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RI IV Lothar III. und ältere Staufer (1125-1197) - RI IV,4,4,3

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Urban III. schreibt Bischof (Wilhelm) von Le Mans (Cenomanensi episcopo), daß er die von diesem übersandten Zeugnisse über den Ehestreit zwischen dem Jugendlichen H. und der Frau G. (H. iuvenem et G. mulier) erhalten habe, aus denen hervorgehe, daß der Jugendliche noch nicht einmal 12 Jahre alt gewesen sei, als er die G. zur Ehefrau genommen habe, die trotz versuchten Beischlafs Jungfrau geblieben sei; der Jugendliche habe sich vor seinem 14. Lebensjahr von der Frau zurückgezogen, dabei aber zugesagt, sie zur Ehefrau zu nehmen, wenn er das 17. Lebensjahr erreicht haben würde, was er dann jedoch zu tun sich geweigert habe; der Papst antwortet auf die Frage, wie nun weiter zu verfahren sei, dahingehend, daß, wenn die Frau nicht durch geeignete Zeugen beweisen könne, von dem Jugendlichen nach oder am Ende seines 14. Lebensjahrs das eidliche Versprechen erhalten zu haben, sie zur Frau zu nehmen, wenn er die Volljährigkeit erlangt habe, der Bischof den Jugendlichen von der Forderung der Frau absolvieren und beiden die Erlaubnis erteilen müsse, sich anderweitig zu orientieren.

Incipit:
Attestationes super causa matrimonii que

Überlieferung/Literatur

Drucke: Comp. 1 lib. 4 tit. 2 c. 13 (ed. Friedberg S. 46); Decr. Greg. lib. 4 tit. 2 c. 10 (ed. Friedberg Sp. 676).

Reg.: JL 15730 (J 9871).

Kommentar

Zur Überlieferung dieser Dekretale vgl. auch Cheney/Cheney, Studies S. 172. Sie ist in der Sammlung Walther Holtzmanns als WH 95 (KI 107) verzeichnet.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI IV,4,4,3 n. 1167, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/a10efbfa-b76c-48eb-8f9f-fd1600f31124
(Abgerufen am 25.04.2024).