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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 31

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K.F. unterrichtet Bürgermeister und Rat der Stadt Hamburg von der schriftlichen Appellation des Lübecker Bürgers Klaus Muntzer1 gegen die Vorladung, Prozessführung und Verurteilung durch Reginhard Laurender2, der sich Freigraf von Freienhagen nennt. Diese seien am dortigen Freistuhl unter der Linde auf Klage Michael Heiders3 gegen die Ordnung und Gesetze seiner zu Frankfurt beschlossenen kgl. Reformation4 erfolgt, ohne dass Heider vorher seine vermeintlichen Ansprüche nach inländischem Recht dem ordentlichen Richter Muntzers vorgebracht habe und obwohl der Beklagte sich weder vor diesem Freigrafen zu rechtfertigen, noch dieser über ihn zu richten habe.5 Zur Entscheidung dieses Streites und um den Parteien weitere Kosten zu ersparen, befiehlt er denen von Hamburg und bevollmächtigt sie, an seiner statt beide Seiten auf einen Tag rechtlich vorzuladen, sie zu verhören und unter Beachtung der in der Reformation vorgesehenen Strafen eine rechtliche Entscheidung zu fällen. Sie sollen dabei gegebenenfalls Zeugen verhören und sich weigernde Personen mit geeigneten Strafen zur Aussage zwingen, bei Abwesenheit einer Partei auf Forderung der gehorsamen Seite dennoch im rechten prozessieren und alles das tun, was sich nach ordenung des rechtens zu tun gebührt oder nötig sein wird.

Originaldatierung:
Am andern tag des moneds september (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Ulricus Weltzli canc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge mit aufgedrücktem S. – Kop.: Inseriert im Urteil6 von Bürgermeistern und Ratmannen der Stadt Hamburg vom 22. Oktober 1462 im StA Hamburg (Sign. 111–1 Senat, Cl. VII Lit. Ma n. 1 Vol. 5), Perg.

Kommentar

Siehe n. 144.

Anmerkungen

  1. 1Klaus Muntzer war das Oberhaupt einer Familie, die spätestens 1438 von Nürnberg nach Lübeck eingewandert war und hier dank ihrer vielfältigen Handelsbeziehungen zu Wohlstand und Einfluss gelangte, s. Nordmann, Nürnberger Großhändler S. 38–44.
  2. 2Siehe zu dessen Person Lindner, Feme S. 145.
  3. 3Heider zählte zu den Nürnberger Großkaufleuten, die in den 40er und 50er Jahren des 15. Jahrhunderts den Handel zwischen Nürnberg und Lübeck beherrschten, s. ebd. S. 15–24. Zu seinem Verhältnis zu Muntzer s. auch Neumann, Erfahrungen S. 55.
  4. 4Siehe n. 16.
  5. 5Siehe zu dem jahrelangen Streit, in dem es um beiderseitige Schuldforderungen ging und dessen Ausgang unbekannt ist, Nordmann, Nürnberger Großhändler S. 22f.
  6. 6Darin wird das Vorgehen Laurenders für kraftlos erklärt und Heider zur Zahlung von Schadenersatz an Muntzer verurteilt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 31 n. 143, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ae3742e7-b6e8-436a-835a-4d7f9395de83
(Abgerufen am 28.03.2024).