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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 9 - Die Zeit Karls IV. (1365-1371)

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Ks. Karl bekundet: Bf. Lamprecht von Speyer einerseits sowie Gf. Friedrich d. Ä. von Leiningen und Heilmann von Bommersheim, Kantor zu Worms, als ausgewiesene Bevollmächtigte (wann der [...] und der [...] ganze volkomenlich macht hatten, die sie uns weisten und fur uns brath haben) des Domdekans zu Speyer Eberhard von Randeck, den die dortigen Kanoniker zum Bf. von Speyer erwählt hatten, andererseits haben sich wegen aller zwischen ihnen bestehenden Streitigkeiten auf ihn verwillkürt (hant yre zweyungen, missehellunge und criege uf uns yewederseit gegangen), damit er eine gütliche Entscheidung fällt (sie miteinander fruntlichen entscheiden und verrichten), die sie dann für immer einhalten sollen. Deshalb hat er sich mit Rat der Fürsten sowie anderer Getreuer kundig gemacht (haben wir [...] uns erfaren) und beide Parteien folgendermaßen gesühnt (gutlich und fruntlich verrichtet und versuenet):

[1.] Der vom Papst zum Bf. von Speyer eingesetzte Lamprecht1 soll dort Bf. bleiben; der Domdekan soll kein Recht an dem Bt. haben, sondern es samt Zugehörungen unverzüglich Lamprecht überantworten und diesen zum Bf. annehmen.

[2.] Für die ihm wegen des Bt. Speyer entstandenen Aufwendungen soll der Domdekan auf Lebzeiten die Festen Udenheim und Kestenburg zu näher ausgeführten Bedingungen innehaben.

[3.] Der oben gen. Heilmann und sein Bruder Eberhard, ebenfalls Kanoniker zu Speyer, sollen für die ihnen in dieser Angelegenheit erwachsenen Kosten auf Lebzeiten die bei Bruchsal gelegene Burg Grombach (Grumbach das hus) pfandweise zu näher ausgeführten Bedingungen innehaben.

[4.] Diese Regelung soll den Rechten und Privilegien der zu den drei Burgen gehörenden Leute sowie den dortigen Gütern und Leuten des Stifts Speyer unschädlich sein.

[5.] Lamprecht soll die von dem verstorbenen Bf. Gerhard von Speyer2 hinterlassenen und die nach dessen Tod von den Amtleuten des Stifts sowie von Eberhard während dessen Amtszeit als Erwähltem gemachten Schulden bis zu einer gen. Höhe bezahlen. Über die Ausführung dieser Bestimmungen werden Gerhard, Scholaster zu Speyer, seitens des Bf. und Heilmann von Bommersheim seitens des Domdekans zu Schiedsrichtern und, falls diese sich nicht einigen können, Propst Peter zu Wimpfen zum Oberschiedsrichter bestellt.

[6.] Der Domdekan soll die beiden ihm zugewiesenen Burgen weder verpfänden noch auf andere Weise belasten. Seine Amtleute zu Udenheim und Kestenburg, die Bürger zu Udenheim und die Stadt Grombach sollen Eide leisten, durch die ihre künftige Rückkehr in den Besitz des Stifts Speyer gesichert wird.

[7.] Lamprecht soll allen Helfern und Anhängern des Domdekans innerhalb und außerhalb der Stadt Speyer vollständig verzeihen sowie dafür sorgen, daß etwa gegen sie verhängte Bannsprüche aufgehoben werden, sobald sie ihm als rechtmäßigem Bf. von Speyer Gehorsam leisten. Ferner soll er auf seine Kosten für die Wiedereinführung des Singens (sang) in Stadt und Stift Speyer sorgen, soweit es wegen dieser Angelegenheit eingestellt wurde.

[8.] Beide Parteien sollen durch diesen Spruch vollständig gesühnt sein.

Originaldatierung:
Der geben ist zu Prag 1365 an sand Fabian und Sebastian tag der heiligen merterer, r. 19, i. 10.
Kanzleivermerke:
Ad mandatum domini imperatoris prepositus Wetflariensis Rudolphus.

Überlieferung/Literatur

Ü: B GLA Karlsruhe, 67/280 Bl. 162v-164 – Bucheintrag, 15. Jh.

D: UB Bff. von Speyer 1 S. 625–629 Nr. 622.

R: RI 8 Nr. 4113.

Kommentar

Vgl. unten Nr. 10ff., 24ff. – Zum Streithergang vgl. ferner E. Voltmer, Reichsstadt u. Herrschaft. Zur Geschichte der Stadt Speyer im hohen u. späten Mittelalter, Trier 1981, S. 76f.; ders., Von der Bischofsstadt zur Reichsstadt. Speyer im Hoch- und Spätmittelalter, in: Gesch. d. Stadt Speyer, Red. W. Eger, Stuttgart-Berlin-Köln-Mainz 19832, S. 249–368, hier: S. 342f., und nach wie vor die Schilderung bei Remling, Gesch. d. Bischöfe zu Speyer 1 S. 630ff.

Anmerkungen

  1. 1Lamprecht von Brunn, Bf. von Speyer 1364–71, Bf. von Straßburg 1371–99 (Todesjahr).
  2. 2Gerhard von Ehrenberg, Bf. von Speyer 1336–63, war am Dez. 1363 gestorben.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 9 n. 5, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ab3d8c1f-d3dd-4e03-bac5-d069aa05d384
(Abgerufen am 23.04.2024).

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