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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Papst Nikolaus (I.) erfährt von der Appellation des Bischofs Rothad von Soissons an den römischen Stuhl wegen dessen auf der Synode (von Pîtres und Soissons im Juni 862) gegen die Kanones von Serdika erfolgten Absetzung durch Erzbischof Hinkmar von Reims.

Überlieferung/Literatur

Erw.: n. 607; n. 608; n. 627; n. 628; n. 629; n. 701; n. 727; n. 746; n. 748; n. 753; n. 754; n. 755; Lib. pont. (Duchesne II 162); Pseudo-Liudprand, Liber (Migne, PL CXXIX 1254).

Reg.: –.

Lit.: Schrörs, Hinkmar 243-246; Dümmler, Ostfränk. Reich II 89f.; Perels, Nikolaus 100-102; Haller, Nikolaus 99-101; Haller, Papsttum II 77; Hartmann, Synoden 314f.; Schieffer, Beziehungen karolingischer Synoden 159f.; Scholz, Politik 196.

Kommentar

Zur Absetzung Rothads vgl. allgemein Ann. Bertiniani a. 862 (Grat 91) sowie zur Vorgeschichte der Auseinandersetzung zwischen Rothad und Hinkmar (bevor der Papst eingeschaltet wurde) vgl. vor allem Schrörs 237-245, Dümmler 88-90 und Perels 99-101. Nur im Lib. pont. wird erwähnt, daß Rothad dreimal an den Papst appelliert habe, ehe sich dieser tadelnd an die westfränkischen Verantwortlichen wandte, vgl. hierzu auch die Kommentierung bei Hartmann in MG Conc. IV 176. In dem von Rothad in Rom vorgelegten Libellus proclamationis (n. 746) betont der Bischof von Soissons, er habe vor dem Urteil in Pîtres an den Papst appelliert (vgl. Scholz), was ihm auch von den Bischöfen und Hinkmar gestattet worden sei. Sowohl Schrörs 243 als auch Fuhrmann, Pseudoisidor. Fälschungen II 258 verweisen darauf, daß dies nach herkömmlichem Kirchenrecht nicht möglich war und erst in den pseudoisidorischen Dekretalen vorgesehen gewesen sei. Die weiteren angeführten Erwähnungen berichten meist nur sehr allgemein über die Appellation. Es ist nicht eindeutig zu klären, ob und wann Rothad selbst an den Papst schrieb oder ob er Nikolaus seine Sichtweise erst nach seinem Eintreffen in Rom mitgeteilt hat (vgl. n. 746). Sicher wurde der Papst durch die Bischöfe aus Lotharingien und Ostfranken über die Appellation informiert (vgl. n. 607, n. 608, n. 628 und n. 692), ob ausschließlich (vgl. Schrörs 245, Dümmler 90 und Haller 100) oder zusätzlich zu einem Appellationsschreiben Rothads (vgl. Perels 102) bleibt offen, vgl. auch Georgi, Erzbischof Gunthar 22. In seinem Rechtfertigungsschreiben an den Papst (n. 692) unterstellt Hinkmar von Reims den lotharingischen und ostfränkischen Bischöfen sogar, Rothad zum Widerstand gegen Hinkmar angestachelt zu haben, der sich eigentlich dem Urteil der Synode von Pîtres/Soissons beugen und die ihm als Abfindung zugesprochene Abtei annehmen wollte. Wann genau Nikolaus erstmals von Rothads Absetzung und seiner Appellation erfahren hat, kann nicht eindeutig geklärt werden, jedoch muß dies zwischen dem Konzil von Pîtres/Soissons im Juni 862 (vgl. Hartmann in MG Conc. IV 96) und dem ersten Brief des Papstes in der Sache an Hinkmar von Reims (n. 607) erfolgt sein. Daraus ergibt sich der Datierungsvorschlag.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 577, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/b6edf69f-e160-4ccb-8c61-c6b7cc1ac12e
(Abgerufen am 20.04.2024).