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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 13 - Die Zeit Wenzels (1393-1396)

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Kg. Wenzel bekundet: Ebf. Johann von Riga, sein und des Reichs lieber Fürst, hat in seiner Gegenwart persönlich öffentlich anerkannt (publice recognovit), daß seine Kirche als Glied des hl. Reichs ihm, dem röm. Kg., und dem hl. Reich hinsichtlich der Regalien und Lehen unmittelbar untergeben ist1 (Rigensis ecclesia utpote insigne membrum imperii nobis tanquam Romanorum regi et imperio sacro occasione regalium seu feudorum exstat immediate subiecta). Somit sind der Ebf. und seine zukünftigen Nachfolger gehalten, so oft erforderlich solche Regalien und Lehen vom Kg. und seinen ksl. und kgl. Nachfolgern feierlich zu empfangen (cum ceremoniis et solennitatibus debitis suscipere tenentur et debent).

Der Ebf. gelobte für sich und namens seiner Nachfolger, ihm, dem Kg., aus besonderer Zuneigung und Treue mit Burgen, Vasallen und Untertanen ergeben zu dienen (astare), wie aus seinem eigens hierüber ausgestellten Brief hervorgeht2.

Mit Zustimmung (accedente consilio) der Fürsten und Reichsgetreuen nimmt er den Ebf. und die Kirche von Riga samt allen Prälaten, Geistlichen und Gütern in seinen und des Reichs Schutz und Schirm. Er wird sie schützen und gegen Eindringlinge und gewalttätige Unterdrücker verteidigen3.

Hiermit bestätigt und erneuert er unter seinem MS dem Ebf. und seiner Kirche alle von Kss. und Kgg. erteilten Privilegien, Freiheiten und Gnaden.

Originaldatierung:
Datum in Mendito, 1393, die penultima ianuarii, r.B. 30, r.R. 17.
Kanzleivermerke:
a.r. des Bf. Johannes von Lebus / Wlachnik von Weitmühl.

Überlieferung/Literatur

D: CD Poloniae 5, S. 173 Nr. 98 (nach einem Transsumpt von 1519 in dem ehemaligen litauischen A) = Liv. UB, 3 Sp. 719f. Nr. 1338.

R: Liv. UB,. 3 S. 196 Nr. 1606.

Kommentar

Diese öffentliche Anerkennung der weltlichen Oberhoheit des Reichs durch den Ebf. von Riga wurde aufgrund der Entwicklung in dem langjährigen Gegensatz um die weltliche Herrschaft zwischen dem Deutschen Orden einerseits und den Ebff. von Riga andererseits vorgenommen (zur Vorgeschichte vgl. hierzu URH Bd. 12 Anm. zu der Urk. 1392 Sept. 14). Ebf. Johann hatte sich infolge der Eskalationen seines Streits mit dem Deutschen Orden mit einigen Domherrn im April/Mai 1392 aus Livland zurückgezogen und den Kg. und die Reichsfürsten um Hilfe gebeten. Wenzel baute auf seine Rechte als oberster Lehnsherr des Erzstifts, als er zugunsten des Ebf. in den Konflikt eingriff. Nicht zufällig ließ der Landmeister im Okt. 1392 die Urk. Ks. Ludwigs von 1332 transsumieren, mit der dieser die Herrschaft des Ordens über die Stadt Riga bestätigt hatte (R: Liv. UB, 3 Reg. 1601). Den Anspruch des röm. Kg auf Lehnsoberhoheit (vgl. auch Nr. 222) wies der Orden im Verlauf der eskalierenden Auseinandersetzung zurück mit dem Verweis auf die Gerichts- und Lehnshoheit des päpstl. Stuhles über die Kirche von Riga und den Orden (vgl. Nr. 223). Im Jahr 1393 überstürzten sich die Ereignisse. Während der Papst noch im Okt. 1392 die Exkommunikation bestätigt hatte, gelang es dem Orden durch geschicktes Taktieren (man bot der Kurie u.a. alle Einnahmen des Erzstiftes seit Weggang des Ebf. und der Domherren an), Ende 1393 die Lösung aller geistl. Strafen zu erreichen, ferner die Einsetzung eines ihm genehmen Ebf. in Riga und 1394 im März dann die seit langem angestrebte Inkorporation der Domherren in den Orden sowie die Umwandlung des Augustiner- in ein Deutschordensstift. Wenzels Versuche, seinen Schützling Otto von Stettin gegen den Ordenskandidaten auf den ebfl. Stuhl durchzusetzen, schlugen fehl (vgl. Nr. 156). – Zu dem Gesamten vgl. Paul Girgensohn: Die Inkorporationspolitik des Deutschen Ordens in Livland 1378 bis 1397. In: Mitt. aus dem Gebiete der Geschichte Livlands, Riga 20 (1910), S. 1-86. – Ferner die Darstellung unter Zusammenfassung älterer Literatur bei Bernhart Jähnig: Johann von Wallenrode O.T. Erzbischof von Riga, Königlicher Rat, Deutschordensdiplomat und Bischof von Lüttich im Zeitalter des Schismas und des Konstanzer Konzils (um 1370-1419). Bad Godesberg 1970. (Quellen und Studien zur Geschichte des Deutschen Ordens Bd. 24), hier S. 10-17. – Vgl. unten Nr. 72, 156 samt Anm.

Anmerkungen

  1. 1Bereits im Sept. 1392 hatte der Kg. einen Botschafter zu dem Hochmeister des Deutschen Ordens gesandt und scharf auf die Lehnsoberheit des Reichs verweisen lassen (vgl. URH Bd. 12, sub dat. 1392 Sept. 14). Ebf. Johann hatte in seiner Auseinandersetzung mit dem Orden (vgl. Anm. unten) auf Kg. Wenzel kompromittiert (vgl. Nr. 72).
  2. 2Wohl Dep.
  3. 3Als Reaktion auf dieses öffentliche Zeugnis wurden zwei Botschafter des Ordens im Febr. zum Kg. gesandt (vgl. Nr. 156 Anm.). – Wenzel versuchte vergeblich, den Deutschen Orden dazu zu bewegen, in der Streitsache auf ihn zu kompromittieren (vgl. Nr. 72).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 13 n. 9, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/aac0c221-d854-4673-9f64-e20f798ad8fa
(Abgerufen am 19.04.2024).

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