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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 14 - Die Zeit Wenzels (1397-1400)

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Kg. Wenzel an Gf. Emicho von Leiningen, Landvogt im Elsaß: Er hat dem Mgf. Jobst von Mähren mit einem Majestätsbrief gestattet, alle zu der ihm verpfändeten Landvogtei Elsaß gehörigen Ämter ungehindert zu be- und entsetzen1. Lange davor jedoch hatte er bereits seinem Getreuen Bernhard von Bebelnheim das Schultheißenamt von Mülhausen samt allem Zubehör auf Lebenszeit überschrieben, wie dies seinem Majestätsbrief zu entnehmen ist2. Hierin möchte er diesen ungestört verbleiben lassen3.

Deshalb gebietet er dem Angeschriebenen hiermit streng, Bernhard nicht des Amtes zu entheben4, sondern ihn im Sinne des kgl. Briefes ungestört zu lassen und ihn hinfort bei Vermeidung der kgl. Ungnade in keiner Weise mehr zu hindern. Er soll dafür Sorge tragen, daß die Angelegenheit zukünftig nicht mehr vor den Kg. kommt5.

Originaldatierung:
geben zu Prage des montages nach dem suntage exaudi, r.B. 34, r.R. 21.
Kanzleivermerke:
a.r. des Stephan Poduska / Wlachnik von Weitmühl6.

Überlieferung/Literatur

Ü: A AM Colmar, JJ F 17 (familles nobles, alt: JJ C). – rS unter Papier.

D: Cartulaire de Mulhouse 1 S. 375f. Nr. 388 (mit 1396 Mai 15).

Anmerkungen

  1. 1Mit Urk. 1395 Sept. 2 (URH Bd. 13 Nr. 256). Dabei hatte der Kg. alle früheren Freiheiten, die dem widersprachen, für nichtig erklärt, was in Mülhausen die ohnehin bestehenden Spannungen wegen des Schultheißenamts verschärfte (vgl. ebda., Nr. 269 Anm. 1).
  2. 2Mit Urk. 1382 Jan. 1 (Cartulaire de Mulhouse 1 S. 313f. Nr. 325). Seit dieser Übertragung wurde der Streit um das Schultheißenamt, auf das auch Dietrich von Weitmühl Anspruch erhob, mehr oder minder heftig ausgetragen (vgl. URH 12 sub dat. 1389 Dez. 21, 1390 April 28, 1391 Juli 15, Dez. 6; – URH Bd. 13 Nr. 269, 288 samt Anm.). – Die widersprüchlichen Privilegienerteilungen des Kg. hatten das Ihre zur rechtlichen Verunklärung beigetragen, dessen war man sich offenbar bewußt. Bei einem Schutzmandat Kg. Wenzels zugunsten Bernhards wird eine Abfindungszahlung angeordnet für den Fall, daß jemand einen Anspruch geltend machen würde aufgrund von Verleihungen des Kg., die "von vergessenheit vnser selbs" geschehen seien (1389 Dez. 21, Cartulaire de Mulhouse 1 S. 343 Nr. 357).
  3. 3Von einem ungestörten Dasein, geschweige denn Verbleiben in dem Amt konnte keine Rede sein. Weder die Verfügungen und Mandate Kg. Wenzels noch die Bestimmungen der von ihm eingesetzten Richter und Schiedsrichter konnten Bernhard von Bebelnheim einen unangefochtenen Besitz des Amtes sichern. Ziemlich genau ein halbes Jahr zuvor hatte Kg. Wenzel zum wiederholten Mal den Ausgleich in dem Streit um das Schultheißenamt von Mülhausen beurkundet (Urk. von 1396 Dez. 5, URH Bd. 13 Nr. 387). Ein von ihm eingesetzter Richter hatte am gleichen Tag eine Sühne zwischen den Parteien hergestellt (ebda., Nr. 388). Dietrich von Weitmühl sollte Bernhard von Bebelnheim das Schultheißenamt als Besiegter abtreten (entwichen) und ihm alles, was er diesbezüglich bisher an sich genommen hatte, unverzüglich und ohne Hinterlist zurückgeben. Dietrich machte jedoch seinem Gegenspieler Bernhard auf der Basis der in Anm. 1 angeführten kgl. Urk. das Amt weiterhin streitig (vgl. Marcel Moeder, Les institutions de Mulhouse au Moyen Âge. (= Publications de l'Institut des Hautes Études Alsaciennes VI). Strasbourg 1951 S. 10).
  4. 4Offenbar hatte Gf. Emicho von Leiningen dies bereits getan und Bernhard von Bebelnheim sich deswegen nach Prag an den Hof gewandt. Dies läßt sich aus einem Schreiben des Bořivoj von Svinaře an Gf. Emicho schließen, wonach Bernhard vor Bořivoj und dem Mgf. Jobst bewiesen hatte, daß seine Briefe älter als die des Mgf. waren. Bořivoj bat den Gf. Emicho deshalb, "das ir in wider dorein [in das Schultheißenamt] seczet" (Urk. gegeben in Prag von 1397 Juni 19, AM Colmar, JJ F 17).
  5. 5Der Streit um das Schultheißenamt bestand weiter (vgl. Nr. 308). Ein Ende fand die Angelegenheit erst fast auf den Tag genau 10 Jahre nach obigem Mandat. Mit Urk. von 1407 Juni 5verpfändete Kg. Ruprecht der Stadt Mülhausen für 1.000 rheinische Gulden unter anderem das Schultheißenamt. Eine Wiedereinlösung erfolgte nicht mehr (vgl. Reg. Pfgff. 2 Nr. 2318).
  6. 6Der kgl. Kämmerer Stephan Poduska beurkundete zusammen mit dem vom Kg. eingesetzten Richter den Rechtsspruch von 1396 Dez. 5 zugunsten Bernhards von Bebelnheim in der Streitsache um das Schultheißenamt. Wlachnik von Weitmühl wird in der nämlichen Urk. als Prozeßbevollmächtigter des Bernhard von Bebelnheim genannt (vgl. URH Bd. 13 Nr. 388).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 14 n. 33, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/b1b912e3-b836-4387-a8fd-5f7ddbf2382a
(Abgerufen am 25.04.2024).

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