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RIplus | SFG: Bischöfe und Domkapitel von Augsburg - Bd. 1: Wikterp - Walther I. von Dillingen (769-1152)

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Bischof Heinrich möchte den Neffen des verstorbenen Bischofs Udalrich, Manegold und Hupald, nach dem Rat einiger Leute die [augsburgischen] Kirchenlehen (beneficia) ohne Schuld der Beliehenen entziehen. Da sie jedoch wegen der zahlreichen im Auftrag ihres Oheims Udalrich dem Kaiser geleisteten Dienste und der verwandtschaftlichen Beziehungen zur Königin [Adelheid] die kaiserliche Unterstützung genießen, erklären sie das Lehensband zum Bischof für aufgelöst (contradixerunt) und behalten die Lehen gegen den Willen des Bischofs (in eorum potestate eo nolente tenuerunt).

Überlieferung/Literatur

Vita Udalrici cap. 28 (10. Jh.) MG SS 4, 416.

Kommentar

Die Vita berichtet von diesen Vorgängen nach der Mitteilung vom Tode Herzog Purchards II. (973 November 12). Die Rechtslage des Lehensverhältnisses zwischen dem Bischof von Augsburg und den Brüdern Manegold und Hupald kann aus dieser Stelle der Vita Udalrici wohl folgendermaßen umschrieben werden: Bischof Heinrich verweigerte die nach dem Herrnfall (Tod Udalrichs) fällige Lehenserneuerung (Mutung). Felonie oder Versäumnis der Mutungsfrist (im allgemeinen 1 Jahr nach dem Eintritt des Herrnfalls) durch den Mann waren die einzig berechtigten Gründe zum Entzug des Lehens; beides lag hier nicht vor (sine reatu illorum). Im Gegensatz zum Mann hatte der Herr nicht die Möglichkeit, das Lehensband einseitig zu lösen; beabsichtigte er aber trotzdem das Lehen zu entziehen, so verwirkte er sein Recht als Herr. Der Lehensmann schuldete ihm weder Treue noch Mannschaft; das Heimfallsrecht blieb jedoch bestehen. Hatte der Herr die verliehenen Güter schon aus der Hand eines höher stehenden Lehensherrn erhalten, handelte es sich also um Afterlehen (in diesem Fall nur vom König), so trat der Mann unmittelbar mit dem Oberlehnsherrn in Verbindung. Da sich Manegold und Hupald auf die dem Kaiser im Auftrag Udalrichs geleisteten Dienste berufen, dürfte es sich bei den fraglichen Objekten tatsächlich um Reichslehen gehandelt haben; dies entspricht der unter den Ottonen bestehenden Verfügungsgewalt des Kaisers über das Reichskirchengut. Da sich Manegold und Hupald der Unterstützung des Kaisers sowohl rechtlich wie tatsächlich sicher wußten, konnten sie es wagen, dem Bischof die schuldigen Lehensdienste aufzusagen, ohne die Lehensobjekte herauszugeben (vgl. H. Mitteis, Lehnrecht und Staatsgewalt, 21958, 542 f, 640; H. Conrad, Deutsche Rechtsgeschichte 1, 1954, 355 f). - Steichele, BA 3, 36 meinte, das Verwandtschaftsverhältnis der Neffen Udalrichs zur Königin sei ungeklärt. Er dachte an die Gemahlin Ottos II., Theophanu, für die sich keine Verwandtschaft zu den Dillinger Grafen feststellen läßt. Kaiserin Adelheid war sehr wahrscheinlich eine Großtante der Dillinger Brüder (s. Nr. 102; über den Verwandtschaftskreis Bischof Udalrichs vgl. auch K. Schmid, Zur Problematik von Familie, Sippe und Geschlecht, Haus und Dynastie beim mittelalterlichen Adel, in: ZGOR 105 NF 66 [1957] 19 f, 57 ff; H. Decker-Hauff, Die Ottonen und Schwaben, in: ZWLG 14 [1955] 278 ff; K. Schmid, Kloster Hirsau und seine Stifter. Forschungen zur oberrheinischen Landesgeschichte 9 [1959] 95 ff, 107). - Über Manegold handeln auch die Quedlinburger Annalen (MG SS 5, 68).

 

Nachtrag:

 

Zum Familienkreis Bischof Udalrichs s. Nr. 102, 288, 349, 366, 404 (auch mit Nachträgen) sowie Volkert, UuA 107 Nr. 23; Schwarzmaier, Königtum 52.

 

Regest übernommen aus: Die Regesten der Bischöfe und des Domkapitels von Augsburg, bearbeitet von Wilhelm Volkert (Veröffentlichungen der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft, Reihe 2b), Augsburg 1985, S. 92f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. B Augsburg 1 n. 163, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/b7337545-2e43-4f7f-93ab-e3072e5c45a5
(Abgerufen am 29.03.2024).

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