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RIplus | Urkundenregesten Hofgericht 16 - Die Zeit Ruprechts (1404-1406)

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Johannes Warmunt, Prokurator des Hofgerichts (des hofgerichts procurator), an Bürgermeister und Rat der Stadt Dortmund: Da ihm ihre Sache gegen Godert von der Landskrone1 und Gerwin von Altenbreckerfeld2, Bürger zu Köln, vor dem Reichshofgericht anvertraut ist (als mir ewer sachen die ir zu schaffen habt vor des richs hofgericht bevolhen sind), läßt er sie wissen, daß diese und ihre Prokuratoren am Dienstag nach St. Michelstag [1403 Okt. 2] in Alzey vor das Hofgericht kamen3. Vor dem Hofgericht wurden deren Klage und Forderungen angehört. Auch er hat dort gesprochen und ihre Freiheiten vorgelegt4, die gelesen und vorgetragen wurden.

Danach besprachen sich die zu Gericht sitzenden Herren und Ritter, und als sie urteilen sollten, dünkte sie die Entscheidung zu schwer (do ducht sii die sache ettwas also swere sin), und sie schoben alles bis zum nächsten Hofgericht auf. Dieses fand Montag nach Epiphania statt [1404 Jan. 7, vgl. oben Nr. 5, 6,]. Hier erfolgte Gerwins zweite und Godarts dritte Klage. Ihre Freiheit wurde vorgelegt und vorgelesen, die besagt, daß sie sich -außer im Falle von Rechtsverweigerungnirgendwo sonst als vor ihrem Stadtrichter verantworten müssen. Dies wurde wohl vernommen. Goderts Prokurator brachte vor, daß sie ihm Geld schuldeten und er könne, sollten sie nicht zahlen, dies gemäß ihrer eigenen Verbriefung vor geistlichen und weltlichen Gerichten verfolgen5. Er bat darum, den städtischen Brief anzuhören. Dies geschah.

Nach vielen Reden, Gegenreden und Gesprächen wurde geurteilt: Wenn die von Dortmund sich derart schriftlich verpf lichtet haben, ist dies bindend und sie müssen zahlen, was sie schuldig sind. Das Versprechen einer Zahlung breche schließlich Landrecht (geding brech doch lantrecht). Man spricht ihnen jedoch ihre Freiheit nicht ab, denn die ist gut.

Darauf hin konnte er, wie sie verstehen werden, nichts mehr tun. Sie sind in die Acht gesprochen, und es ist Godert auf ihre Güter Anleite erteilt worden, die er annahm. Wenn ihnen der Anleitebrief überantwortet wird, müssen sie die Anleite binnen sechs Wochen und drei Tagen vornehmen.

Sollten sie beabsichtigen, vor das Hofgericht zu kommen und innerhalb dieser sechs Wochen und drei Tagen ihre Güter zu verantworten, so können sie dies tun, müssen sich aber zuvor mit dem Hofrichter über den Achtschatz einigen, da sie ja nun in die Acht verurteilt sind (so must ir zuvoran mit dem hofrichter uberkumen umb den achtschaz, syddemal das ir nu in die acht geteilt siit). Noch ist nur das Achturteil erfolgt (doch ist nit me dann das urteil geschehen davon ir noch geringlich koment). Wenn aber der Kg. dahingehend angerufen wird, daß er dem Hofgericht genüge tun und die Acht verkünden muß (Wird aber[…] der kung sovil angeruffen das er dem hofgericht genug tun muss wan er muss die achte selber sprechen), so befürchtet Warmunt großen Schaden für sie, auch wenn er vernommen hat, daß der Kg. sie nur ungern zu Schaden kommen lassen würde.

