RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 2 - Die Zeit von Philipp von Schwaben bis Richard von Cornwall (1198-1272)
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Ebf. J[ohann] von Trier an Kg. Ph[ilipp]: Reinbold von Isenburg hat über den Abt und Konvent des Kl. Himmerod geklagt (Conquerente), daß diese ihm seine Güter im Killwald abgenommen hätten und nun gewaltsam in Besitz hielten. Der Ebf. bemühte sich, die Rechte beider Parteien nach Untersuchung der Wahrheit festzustellen (ut de iusticia utriusque partis inquisita ueritate possem cognoscere), um guten Gewissens urteilen zu können (secundum [...] bonam conscientiam inde iudicarem).
Er lud daher den Edlen Gerlach von Kobern, den Vetter Reinbolds, vor und beschwor ihn vor vielen geistlichen und weltlichen Personen (vocaui [...] et multis in meo auditorio constitutis tam ecclesiasticis quam secularibus personis adiuraui eundem) bei dem Eid, den er dem Ebf. geleistet hatte, und bei seinem christlichen Glauben zu sagen, mit welchem Recht (quo iure) das Kl. Himmerod die fraglichen Güter besitze.
Auf diese Frage antwortete jener als ehrlicher Mann: Sein Vater und der Vater des Reinbold, mit dem er blutsverwandt ist, teilten ihr Erbe, wobei die strittigen Güter dem Vater des Gerlach zufielen, der diese darauf 40 Jahre lang ungestört besaß. Beim Tod seines Vaters war Gerlach 4 Jahre alt, sein Bruder noch jünger. Propst Bruno, sein Onkel und Vormund, hatte mit Erlaubnis seines Bruders die Güter für einige Zeit auch später noch zur Nutzung inne. Nachdem Gerlach und sein eigener Bruder mündig geworden waren und ihr Vormund gestorben war, nahmen sie die Güter wieder in ihren Besitz zur eigenen Nutzung. Damals wollte Gf. Albert von Molbach die Güter kaufen und machte einen Kaufvertrag über 110 Mk. Als Ebf. Arnold [I.] von Trier1 davon hörte, traf er sich mit Gerlach und dessen Bruder und bat sie, den Besitz an ihn zu verkaufen; vom Gf. von Molbach erreichte er, daß dieser vom Vertrag zurücktrat. So verkauften Gerlach, sein Bruder und seine Mutter ohne Widerspruch die Güter an Ebf. Arnold. Nachdem dieser sie sechs Jahre ungestört in Besitz hatte, übergab er sie dem Kl. Himmerod, welches sie nun seit über 20 Jahren ungestört besitzt.
Dies bekundete Gerlach von Kobern unter Eid (Hec prefatus Gerlachus [...] adiuratus retulit).
Überlieferung/Literatur
Ü: A1 LHA Koblenz, Best. 96, Urk. Nr. 44.
A2 LHA Koblenz, Best. 35, Urk. Nr. 1.
D: UB Mittelrhein 2 S. 267f. Nr. 229.(A).
R: Reg. Ebff. Trier S. 30.
Kommentar
Zu Inhalt und zeitlicher Einreihung vgl. die folgende Nr. 30 sowie Diestelkamp, Das privilegium fori S. 112.
Anmerkungen
- 11169-1183.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
RIplus URH 2 n. 29, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/a49982b5-d925-464e-9a9d-dbb9dc0c4096
(Abgerufen am 17.04.2024).