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RIplus | SFG: Bischöfe und Domkapitel von Augsburg - Bd. 1: Wikterp - Walther I. von Dillingen (769-1152)

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Papst Urban [II.] teilt Bischof Gebehard [III.] von Konstanz auf Anfrage mit: Die Verurteilung [Wiberts] von Ravenna [Gegenpapst Clemens III.], König Heinrichs IV. und von dessen Anhängern wird bestätigt; er überträgt ihm die unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilende Wiederaufnahme derjenigen, die mit Exkommunizierten Umgang gehabt haben; er trifft Anordnungen über die weitere Tätigkeit von Priestern, die von einem exkommunizierten Bischof ordiniert worden sind; er überträgt ihm die bischöfliche Gewalt über die Abtei Reichenau; dort, in St. Gallen und in anderen Klöstern, die keinen eigenen Abt haben, soll er für die Wahl und Konsekration von Äbten sorgen; dies gilt in gleicher Weise für die Bistümer Augsburg und Chur (idem etiam ei studendum de Augustunensi et Curiensi episcopatu iniungit) und für die übrigen Bistümer, in denen Bischof [Altmann] von Passau nicht anwesend sein kann; neben diesem überträgt er ihm die päpstlichen Obliegenheiten für Sachsen, Alamannien und die benachbarten Gebiete. - Dat. Romae 14. kal. maii.

Überlieferung/Literatur

R. Cocquelines, Bullarum . . . collectio 2, 65 f Nr. 5 (nach Abschr. 12. Jh. im Vatikanischen Archiv). - JL 1, 662 Nr. 5393; GP 2 I, 33 Nr. 18; 113 Nr. 7; 130 Nr. 24; 156 Nr. 25; 2II, 87 Nr. 2; Ladewig-Müller 1, 71 Nr. 546; Bündner UB 1, 167 Nr. 210.

Kommentar

Die nur abschriftlich überlieferte päpstliche Urkunde hat die ungewöhnliche Namensform „Augustunensis“; an der Zuweisung zu Augsburg ist jedoch aus sachlichen Erwägungen kein Zweifel. Gebehard III. von Konstanz erhielt wie Altmann von Passau durch diese Urkunde vikargleiche Funktionen übertragen; über Gebehard vgl. Nr. 375; Schumann, Legaten 67-74; Feger, Bodenseeraum 2, 50; LThK 24, 555 f; NDB 6,113 f. Bischof Altmann von Passau war bereits 1081 diese Funktion übertragen worden (s. Nr. 347). Bernold, Chronicon zu 1089 (MG SS 5, 448), der dieses päpstliche Schreiben offensichtlich gekannt hat und eine ausführliche Inhaltsangabe davon gibt, übergeht die Anweisung bezüglich der Diözesen Augsburg und Chur, erweitert aber den Umkreis, für den Gebehard besondere Funktionen übertragen erhält, durch die zusätzliche Nennung von Baiern. Über Bernold vgl. auch Wattenbach-Holtzmann 514-528, 126+ f, 156+ f; Repert. Fontium 2, 518 f; LThK 22, 259; NDB 2, 127 sowie die Literatur über Bertholds Annalen oben Nr. 335. - Zum Gesamten vgl. Meyer v. Knonau, Jb. Heinrichs IV. u. Heinrichs V. 4, 176, 252 ff; Hauck, KG Deutschlands 3, 860.

 

Regest übernommen aus: Die Regesten der Bischöfe und des Domkapitels von Augsburg, bearbeitet von Wilhelm Volkert (Veröffentlichungen der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft, Reihe 2b), Augsburg 1985, S. 219.

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. B Augsburg 1 n. 360, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/a9b5a304-67bf-4a89-ae7a-425bb48226e8
(Abgerufen am 19.04.2024).

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