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RIplus | Erzbischöfe von Mainz - Abt. 2, Bd. 1 (1354-1371)

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Die Ritter Antelman vom Grasewege, Johann von Waldeck (-e) und Johann von Lorch (-e) urkunden als Ratleute in dem Streite zwischen ihrem gnädigen Herrn, dem Erzbischof Gerlach, und dem Ritter Johann Merz von Kriftel (Cruf-). 1. Wenn Johanns Behauptung, er habe Briefe des Erzbischofs darüber, daß dieser ihn bei seinen Mannlehen und Burglehen behalten solle, richtig ist, so soll er in den Lehen bleiben. Meint aber der Erzbischof, Johann habe sich gegen ihn vergangen (gen yme icht gebrechen), so mag er ihn vor seine Mannen oder Burgmannen heischen und ihren Rechtsspruch in jeder einzelnen Sache1 entgegennehmen. – 2. Nach Johanns Klage haben die Freunde des Erzbischofs, als dieser Olm (-en) von ihm löste, ihm im Namen des Erzbischofs Geleit für die Wegführung seiner Güter versprochen. Der Erzbischof, lautet das Urteil, soll das Geleit in der Weise gewähren, wie es seine Freunde, nach ihrer Aussage, versprochen (geredt und getedinget) haben. – 3. Johann klagt, der Erzbischof habe ihm die Weinmärkte zu Winternheim (Wynthir-) und zu Olm weggenommen (offgehaben), während vereinbart worden sei, daß die Erträgnisse der Weinmärkte2 vom Martinstage an bis auf die Zeit [der Lösung Olms] dem Johann zugeteilt werden sollten. Da sowohl Johann wie der Erzbischof sich auf die Leute berufen, die die Vereinbarung zwischen ihnen aufgesetzt haben,3 so sollen sie tun, was diese Leute erklären werden. – 4. Johann fordert vom Erzbischof zurück das Gut, Wald, Wiesen, Äcker und alles was zu Hamershausen (-irshusen) gehört außerhalb der Gräben, das der Erzbischof Gerlachshausen (-husen) nennt. Der Erzbischof antwortet, er habe dem Johann die Burg (hus), Gut, Wald, Wiesen, Äcker, Wasser, Weide, Gerichte und alles Zugehörige in rechter Feindschaft abgewonnen, er habe das alles in Frieden und Unfrieden hergebracht, er sei im Besitze dieser Güter mit Johann gesühnt worden und besitze sie noch. Die Ratleute erklären: Wenn Johann jene Güter4 vor Gericht, nach Ausweis der Gerichte, in denen die Güter liegen, verkauft und vergeben (virgiftiget) hat vor der Feindschaft mit dem Erzbischof und beschwört, daß er damit nicht einen Ausweg gesucht habe,5 und wenn die Sühne vor Ablauf des Jahres6 geschah, so sollen jene Güter außerhalb der Gräben wieder dem Johann gehören, doch soll der Erzbischof zu der Burg Wege und Stege haben, wie Johann sie bei der Verpfändung hatte. – 5. Der Erzbischof klagt, Johann habe ihn durch Worte in seiner Ehre gekränkt und die Briefe nicht gehalten, die er ihm beschworen habe zusammen mit seinem verstorbenen Vater und seinen Brüdern. Wenn Johann vortritt und schwört, er habe jene Worte nicht gesprochen, so ist er freigesprochen, andernfalls aber muß er die Worte wieder gutmachen (beszirn und keren) nach dem Rechtsspruch der Mannen und Burgmannen des Erzbischofs. – 6. Der Erzbischof fordert von Johann die Briefe über Olm zurück, die er von ihm gelöst habe. Johann antwortet, in den Briefen seien Artikel über seine Mannlehen und Burglehen. Urteil: Über die nicht erledigten Artikel soll der Erzbischof dem Johann besondere Briefe ausstellen und damit die ersten einlösen. – 7. Der Erzbischof klagt, Johann habe den Leuten, die zu Helmstadt (Helmestad) gefangen wurden, Tag gegeben wider seines damaligen Hauptmanns Willen und ihn so um 1000 Mark geschädigt. Wenn Johann seine Behauptung, es sei mit des Hauptmanns Willen geschehen, mit dem Hauptmann und denen, auf die er sich in seiner Antwort berufen hat, beweist oder wenn er vortritt und schwört, er habe den Gefangenen Tag gegeben, ehe der Hauptmann sie [von] ihm forderte (hiesche), und habe es im Interesse des Erzbischofs7 getan, so ist er dem Erzbischof nichts schuldig, andernfalls muß er den vom Erzbischof nachzuweisenden Schaden ersetzen. – 8. Der Erzbischof klagt, Johann habe ihn und die Seinen durch Brand und Raub (name) geschädigt zu Seligenstadt (Selginstad) und Amöneburg. Johann beruft sich auf seine Sühne mit Ulrich von Cronberg und allen Helfern Ulrichs. Da der Erzbischof Ulrichs Helfer gewesen ist und die Sühne anerkennt, so erklären die Ratleute, daß die Klagen über das, was einer dem andern vor der Sühne weggenommen oder angetan hat, erledigt sind, abgesehen von Johanns Mannlehen und Burglehen (vgl. § 1 und 6). – 9. Zur Vorbringung der Beweise setzen die Ratleute in das Pfarrhaus (pharre) zu Eltville, wo sie auch selbst geurteilt (ende gegeben) haben, den Parteien drei, jeweils 14 Tage voneinander liegende Tagfahrten an, die erste auf den 13. Juni (14 Tage nach dem nächsten Montag, dem Petronellentag), die anderen entsprechend (als sich die heischent).

