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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 8 - Die Zeit Karls IV. (1360-1364)

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Ks. Karl an Gf. Johann von Auxerre (Jo[hanni] comiti Authisiodorensi consanguineo et fideli etc.): Der vor ihm erschienene Abt Wilhelm des [Benediktiner-]Kl. St. Oyen [de Joux in der Diözese Lyon]1 hat in bescheidener Rede (modesto [...] oraculo) vorgebracht, nachdem seine Vorgänger als Äbte eine unbedeutende Geldsumme von Bonifacius und dessen Teilhabern als Münzwechslern, deren Erbe und Nachfolger der bei Lons-le-Saunier (Ledonem Sannerii) ansässige Daneoth sein soll, als zinspflichtiges Darlehen (sub usuris) erhalten und die Hauptsumme mehrfach zurückgezahlt (quam pluries fortem principalem persolverint) hätten, beabsichtige Daneoth jetzt, den Abt zur Zahlung einer so großen Summe zu zwingen, daß er sie nicht ohne Veräußerung von Klostergütern vertragsgemäß leisten könne, die er ohne Erlaubnis seiner Vorgesetzten nicht vornehmen dürfe. In Ansehung der Dotierung des Kl. durch römische Kss. und Kgg. und des ihm samt seinen Gütern und Besitzungen gewährten Schutzes von Ks. und Reich sowie der Tatsache, daß ein Vertrag dieser Art nicht empfehlenswert ist und kanonischen wie bürgerlichen Vorschriften widerspricht (non multum favorabilis sit et adversetur canonibus et civilibus institutis), beauftragt der Ks. den Adressaten (committimus, iniungimus et mandamus presentibus seriose) für den Fall, daß die Sache sich wie beschrieben verhält (si prescripta veritate sint subnixa), in Anbetracht der Ergebenheit des Kl. gegenüber den Heiligen Claudius und insbesondere Eugendus den gen. Daneoth dazu zu veranlassen, sich mit den geleisteten Zahlungen zufriedenzugeben, Abt und Kl. vollständig zu quittieren und ihnen eventuell darüber ausgestellte Schuldverschreibungen und Quittungen (cyrographos et apocas) zurückzugeben mit der Maßgabe, daß keinerlei Übereinkünfte dem entgegenstehen sollen; denn wo keine rechtmäßige und kanonische Grundlage besteht, kann ein Bauwerk nicht mehr fest gegründet errichtet werden (cum ubi legitimum et canonicum fundamentum non est, stabile non poterit edificium erigi vel extolli). Für den Fall der Zuwiderhandlung soll der Adressat kraft ksl. Gewalt gegen Daneoth vorgehen, damit dieser von seiner ebenso unmäßigen wie verdammenswerten Forderung Abstand nimmt.

Originaldatierung:
Datum Prage [13]60 septimo id. iunii, r. [14, i. 6]2.
Kanzleivermerke:
Per dominum imperatorem Heinricus de Wesalia.

Überlieferung/Literatur

Ü: R HStA Dresden, Kopb. 1314b (Registerfragment), Bl. 26 – Bucheintrag, gleichz.

D: Glafey, Coll., S. 160f. Nr. 97.

R: RI 8 Nr. 3153.

Anmerkungen

  1. 1Die Ergänzungen nach Nr. 29.
  2. 2Die Ergänzungen nach Nr. 26.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 8 n. 30, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/a8ad0494-f058-4956-b98f-3d4edb1f71e4
(Abgerufen am 23.04.2024).

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