Er weiß, daß der Kg. dies solange wie möglich hinauszögern will, so daß zu hoffen ist, daß sie binnen der genannten Frist nicht in die Acht kommen und ihre Güter nicht erlangt (ervolget) werden. Auf lange Sicht ist jedoch zu befürchten, daß es geschieht. Denn der Kg. muß und will jedermann Recht widerfahren lassen (wann unser herre der kung allermenclich recht widerfaren lassen will und sol es gelt was es gelt). Danach mögen sie sich richten. [Er hat auch vernommen, wenn sie unlängst den Kg. gebeten hätten, jemanden in ihre Stadt zu senden, um die Notdurft der Stadt zu besehen und ihnen dabei behilf lich zu sein, sich mit ihren Widersachern zu vergleichen, hätte er das getan und sei, wenn sie darum ersuchen sollten7, immer noch bereit dazu]a.

Originaldatierung:
Geben zu Heydelberg an dem aschermitwochen, [o.J.]6.

Überlieferung/Literatur

Ü: A StadtA Dortmund, Best. 1 Nr. 13501 (so Dortmunder UB 3 Nr. 229, jedoch wohl eher 1327d). - Kriegsverlust.

D: Dortmunder UB 3 S. 194ff. Nr. 229 (irrig mit 1405 März 4 aufgrund falscher Datierung von oben Nr. 5, 6). - Fahne, Dortmund 2,2 S. 234ff. Nr. 497 (irrig mit 1405).

Textkritik

  1. a [] steht nach Angaben des Dortmunder UB 3 S. 196 auf einem eingelegten Zettel.

Anmerkungen

  1. 1Godert von der Landskrone gehörte einem alten Kölner Geschlecht an. Er war einer der Kreditgeber der nach der Großen Fehde finanziell zerrütteten Stadt (vgl. Nr. 5 Anm.). Später trat er als Vermittler Dortmunds auf (vgl. Nr. 409f., 421, 429f.).
  2. 2Gerwin von Altenbreckerfeld, 1381 von Dortmund kommend in Köln eingebürgert, war ein erfolgreicher Kaufmann mit weitreichenden Geschäftsbeziehungen. Er hatte der Stadt umfängliche Kredite gegeben als auch vermittelt sowie Bürgschaften geleistet. Wie Godert von der Landskrone verfolgte er die Stadt, die mit ihrer Zahlung im Rückstand war, hartnäkkig, ging aber anders als dieser keine Einigung ein, als Dortmund ihm im Widerspruch zu der Schuldenvereinbarung im Jan. keine Zahlungen leistete (vgl. unten Nr. 144. - vgl. B. Diestelkamp: Dortmunds spätmittelalterliche Krise im Spiegel zweier Prozesse von dem Königlichen Hofgericht (1403-1406). In: Beiträge zur Gesch. Dortmunds und der Grafschaft Mark Bd. 80 Dortmund 1989. S. 7-31, hier S. 13ff.).
  3. 3Das Hofgericht tagte in Sachen Dortmund gegen Kölner Bürger am 2. Okt. 1403 in Alzey (vgl. URH Bd. 15 Nr. 403). Allerdings ist kein Brief für die oben geschilderte Sitzung erhalten. Zur Sache vgl. die Ausführungen URH Bd. 15 Nr. 315 Anm. 2.).
  4. 4Warmunt hatte sich als Prokurator Dortmunds bereits auf der Hofgerichtssitzung von 1403 Aug. 17 in Sachen Dortmund gegen Landskrone auf die von Kg. Ruprecht im Juni 1403 bestätigten Dortmunder GSP berufen (vgl. URH Bd. 15 Nr. 389 samt Anm).
  5. 5So war es in den Verhandlungen zum Abtragen der Schulden (vgl. Anm.) festgelegt worden (vgl. den Entwurf von 1404 Dortmunder UB 3 S. 133f., Punkt 3, vgl. auch S. 186 Punkt 5 sowie unten Nr. 143).
  6. 6Das Jahresdatum ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Hofgerichtssitzung von 1404 Jan. 7 (vgl. Nr. 5, 6).
  7. 7Fahne, Dortmund 2,2 S. 236 Anm. * geht davon aus, daß sich die Stadt an Gf. Adolf von Kleve mit der Bitte um Vermittlung wandte, der an den Kg. schrieb (vgl. Nr. 79, 107).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus URH 16 n. 13, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/a278b10d-fdcf-4fe7-9c23-93933f327796
(Abgerufen am 16.04.2024).

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