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RIplus | Erzbischöfe von Mainz - Böhmer, Regesta archiepiscoporum Maguntinensium 2 (1161-1288)

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Erzbischof Konrad1 I gehörte, was sich von keinem seiner vorgänger nachweisen lässt, einem noch jetzt blühenden geschlechte an, indem er ein sohn des bayerischen Pfalzgrafen Otto IV (V) war, der sich zuerst von Wittelsbach nannte. In vielen quellen wird besonders hervorgehoben, dass Konrad ein bruder (frater oder gemanus) des gewaltigen Pfalzgrafen Otto's gewesen, welchem das herzogthum Bayern verliehen wurde2. (Sicque factum est, ut ducatum Noricum concederet Ottoni palatino de Witelinspach. Qui fretus auxilio fratrum suorum, Cuonradi videlicet Salzburg. aei, qui postmodum fuit etiam Mogonciensis aeus etc. Chron. Ursperg. in: M. G. SS. XXIII, 358. Vergleiche Will, Konrad von Wittelsbach. S. 55 folgde.) Unser Erzbischof war, wie sich unzweifelhaft darthun lässt, ein verwandter k. Friedrich I3. Als „consanguineus"4 desselben wird er bezeichnet in Christiani Chron. Mog. (Böhmer, Font. II, 264 und Jaffè, Mon. Mog. 692.), in Romualdus z. j. 1163, in Gisleberti Chron. Hanon. z. j. 1184 (M. G. SS. XXI, 539) und von dem Kaiser selbst („Chunradum consanguineum nostrum Palatinum" und „dilecto consanguineo nostro".) in seinem briefe an den salzburger clerus von 1177 Aug. 9. (Meiller, Reg. aeorum Salisb. S. 129, Nr. 3.). K. Heinrich VI stellt ein privileg von 1192 Aug. 29 (s. unten Nr. 269) aus: „ad petitionem dilecti principis et consanguinei nostri Conradi Mog. sedis aei". Die Ann. Colon. max. z. j. 1163 nennen ihn „cognatus" imperatoris. Die zwei englischen autoren Benedictus Petroburgensis (ed. Stubbs, Gesta regis Henrici secundi II, 186.) und Roger de Hoveden (ed. Savile 568 und ed. Stubbs II, 140) reden von „Coenredus, frater consobrinus imperatoris". Demnach muss die bemerkung Lehmann's, welche derselbe in: De annalib. qui vocantur Colon. max. etc. 34 und 35 gegen das besprochene verwandtschaftsverhältniss richret (auctor cognatum imperatoris appellat, sine dubio errat.), als unbegründet und als ein irrthum bezeichnet werden.   Die zeit der geburt Konrad's wird nirgends angegeben, und es fehlt auch an bestimmten anhaltspuncten zur genauen berechnung derselben; doch dürfte sie als in die zwanziger jahre des 12. jahrhunderts fallend anzunehmen sein. Die erste erziehung erhielt der Pfalzgrafensohn zu Salzburg, wie Kaiser Friedrich I in seinem schreiben an den salzburger clerus von 1177 Aug. 9 ausdrücklich hervorhebt: „.. Chunradum consanguineum nostrum Palatinum, in ecclesia vestra enutritum, in pastorem et episcopum .. elegerunt." (Stumpf, RK. nr. 4209 und Meiller, Reg. aeorum Salisb. 129, nr. 3.) und wie auch Christiani Chron. Mog. berichtet: „Erat enim [etiam] in ipsa ecclesia [Salzburgensi] a puero enutritus." (Böhmer, Font. II, 266; Jaffé, Mon. Mog. 693 und M. G. SS. XXV, 245). Uebrigens dürfte es keinem zweifel unterliegen, dass er seine höhere wissenschaftliche bildung auf einer der berühmten schulen zu Paris oder Bologna gewann, wo er Peter von Blois zum mitschüler gehabt haben mag. Dies ergibt sich aus einem briefe desselben an den Erzbischof, in weichem es heisst: „Quia quandoque in scholaribus castris militavimus sub eodem doctore, et ex diutina eiusdem hospitii cohabitatione socialis amicitiae iura contraximus, fiducialius vobis scribo". (Jaffé, Mon. Mog. 414. Vergl. Hurter, Papst Innocenz III. Bd. I, 16.)   