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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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Kg.F. beurkundet die am heutigen Tag unter Vorsitz seines Rates Bf. Peter von Augsburg gefällten Achterklärung und weiteren Strafen gegen die Stadt Soest. Er führt aus, dass Meister Richard, Scholaster von Marsberg, als rechtlicher Bevollmächtigter Eb. Dietrichs von Köln vor Gericht erschienen sei und durch sein erlaubten und zugedingten vorsprechen, als recht ist, in seiner Klage vorgebracht habe, dass der Eb. wegen seiner die Rechte, das Gericht und die Heiligkeit des Stiftes Köln berührenden Forderungen mit Bürgermeistern und altem und neuem Rat der Stadt Soest vor geistlichen und weltlichen Spruchleuten eine Einigung erzielt hätte.1 Die Soester hätten diese jedoch nicht eingehalten und seien gegen den Eb. mit Feindschaft und Unrecht vorgegangen, so dass er (Kg.F.) auf Klage des Letzteren Hz. Bernhard (II.) von (Sachsen-) Lauenburg zur Entscheidung des Streites als Kommissar und Richter eingesetzt habe.2 Trotz Ladung3 seien weder die Soester noch deren Anwalt vor Bernhard zu recht erschienen, so dass dieser wegen ihres Ungehorsams ein Urteil gegen sie verhängt habe, welches von ihm (Kg.F.) bestätigt worden sei, laut der beiden vor Gericht verlesenen Briefe.4 Auch diesen Briefen seien die Soester trotz gütlichem Ersuchen nicht nachgekommen, worauf ihn der Eb. von Köln angerufen habe, über diese die in den Freiheiten des Stiftes Köln vorgesehenen Strafen zu verhängen, wie sie dem Hz. Bernhard im rechten vorgebracht und in dessen von ihm (Kg.F.) bestätigten Urteil genannt worden seien, und zum Schutz der Freiheiten und des Urteils und dem rechten zu Hilfe gegen die Ungehorsamen mit des Reiches Acht und Bann vorzugehen. Dem habe er jedoch nicht Folge leisten wollen, bevor der Eb. ihn nicht durch seine Botschaft darum gebeten und eine diesbezügliche kgl. Ladung erlangt hätte. Auf Anrufen des Eb. habe er dann die Soester vorgeladen,5 obwohl er wegen ihres Ungehorsams eine Bestrafung nach strenghait des rechtens bereits hätte vornehmen können. Diesen Ladungsbrief sowie einen weiteren der kgl. Abgesandten an die Soester6 habe Meister Richard vor Gericht verkünden lassen und außerdem durch seinen Fürsprecher im rechten seine Hoffnung geäußert, dass die Soester oder ihr bevollmächtigter Anwalt am heutigen Tag erscheinen würden, um sich im rechten wegen folgender Klagen und Forderungen zu verantworten, die er zugleich zum rechten setzte: die Soester sollen wegen ihres Ungehorsams gegenüber den besagten Urteilen, kgl. Geboten und Ladungen den in den Privilegien des Kölner Stiftes festgesetzten Strafen und den Bestimmungen der bestätigten Urteile verfallen sein und von ihm als Kg. und oberstem Schirmer des Rechts in des Reiches Acht und Bann erklärt werden, wobei er dem Kölner Eb. und dessen Stift die Zusicherung seines kgl. Schutzes sowie die Acht- und Bannverhängung verbriefen soll. Vom Gericht wurde daraufhin einhellig zu recht erkannt, dass die Soester dreimal öffentlich gerufen werden sollen, um sich wegen der Klagen zu verantworten, und dass nach entsprechendem Verhör geschehen solle, was recht sei. Sollte jedoch keiner von den Soestern in dieser Zeit erscheinen, so solle der Eb. von Köln seine Klage gewonnen haben und über die Soester, die trotz der bereits ergangenen Urteile aus Gnade vorgeladen wurden, sollen wegen ihres anhaltenden Ungehorsams die besagten Strafen verhängt werden. In Anbetracht dieses Urteils bekundet Kg.F. in krafft diss brieffs, dass die Soester den Strafen, die in den Privilegien des Kölner Stiftes und in dem von ihm bestätigten Urteil Hz. Bernhards festgesetzt worden sind, sowie der Reichsacht verfallen sein sollen, setzt sie aus dem Frieden und in den Unfrieden, nimmt ihnen die Freunde und überlässt sie den Feinden. Er befiehlt allen geistlichen und weltlichen Kff. Fürsten, Gff. Freiherren etc. sowie allen übrigen Reichsuntertanen unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade, die von Soest als Ächter zu behandeln und ihnen weder gegen ihn noch den Eb. und das Stift zu Köln Unterstützung zu gewähren, sondern sie allerorts an Leib und Gut solange anzugreifen und festzusetzen, bis sie ihm und dem Eb. von Köln hinsichtlich der besagten Urteile und Strafen Genugtuung geleistet hätten und wieder zu Gehorsam und in die Gnade von Kg. und Reich gekommen wären. Kg.F. bestimmt, dass diejenigen, die gegen die Soester vorgehen würden, weder gegen ihn noch Dritte handelten, sondern das recht dazu haben sollen, und dass die Soester dabei keine Freiheit, kein Geleit oder Schutz genießen sollen. Er droht allen Ungehorsamen an, mit den gleichen Strafen solange gegen sie vorzugehen, bis sie ihm und dem Eb. von Köln Genugtuung geleistet hätten. Und sind am rechten gesessen die Gff. Bernhard und Ulrich von Schaunberg, der Hofmeister Konrad von Kraig, Hans von Neitperg, der Ritter Walther Zebinger, der Ritter Veit von Rotenhan, Meister Ulrich Sonnenberger, lic. decr. der Marschall Georg Fuchs, die Ritter Friedrich vom Graben und Burkhard Kienberger sowie Jakob Boytzenfurter.

