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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 1 - Die Zeit von Konrad I. bis Heinrich VI. (911-1197)

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Kg. Konrad I. bekundet allen Getreuen: Bf. Dietolf von Chur sei zu ihm gekommen und habe sich beklagt (ad nostram clementiam venit reclamans se), daß er der vielen Übergriffe und Gewalttätigkeiten in seinem Bt. ohne kgl. Hilfe nicht Herr werden könne. Nach Beratschlagung (initoque igitur consilio) mit Bf. [und Kanzler] Salomon [III. von Konstanz], Pfgf. Erchanger, [dessen Bruder] Berchthold, Konrad, Heinrich und anderen anwesenden Edlen sowie auch vornehmen Leuten von Chur hat er nach ihrem Zeugnis und wahren Rat entschieden (testimonio et veraci consilio eorum invenimus), daß sie gewisse Zweifelsfälle auf ihren Eid untersuchen sollten (sacramentis investigare debere).

Der Kg. verleiht ferner Bf. Dietolf und seinen Nachfolgern die Befugnis, bei neu in den Besitzungen der Churer Kirche auftauchenden Gewalttätigkeiten oder Streitfragen auf Ersuchen seiner Getreuen nach dem Brauch anderer Bff. (secundum morem cçterorum praesulum) ein Inquisitionsverfahren durchzuführen (latentia quaeque sacramentis popu[li] investigare donamus).

Churer Eigenleute sollen sich nicht auf die 30jährige Verjährungsfrist wegen Befreiung von ihrer Hörigkeit berufen dürfen, wie es durch eine schlechte Gewohnheit (mala consuetudine) üblich geworden ist.

Originaldatierung:
Dat. 7 kal. oct., a.i.d. 912, ind. 1, a.r. 1; act. Potamico palatio.

Überlieferung/Literatur

Ü: A Bfl.A Chur (sub dato).

D: MGH DD 1 S. 11f. Nr. 11. (A).

R: RI 1 Nr. 2081. Reg. Vorarlberg Nr. 123. Tiroler UB 1,1 Nr. 23.

Kommentar

Für einen Teil der Urk. stand eine Aufzeichnung der um Rat gefragten Großen als Vorlage zur Verfügung. (MGH)

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 1 n. 1, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/ab233abf-c9e1-4362-8be4-a23f18becb54
(Abgerufen am 20.04.2024).

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