Konrad war, wie an zwei stellen überliefert wird (Ann. Reichersperg. „.. Chuonrado fratre palatini comitis, Salzburgensis ecclesiae prius canonico" etc. M. G. SS. XVII, 470; Chron. montissereni. ed. Eckstein 31 und M. G. SS. XXIII, 152: „.. et Conradus Salzburgkensis canonicus regularis substituitur".), salzburger domherr und es ist darum höchst wahrscheinlich, dass der als zeuge bei Erzbischof Eberhard von Salzburg zwischen 1156 und 1160 vorkommende canonicus Konrad unser Wittelsbacher ist. (Vgl. Meiller, Salzb. Regesten. S. 78 nr. 117 und S. 488.)   Ueber den zeitpunkt der erhebung Konrad's auf den erzbischöflichen stuhl von Mainz hat bis jetzt noch keine einigung unter den forschern erzielt werden können, und es schwanken die annahmen noch immer. Reuter, Papst Alexander III. Bd. II, 582 und nach ihm Meiller, Reg. aeorum Salisb. 488. nehmen 1162 anfang des jahres an; Stumpf, Zur Kritik deutscher Städteprivilegien. in: Sitzungsberichte der Wiener Akad. XXXII, 609 und Acta Mog. XIX entscheidet sich für 1161 Mai 21 und May im Oberbayer. Archiv XXX, 249 kommt wieder auf 1160 zurück. Gründlich handelt über das jahr der erhebung Konrad's Varrentrapp in seiner Dissertation und in seinem Christian I von Maiuz. Excurs I. und gewinnt als resultat seiner untersuchung das jahr 1161 (ihm schliesst sich Scholz, De Conradi aei Mog. etc. 9 an), für welches auch wir uns aus guten gründen entscheiden.   Auf dem concil zu Lodi (1161 Juni 19‒22.) wurden Rudolf u. Christian, die beide zu mainzer erzbischöfen designiert waren, mit dem banne belegt, und es erfolgte nach dem mit grosser klarheit sich aussprechenden und mit innerer wahrscheinlichkeit ausgestatteten berichte des Chron. Sampetr. (S. unten nr. 1) alsbald die erhebung Konrad's. Somit wäre als zeit derselben an dem jahre 1261 festznhalten. Dasselbe ergiebt sich auch aus der datierung der meisten urkunden, in welchen das jahr der electio angeführt ist, aufs unverkennbarste.   Freilich herrscht in den zeitangaben nach electio, ordinatio oder pontificatus, exilium, reversio, restitutio und reditus, welche in 36 urkunden Konrads vorkommen, einiges gewirre, an welchem theils rechenfehler, theils die nur zu leicht zu irrthümern führenden römischen zahlzeichen die schuld tragen mögen5).   Indessen ergiebt sich bei einer genaueren betrachtung der zeitangaben eine bessere ordnung, als man auf den ersten blick vermuthet, und es ist jedenfalls zuviel gesagt, wenn Varrentrapp (Erzb. Christian 106) behauptet: „Die überwiegende Mehrzahl der Dokumente Konrads, in welchen die Jahre seiner Wahl angegeben, können wir für unseren Zweck nicht gebrauchen, weil die andern angeführten Zahlen sich unter einander widersprechen und daher eine sichere chronologicche Bestimmung der betreffenden Urkunden nicht thunlich erscheint." Dasselbe gilt von der bemerkung bei Scholz etc. 9: „Quo accedit, ut etiam computatio annorum electionis, exilii, reversionis, qui diplomatis Conradi adiuncti sunt, plane sit perturbata."6   Was zuvörderst die datierungen nach der electio betrifft, so kommt dieselbe in unseren urkunden 28 mal, und wenn wir die datierungen nach dem pontificatus hinzurechnen, 31 mal vor; und zwar meist sie 20 mal unbedingt, einmal (nr 280) mit grosser wahrscheinlichkeis auf das jahr 1161 als das jahr der erwählung hin. Bei der urkunde nr 181 ist nur zu bemerken, dass die angabe des incarnationsjahres (1185) mit derjenigen der electio (25) harmoniert, und somit die letztere zahl auch für 1161 als zeit der erwählung zeugniss giebt. Ein hauptgewicht dürfte hiebei auf die urkunde nr 226 zu legen sein, da dieselbe im anfang das datum mit worten anführt: „Vicesimo nono anno nostre electionis" etc. Nur 4 datierungen weisen auf das jahr 1160 als die zeit der electio Konrad's hin, nämlich diejenigen von drei urkunden von 1193 (nr 290, 291, 292) und diejenige der urkunde von 1194 Jan. 16 (nr 297); in diesen urkunden ist als annus elect. XXXIV gesetzt, während XXXIII auf 1161 hinwiese. In der urkunde von 1189 Oct. 29 (nr 217) bezeichnet annus elect. XXVIII das jahr 1162 als terminus a quo und eine urkunde von 1195 nach Nov. 11 (nr 327) rückte durch ihre zahl XXXIII zur electio diese bis zum jahr 1163 hinauf, was offenbar unrichtig ist. Bei den 6 jahresangaben, welche nicht zu dem incarnationsjahr 1161 stimmten, beträgt somit die differenz mit der richtigen zahl in 5 fällen nur eins, in einem falle nur zwei, so dass wohl nichts gerechtfertigter erscheinen kann, als diese kleinen unterschiede auf fehler im lesen oder schreiben zurückzuführen. Die jahre nach exilium werden 24 mal gezählt, und zwar stimmen die betreffenden angaben 13 mal zu dem incarnationsjahr, 11 mal aber nicht. Die datierung nach reversio, restitutio oder post exilii reditum findet sich 35 mal, und zwar treffen die angegebenen zahlen 29 mal mit der jahrzahl überein, 6 mal aber nicht. Es ist bemerkenswerth, dass nur einmal die ordinatio (1189 Febr. 10) und nur dreimal der pontificatus zur feststellung des datums in anwendung kommt. Das 24. jahr der ordinatio, welche am 18. Dezember 1165 stattfand, harmoniert mit dem incarnationsjahr; ebenso die datierung nach dem pontificatus, welche mit den zeitangaben nach der electio identisch ist, wie sich aus den zum vergleich heranzuziehenden bestimmungen nach reversio in den betreffenden urkunden ergiebt.   Die datierungen der beiden urkunden von 1192 November 11 (nr 272) und von 1196 November 18 (nr 350) beweisen, dass die reversio zwischen diese beiden tage gesetzt werden muss, womit auch die urkunde vom 17. November 1183 (nr 92) ganz wohl in einklang steht. (Vergl. Gudenus, C. d. I, 283, note). Als Konrad's nachfolger auf dem erzbischöflichen stuhl von Salzburg kehrte Adelbert III am 19. November auf denselben zurück.   Wenn nun in einer urkunde ohne monats- und tagesdatum blos die angabe der electio oder einzig die angabe der reversio vorkommt, so kann hiernach bestimmt werden, ob im ersten fall die urkunde in die zeit vor oder nach Juni 20 und im zweiten fall vor oder nach November 11‒18 gehört. Wenn aber electio und reversio in einer urkunde ohne monat und tag angegeben sind, so stimmen diese zuweilen in der art zusammen, dass sie auf ein datum vor Juni 20, oder zwischen Juni 20 und November 11‒18, oder nach November 11‒18 hinweisen. Zuweilen passen die beiden angaben von electio und reversio nur zum incarnationsjahr, unter sich aber stehen sie nicht im einklang, indem die eine auf die zeit vor Juni 20, die andere auf die zeit nach November 11‒18 hinweist; im letzteren falle muss es, wenn keine anderen bestimmenden momente eintreten, unentschieden bleiben, welche von den beiden widersprechenden angaben die richtige ist, und wir haben deshalb an die stelle des datums ein fragezeichen gesetzt.   