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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,3

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Urban III. gewährt Prior Rad(ulf) und den Brüdern von St Peter in Brinkburn (Rad. priori et fratribus ecclesie sancti Petri de Brenkeburne) (D. Durham) das Recht, Kanoniker in die ihnen unterworfenen Kirchen einzusetzen und über sie die Strafgewalt auszuüben, setzt fest, daß kein Bischof, Archidiakon oder deren Offiziale neue und ungerechtfertigte Steuern (tallias) oder Prokurationen fordern, sich Amtsabsetzungen (deportationes) anmaßen oder andere Abgaben und Dienste von ihnen verlangen dürfen, gewährt das Recht, nach Möglichkeit drei oder vier Kanoniker in ihre Kirchen einzusetzen, einem davon die Seelsorge zu übertragen und dem Diözesanbischof zu präsentieren, untersagt, daß jemand einen Obödienzeid bei der Einsetzung der Kanoniker in ihre Kirchen fordert oder diese ohne Zustimmung des Priors mit Interdikt oder Exkommunikation belegt, und verbietet den Verkauf oder die Vergabe von Zehnten und Primitien ihrer Kirchen.

Originaldatierung:
Dat. Verone 15 kal. apr.
Incipit:
Cum sollicitudinem diligentie pastoralis quam

Überlieferung/Literatur

Kopie 14. Jh., London, Brit. Lib., Stowe 926 fol. 95-95' (Registrum de Brenkeburne).

Drucke: Page, Chartulary Brinkburn Priory S. 199-200; Holtzmann, PUU England 1, S. 530-531 Nr. 241.

Reg.: – .

Kommentar

Zur Überlieferung vgl. Holtzmann, PUU England 1, S. 154. – In dem ohne Datum überlieferten Privileg Urbans III. (Reg. 1226) heißt der Prior von Brinkburn Gaufried. Da über die Prioren dieser Zeit aber ansonsten nichts bekannt ist, läßt sich nicht sagen, ob Prior Radulf vor oder nach Gaufried zu setzen ist, vgl. Knowles/Brooke/London, Heads S. 154.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,3 n. 637, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/a19c9349-99ab-42d2-bec0-6739bd1dc62a
(Abgerufen am 29.03.2024).