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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 35

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K.F. erlaubt aus ksl. Machtvollkommenheit dem erwählten Bf. Otto, seinem Rat, und dem Stift zu Konstanz, da dieses ein Glied des Reiches ist und er sonnderlich begirde und neygung zu demselben unnserm fursten und seinem stifft Costentz hat, in Anbetracht ihrer beträchtlichen Verpfändungen, Geldschulden und Beschwernisse, in die sie unverschuldet geraten sind und derer sie sich nicht ohne seine besonnder hilff gnad und furdernusz zu entledigen vermögen, fortan von einem jeden Gulden Wert aller Kaufmannschaft sowie aller anderen Güter, die den Rhein oder (Boden-)See zu ihrem Schloss Gottlieben hinauf- oder hinabgeführt werden, einen Pf. Landeswährung als Zoll zu erheben. Er bestimmt, dass diejenigen, die eine unübliche Straße nutzen oder ihre Güter nicht an der Mautstelle ansagen und verzollen, mit den an anderen Zollstellen gängigen Strafen belegt werden sollen, doch der gemein man nicht widerrechtlich beschwert werden darf sowie des Reichs Obrigkeit und sonst jemandes Zölle, Mauten, Rechte und Gerechtigkeiten unbeschadet bleiben sollen. Er gebietet allen Kff. geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Gff. etc. … Ammannen … und sonstigen Reichsuntertanen unter Androhung seiner und des Reichs schweren Ungnade sowie einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer und den Fürsten von Konstanz zu zahlenden Pön von 50 Mark Gold die Beachtung dieses Privilegs.

Originaldatierung:
Am sybenundzweintzigisten tag des monadts may.
Kanzleivermerke:
KVr: fehlt. – KVv: Zoll freyheit bischof zu Costencz.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1480 V 27), Perg., der Urkunde zufolge mit anhängendem ksl. Majestätssiegel (S herausgeschnitten).1

Druck: Teildruck in Chmel, Mon. Habs. I/3 S. 613 n. 130.

Reg.: Chmel n. 7377; REC 5 S. 146 n. 15349; Kramml, Konstanz S. 453 n. 353.

Lit.: Göller, Sixtus IV. und der Konstanzer Bistumsstreit.

Kommentar

Die Schulden des Bistums resultierten aus dem fünfjährigen Schisma, das erst mit dem Tod des durch Papst Sixtus IV. providierten Ludwigs von Freiberg 1480 April 8 beendet wurde. Die Urkunde für den 1474 durch das Domkapitel gewählten und vom Kaiser geförderten Kandidaten Otto von Sonnenberg wurde also relativ rasch nach dem Tod Ludwigs aufgesetzt.

Anmerkungen

  1. 1Chmel, Mon. Habs. I/3 S. 613 n. 130 erwägt, ob die Urkunde eventuell nicht ausgegangen ist.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 35 n. 50, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/b563fbeb-f86d-4163-977d-7b5712b9dea1
(Abgerufen am 19.04.2024).