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RI I Karolinger 715-918 (926/962) - RI I,4,2

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Auf Geheiß von Papst Nikolaus (I.) (domni papae Nicolai auctoritate) befaßt sich eine Synode in Soissons mit dem Fall des Wulfad und weiterer durch den amtsenthobenen Erzbischof Ebo von Reims geweihter Kleriker.

Überlieferung/Literatur

Erw.: n. 807; n. 808; n. 811; n. 837; n. 839; n. 848; n. 854; Synodalurkunde für Solignac (von 866 Aug. 18-25) (MG Conc. IV 225-228); Denkschrift Hinkmars (von 866 Aug. 18) (MG Epist. VIII 173-187 n. 184); Ann. Bertiniani a. 866 (Grat 128); Flodoard von Reims, Hist. III 11 (MG SS XIII 486f., MG SS XXXVI 214-216).

Reg.: vgl. Schrörs, Hinkmar 531 n. 193.

Lit.: Schrörs, Hinkmar 277-280; Dümmler, Ostfränk. Reich II 148; Lot, Année 414-419 (ND 436-441); Hefele-Leclercq, Hist. IV, 1 392-413); Devisse, Hincmar II 603-609; Hartmann, Synoden 318f.; Hartmann, Konzilien und Geschichtsschreibung 495.

Kommentar

Zu den Konzilsakten vgl. Hartmann in MG Conc. IV 201-207, der Druck der teilweise in n. 807, n. 808 und n. 811 regestierten Schriftstücke ibid. 208-228. Außer den genannten Erwähnungen verzeichnen zahlreiche weitere Schreiben von und an Nikolaus das Zusammentreten des Konzils und berichten über dessen Verhandlungen (vgl. n. 820; n. 838; n. 854), ohne dieses jedoch ausdrücklich auf eine päpstliche Anordnung (in der oben gebotenen Formulierung z. B. mehrfach in der Denkschrift Hinkmars) zurückzuführen. Zum Einfluß von Hinkmars Standpunkt auf die Darstellung in den Ann. Bertiniani vgl. Hartmann, Konzilien und Geschichtsschreibung. Neben der Angelegenheit der Ebo-Kleriker behandelte die Bischofsversammlung von Soissons auch die Situation der seit Jahrzehnten krisenerschütterten bretonischen Kirche (vgl. n. 807), ohne daß hierfür jedoch eine ausdrückliche päpstliche Anweisung überliefert wäre. Der Fall der vom abgesetzten Reimser Erzbischof geweihten und daher vom Amt suspendierten Klerikergruppe um Wulfad hatte bereits Papst Leo IV. beschäftigt, an den sowohl die Betroffenen als auch Hinkmar von Reims mehrere Petitionen gerichtet hatten (n. 282, n. 283, n. 285, n. 286, n. 332, n. 333), die jedoch von päpstlicher Seite negativ beschieden wurden (n. 284, n. 290). Erst Papst Benedikt III. bestätigte unter Vorbehalt das in den Konzilsakten von Soissons (853) enthaltene Absetzungsurteil gegen die Ebo-Kleriker (n. 376); Nikolaus I. wiederholte diese Bestätigung zunächst in n. 626. Nach erneuten Appellationen der Betroffenen (n. 463) lud Nikolaus schließlich zahlreiche westfränkische Prälaten, König Karl den Kahlen (n. 789, n. 790, n. 791, n. 792, n. 793, n. 794 sowie ferner n. 795) zu einer Synode im August 866 abermals nach Soissons und setzte die Neuverhandlung der Angelegenheit auf die Tagesordnung, es sei denn Hinkmar restituiere die Kleriker ohne vorherige Verhandlung (vgl. n. 791), was dieser jedoch nicht tat (vgl. n. 801). Wie der offizielle Bericht (n. 808, n. 821) sowie ergänzende Stellungnahmen Hinkmars (n. 820) und Karls des Kahlen (n. 796, n. 801, n. 811) vor und nach der Versammlung nahelegen, scheiterte das päpstliche Vorhaben, eine formale Restitution der suspendierten Kleriker durch die Synode zu erreichen vor allem an den Umtrieben Hinkmars, so daß Nikolaus selbst den mittlerweile gegen die päpstlichen Anweisungen (n. 812) zum Erzbischof von Bourges promovierten Wulfad (vgl. n. 811) und seine Genossen für rehabilitiert erklären mußte (n. 836, n. 837, n. 838 sowie n. 839). Von allen Beteiligten forderte Nikolaus eine umfassende, rechtfertigende Berichterstattung über die aus seiner Sicht unzufriedenstellend verlaufene Affäre; zu den entsprechenden Antwortschreiben Hinkmars, Karls des Kahlen und des westfränkischen Episkopats siehe n. 848, n. 854, n. 865 und n. 866.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI I,4,2 n. 806, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/b54987dc-b7b1-4a7b-ad51-386f3e55d394
(Abgerufen am 19.04.2024).