem Rechtswege von der Anschuldigung befreien; hat er ihn genommen, so soll er ihn den Testamentsvollstreckern (selgereder) des Pfarrers geben oder, wenn dieser solche nicht eingesetzt hat, der im geistlichen Recht dafür bestimmten Stelle. – 25. Gebhard von Jühnde (June), Konrad von Falken und ihre Gesellen hätten Siegfried von Bültzingslöwen (Bultzingesleyben) dem Alten 3 Pferde im Werte von 10 Mk. zu Landolfshausen genommen. Urteil: Der Schaden muß ersetzt werden, wenn die Landgrafen jene verantworten wollen; andernfalls soll man nach den Bündnisbriefen verfahren. – 26. Apel von Rommerode (Ruomerade) habe Listeman „unsers herren von Mentze uffenpar rouber“ (vgl. § 23) aufgenommen, als der den erzb. Amtmann zu Gleichenstein (Glichen-) erschlagen, die erzb. Burg (husz) mit Mord und Brand heimgesucht, den Amtmann beraubt hatte und den Raub von frischer Tat aus auf die Burg [Apels] brachte; der Schaden betrage 1000 Mk. Urteil: Apel ist unschuldig, wenn er, wie er sagt, von dem Raube nichts wußte, als er den Listeman, der ihn um Essen bat, in Boyneburg (Boymelborg; -il-) aufnahm, und wenn Listeman den Raub damals nicht nach Boyneburg brachte. – 27. Die Brüder Kurt und Henrich von Wichardesa, Bürger zu Allendorf, hätten die Doringenberger [= von Dörnberg] aufgenommen, als diese des Erzbischofs Feinde waren. Das habe den Erzbischof und die Burgmannen zu Rusteberg um 50 Mk. geschädigt. Urteil: Man soll von den Brüdern, die sich für unschuldig erklären und sich auf dem Rechtswege reinigen wollen, Recht nehmen. – 28. Sander Doringenberg und seine Knechte hätten dem Kurt von Rusteberg seinen Mann von Fretterode (Freddewarte-) abgefangen und ihn zu Lindewerra (Lyndenwerder) in seiner (Sanders) Mutter, seiner Brüder und seine Burg (hus) geführt und um 5 Mk. geschatzt; sie hätten ihn in einem Stocke gefoltert, bis er erklärte, er habe 20 Mk. erhalten.12 Wilhelm Doringenberg habe dem Mann des Kurt zu Eichenberg (Eychin-) ein Pferd genommen und der habe es für 1 Mk. lösen müssen; auch verpflichteten (verdingeten) die Doringenberg die von Eichenberg zur Lieferung von 1/2} Fuder Bier. Die Doringenberger erklären, sie seien darüber gesühnt. Urteil: Soweit sie nachweisen, daß sie gesühnt sind, ist die Klage erledigt. – 29. Die Ratleute und der Obermann Tile von Hanstein geben diese Rechtssprüche einmütig und erklären noch folgendes,13 das für Geschehenes und für die Zukunft gelten soll: Ein Amtmann, Burgmann oder Untertan der einen Partei, die ohne Recht und Gericht die andere angreift, soll Genugtuung leisten. Hat er einen gefangen genommen, so soll er den ohne Urfehde freilassen und ihm wiedergeben, was er ihm genommen hat, und zwar bares Geld in barem Gelde; Pferde, Kühe oder anderes Vieh sind zurückzugeben oder, wenn nicht mehr am Leben, durch gleichwertige zu ersetzen, wobei der Ersatzpflichtige, wenn der Geschädigte die Ersatzstücke anzweifelt, so viele, wie er will, zugeben und schwören kann, sie seien so gut wie die geraubten. Brandschaden soll der Geschädigte einschätzen; der Schädiger kann eine beliebige Summe zahlen, muß aber schwören, daß der Schaden nicht größer gewesen sei. – Die 5 Siegel (der Aussteller und Tiles) sind „her under an disen brieff“ gedrückt.

Originaldatierung:
G. off den mantag noch der zcwelfboten tag 1363.

Überlieferung/Literatur

Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 7 f. 33V, daraus (17. Jh.) 3 f. 280V. – Erw.: Wenck, Hess. Landesgeschichte 2, UB. 419 Anm.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. Reg. 1645.
  2. 2wes sy aber nicht bekennen, den schaden mogen dye von Obernfelde meren, so mogen dye von Esp. mynnern mit irme rechte.
  3. 3Vgl. Reg. 1440.
  4. 4Wüstung bei Göttingen. Vgl. v. Wintzingeroda-Knorr, Wüstungen des Eichsfeldes 205.
  5. 5Die Wüstung Werkshusen (Wirkes-) westlich von Gieboldehausen? Vgl. v. Wintzingeroda-Knorr 1005.
  6. 6Vgl. Reg. 1645 Anm. 1.
  7. 7Wohl Totenhausen, Wüstung wsw. v. Gieboldehausen. Vgl. v. Wintzingeroda-Knorr 249.
  8. 8Wüstung bei Ulfen, südl. v. Eschwege. Vgl. Landau, Wüste Ortschaften in Hessen 329.
  9. 9Wüstung bei Hetzerode (30 km südöstl. von Kassel), vgl. Landau a. a. O. 80.
  10. 10Vgl. Landau a. a. O. 103.
  11. 11„Helmolđ“, wohl Helmsdorf südöstl. von Dingelstädt. Büttstädt liegt südlich von Dingelstädt.
  12. 12und worgeten den in eym stocke, yme weren xx marg zcu snyr (Ingrossaturbuch 3 f. 284: sawr) worden. Unverständlich ist mir „zcu snyr“ (suyr = sûr?; auf die Schreibung des 3. Ingrossaturbuchs kann man sich nicht immer verlassen). Es könnte einen Ort bezeichnen (auch Freddewarterode unmittelbar vorher ist einmal mit kleinem Anfangsbuchstaben geschrieben), vielleicht Snyn = Schneen (10 km nördl. von Fretterode), vgl. Reg. 1661 § 20?
  13. 13Im Ingrossaturbuch 5 f. 816V ist die obenstehende Erklärung (ohne Siegelankündigung und ohne Datum) für sich eingetragen mit der Überschrift „Ratlude und obirman unsis herren von Menzce“.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. EB Mainz 2,1 n. 1660, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/b982fc05-a6b6-42df-ada3-60d78a73c083
(Abgerufen am 25.04.2024).

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