Originaldatierung:
An dinstag nach sanndt Thomas tag des heiligen apostels (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge jedoch mit anh. S. – Kop.: Abschrift im AHL Lübeck (Sign. ASA, Externa, Deutsche Territorien n. 6780, fol. 4r–6v), Pap. (15. Jh.).

Druck: Chmel, Anh. n. 73.

Reg.: Ein Regest nach unzureichender Überlieferung bieten die Regg.F.III. H. 10 n. 47.

Kommentar

Siehe zur Soester Fehde Hausberg, Soester Fehde; Hansen, Westfalen und Rheinland 1 S. 1*–141*; Heimann, Soester Fehde.

Anmerkungen

  1. 1Am 19. Juli 1441 hatte sich Soest mit Dietrich auf ein aus 45 Leuten bestehendes Schiedsgericht geeinigt, das jedoch nicht zusammentrat, weil die Stadt nicht wie vereinbart auf die Klagen des Eb. antwortete, s. Hausberg, Soester Fehde S. 351–354 n. 10 sowie S. 194–206. Auch weitere Verhandlungen wurden immer wieder aufgeschoben und brachten kein Ergebnis, so dass der Eb. Soest am 10. August 1443 durch Kg.F. vorladen ließ, s. ebd. S. 208–213 sowie Hansen, Westfalen und Rheinland 1 n. 72.
  2. 2Am 11. Dezember 1443, s. Chmel n. 1567.
  3. 3Diese erfolgte am 20. Januar 1444, s. Hansen, Westfalen und Rheinland 1 n. 78.
  4. 4Siehe die Angaben in n. 23.
  5. 5Siehe n. 24.
  6. 6Dieser konnte nicht ermittelt werden. Möglicherweise handelte es sich hier um das Notariatsinstrument vom 8. Juli 1444 über die Zustellung der kgl. Ladung am Vortag, s. die Angaben im UB Niederrhein 4 S. 317 Anm. 1.

Registereinträge

Nachträge

Nachträge (1)

Nachtrag von Volker Manz, Berlin, eingereicht am 25.01.2017.

Druck: Chmel, Anh. n. 57 (nicht 73!).

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 28, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/b621a828-a3d4-4eb8-9add-bb820effde9a
(Abgerufen am 28.03.2024).