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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 16 - Die Zeit Ruprechts (1404-1406)

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Ritter Heinrich Kämmerer von Worms bekundet: Er hat sich schwer gegen Kg. Ruprecht vergessen1 (swerlich gein[…] vergessen), obwohl er diesem und dessen Erben doch mit Eid und Gelübden verbunden ist, weshalb er in die Gefangenschaft des Kg. gekommen ist.

Um leichter aus der Gefangenschaft zu kommen, hat er sich in gleicher Weise, wie er Mann des Kg. ist, den Pfgff. Ludwig und Johann, Hzgg. zu Bayern, und deren Erben auf Lebenszeit verbunden. Er wird sie als treuer Diener, wie es billig und Recht ist, vor Schaden bewahren. [Er wird lebenslang weder offen noch heimlich etwas gegen den Kg., dessen Söhne, deren Erben, Land, Gut und Leute etwas unternehmen. Er wird weder aus seinen Burgen noch seinen Burganteilen etwas gegen sie unternehmen noch unternehmen lassen. Er verzichtet auf jegliche etwaige Forderungen und Ansprüche, die ihm oder seinen Erbe gegen diese zustehen oder zustehen mögen. Er bekennt für sich und seine Erben mit jenen, die mit seiner Gefangennahme zu tun hatten, gänzlich versöhnt zu sein und keine Forderungen mehr zu stellen. Er soll lebenslang Gefangener der Königssöhne sein und bleiben. Binnen 14 Tagen, wenn die Mahnung seitens des Kg., seiner Söhne oder Erben an ihn nach Worms ergangen ist, muß er sich ohne Widerrede und Widerstand bar jeglicher Hinterlist nach Heidelberg in das ihm anzuweisende Haus in Gefangenschaft begeben2, aus der er ohne deren guten Willen und Geheiß nicht heraus kann.]

Er, Ritter Heinrich Kämmerer, hat mit Eid auf die Heiligen bei seiner Treue gelobt, alle diese vorgeschriebenen Punkte ewig, ohne Argund Hinterlist unverbrüchlich einzuhalten und weder mit Wort noch Tat, weder öffentlich noch heimlich etwas dagegen zu tun oder tun zu lassen.

Zur Bekräftigung und als Sicherheit hat er den Ritter Sifrid vom Steine, Wiprecht und Heinrich Kämmerer und Wolf von Meckenheim um ihre Besiegelung gebeten. Ankündigung der Siegel der Genannten.

Originaldatierung:
Geben uff den heiligen phingstmandag, 1404.

Überlieferung/Literatur

Ü: A HStA München, Kurpfalz, Urk. Nr. 1935/2 (alt: 46 d/2).

R: Reg Pfgff. 2 Nr. 3496.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. hierzu die Klagepunkte des Kg. (vgl. Nr. Vorregest).
  2. 2Vgl. Nr. 42.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 16 n. 40, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/a7f845d3-5eb9-4b15-8d25-c2fb05a8e338
(Abgerufen am 25.04.2024).

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