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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 15 - Die Zeit Ruprechts (1400-1403)

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Kg. Ruprecht bekundet: Er hat zwischen den im Folgenden aufgezählten Parteien eine Einigung herbeigeführt (daz wir eyne sune und entscheidigunge beretd und getedinget haben zwischen diesen nachgeschriben partien):

[1.] zwischen seinem Neffen, dem Gf. Philipp von Nassau und Saarbrücken einerseits und den beiden Gff. von Solms Johann d. A. und dessen Sohn Johann andererseits samt ihren jeweiligen Helfern und Helfershelfern.

[2.] zwischen besagtem Gf. Philipp einerseits und dem Gf. Wilhelm zu Wied, Propst zu Aachen, andererseits samt ihren jeweiligen Helfern.

[3.] zwischen besagten Gff. von Solms einerseits und Hermann Weysen, Endres von Stein und Gerlach von Rinberg andererseits samt ihren jeweiligen Helfern.

[4.] zwischen seinem Neffen Gf. Philipp einerseits Holzapfel von Bolzhausen (Bolishusen) andererseits und allen ihren Helfern.

[5] zwischen besagtem Gf. Wilhelm zu Wied einerseits und Henne von Hattstein, gen. von Hartenfels, andererseits samt ihren Helfern.

Diese vorgenannten Parteien sollen, wie folgt, gänzlich miteinander gesühnt sein um alle bisherigen Auseinandersetzungen, Streitigkeiten und Kriege (alle gentzlichen und grüntlichen mit einander verrichtet und gesunet sin sollen umb alle zweyunge kriege und myssehelle die zwischen ine ytweder syte in diesem kriege [...] die sie von beiden syten wierder einander gehabt haben).

[1.] [Gf. Philipp von Nassau soll den Schuldbrief des Gf. Johann von Solms über 370 Gulden hinterlegen bei Gf. Gerhard d.J. zu Sayn, von dem ihn Gf. Johann von Solms bis zum Johannistag [Juni 24] auslösen soll.

[2.] Den Verbundbrief mit der Stadt Wetzlar sollen die von Solms]a dem König übergeben, der die Verbundbriefe zu beider Parteien Nutzen und nach seiner Entscheidung verändern kann (wir solen auch die obgenanten buntbrieffe minnern und meren also als uns dunkt daz ien daz beidersyte nutz sy und gehalten konnen und wie wir sie scheiden und setzen). Derart sollen sie ausgesöhnt sein und nicht dagegen verstoßen (also sollen sie auch geschlichtit und gesatzt sin und da wider nit dun in dehein wyse).

[3.] Alle beidseitigen Gefangenen, ob edel oder unedel, sollen nach alter Gewohnheit mit Urfehde freigelassen werden (quyt sin ledig und los off ein alte orfee, als gewonlich ist).

[4.] Alle bis zu diesem Tag noch nicht fälligen Forderungen sollen ohne List und Trug (ane arglist und geverde) getilgt sein.

[5.] Alle zwischen Gf. Philipp von Nassau und Gf. Otto [!] von Solms und ihren beiderseitigen Helfern während der Fehden und bis zum heutigen Tag entstandenen Streitigkeiten sollen gänzlich gesühnt sein (sollen auch gentzlich gesünet syn).

[6.] Sollten von den oben genannten Parteien einige um ihrer Ehre willen ihre Lehen während dieser Fehden aufgesagt haben, so soll man ihnen diese auf ihr Verlangen hin ohne List (ane geverde) bis Ostern wieder verleihen.

Originaldatierung:
geben zu köln off den sontag nach der heiligen drier konige dag Ephyphania zu latin, 1401, r.R. 1.
Kanzleivermerke:
[KV] a.m.d.r.: Johann Weinheim.

Überlieferung/Literatur

Ü: B GLA Karlsruhe, 67/809 Bl. 24r.-v. (alt: 21r.-v.). - Unteres Drittel des Textes auf beiden Seiten nicht mehr lesbar; - Überschrift: Rachtunge zwischen Grave Philipps von Naßauw und den grefen von Solmße und auch zwischen andern in diesem nachgeschriben brief benant.

R: Reg. Pfgff. 2 Nr. 391.

Textkritik

  1. aNeun Zeilen kaum oder nicht mehr lesbar, s. Einleitung S. !?!. Text in eckiger Klammer wiedergegeben nach Reg. Pfgff. 2 Nr. 391.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 15 n. 20, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/acb5d2bb-4444-4fa5-becf-615f4e8c5607
(Abgerufen am 19.04.2024).

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