Originaldatierung:
D. Eltvil in crastino corporis Christi 1361.

Überlieferung/Literatur

Or. Perg.: München, Reichsarchiv (Mainz, Erzstift fasc. 104 a). Von den Siegeln (an Presseln) sind die Antelmanns (S. ANTONY MILIT. DE GRASSEWEG) und Johanns von Waldeck erhalten, von dem des Johann von Lorch liegt ein Rest bei. – Kop.: Würzburg, Ingrossaturbuch 5 f. 769; Lib. reg. 4 f. 323V und 281. – Reg. (ungenau): v. Freyberg, Regesta Boica 9, 39. – Verz.: Sauer, Nass. UB. I 3, 335 nr. 3025. – Vgl.: G. W. J. Wagner, Wüstungen in Oberhessen 307; Schenk v. Schweinsberg im Archiv f. hess. Gesch. 14 (1879), 418. – S. Reg. 688 (mit Anm. 1) und 954.

Kommentar

Die dem Johann Mertz gehörige Burg Hamershausen (vgl. oben § 4) hatte Erzbischof Gerlachs Bruder Graf Johann von Nassau-Merenberg in Besitz. Er hatte am 15. Januar 1358 (s. Reg. 954) seine Burg Grebenhausen dem Mertz überlassen für die Zeit, bis dieser Hamershausen wiedererhalte. Später nahm er dem Mertz Grebenhausen ab, ohne Hamershausen wiederzugeben. Auf die Klage des Mertz, der von ihm die Einhaltung jener Verpflichtung (Reg. 954) und 2000 Gulden Schadenersatz forderte, geben am 24. Juli 1363 Johann, Graf von Nassau, Herr zu Hadamar (-de-), Graf Wilhelm von Wied (Wide) und Gerlach, Herr zu Isenburg, die „zuo eyme gemeynen manne“ erkoren sind, „als eyn gemeyne funffteman“ zusammen mit Propst Konrad von S. Mauricius zu Mainz und dem Ritter Henrich Beyer von Boppard (Boparten), den Ratleuten des Mertz, folgende Entscheidung: Der Graf muß, falls er nicht beweisen kann, daß Mertz auf die Burg (huos) zu Hamershausen verzichtet und das Gut verkauft hat, dem Mertz Grebenhausen geben und ihn darin lassen, bis er ihm Hamershausen gibt. Die zwei Ratleute des Grafen, die Ritter Frank von Cronberg und Sifrid von Rheinberg (Rin-), schließen sich diesem Urteil nicht an und besiegeln die Urkunde nur deshalb, weil sie Ratleute gewesen sind. Urk. der 3 Obmänner (mitbesiegelt von den 4 Ratleuten) mit der eingerückten undatierten Klage des Mertz. G. 1363 uff sente Jacobis abent des heilgen aposteln. – Or. Perg.: Wiesbaden (VI 3, Grebenhusen). Das 1., 3., 5. und 7. Siegel an Presseln, Rest vom 4. und Spuren vom 2. und 6. an Presseln.

Anmerkungen

  1. 1daz manlehen noch sime rechten, daz burglehen noch sime rechten.
  2. 2waz sich irlaufen hette von wynmarkten.
  3. 3tedinges lude, die daz getedinget (nachher: zuoschen yn geredt) han.
  4. 4die guot uszwendig den graben Gerlachshusen gelegen.
  5. 5daz er daz nit getan habe umb keynirley vorflucht.
  6. 6ee die jarzal usz grenze.
  7. 7umbe unsers herren erliches und bestes willen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. EB Mainz 2,1 n. 1411, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ad0e947b-a22a-4fdf-a83b-cbca1995e173
(Abgerufen am 29.03.2024).

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