In bezug auf Konrad's urkunden bemerken wir nur noch, dass er sich in beinahe allen seinem zweiten mainzer archiepiscopat angehörigen auch „Sabinensis episcopus" nennt. Das fehlen dieses zusatzes ist entweder als merkmal der unächtheit oder als beweis dafür anzusehen, dass die betreffende urkunde in das erste mainzer archiepiscopat Konrad's gehört, oder es ist ein indiz dafür, dass ein fehler in der chronologie obwaltet, mag derselbe nun bereits in der ursprünglichen ausfertigung der urkunde vorhanden gewesen sein, oder mag er sich durch die abschrift oder den druck eingeschlichen haben. Bemerkenswerth ist es jedenfalls, dass in den 36 urkunden, welche eine datumsangabe nach electio oder exilium oder reversio, restitutio, reditus haben, nur ein einzigesmal die bezeichnung „Sabinensis episcopus" fehlt (S. unten nr 359). Dahingegen ist dies in mehreren urkunden ohne die obigen datierungsarten der fall, wie aus unseren angaben der nicht mit der bezeichnung „Sabinensis episcopus" ausgestatteten titel in den regesten zu ersehen ist. In kaiserurkunden kommt der titel „Sabinensis episcopus" niemals vor, stets aber in den päpstlichen bullen. Während der regierungszeit Erzbischof Christian's (1165 Mai‒1183 Aug.) urkundet Konrad nicht für Mainz.   Um die Frage wenigstens zu berühren, ob die erwählung Konrad's als canonisch anzusehen sei, verweisen wir hauptsächlich auf unseres Erzbischofs ausdrückliche erklärung auf dem friedenscongress zu Venedig. Als es sich nämlich dort um die niederlegung seiner würde als Erzbischof von Mainz zu gunsten Christian's handelte, konnte er die gewichtigen worte „canonice electus fueram" und „intrusus canonice electo debeat anteponi." (S. unten nr. 86) dem papste Alexander entgegenrufen und sich somit unter den schutz seines guten rechts begeben. Allerdings hat k. Friedrich, zum theil aus dankbarkeit für die ausserordentlich guten dienste, welche ihm der Pfalzgraf Otto von Wittelsbach gerade damals in Italien leistete, ohne zweifel einen erheblichen einfluss zu gunsten Konrad's bei dessen erwählung zum Erzbischof ausgeübt, allein die canonische form blieb doch gewahrt, indem die zu Lodi anwesenden mainzer würdenträger ihm ihre stimmen gaben. (Ann. Disib. s. unten nr 1.)   Die thätigkeit unseres Erzbischofs während seines ganzen pontifikats war eine überaus lebhafte und vielseitige. Er griff mit der ganzen kraft, die ihm natürliche anlage und stellung verliehen, häufig mit so starker hand in die ereignisse seiner zeit ein, dass die geistige und sittliche grösse des mannes überall, wo er erschien, gewaltig hervorleuchtete. Es haben deshalb ältere und neuere historiker das lob des Wittelsbachers, der in den kämpfen zwischen papst und Kaiser so entschieden stellung auf seiten der kirchlichen partei genommen, der in allen weltbegebenheiten seinen einfluss walten liess, der mit eifer den geschäften eines kirchenfürsten oblag, aber besonders auch als landesherr auf die hebung der territorialgewalt und auf ordnung der finanzen hinwirkte, oftmals in lauten tönen verkündet. Wir beschränken uns hier darauf, nur zwei von protestantischen forschern gefällte urtheile wiederzugeben. Böhmer, Reg. imp. 1198‒1254, S. VIII rühmt an Konrad v. Wittelsbach sein „durch gewissenspflicht geregeltes und mit charakterstärke geführtes, aber auch vielgeprüftes leben." Und Reuter, Papst Alexander III. Band II, 159 lässt ihm keinen geringeren ruhm zu theil werden, als: „Ausgezeichnet durch jene eigenschaften, die gerade in der zeit der wirren um so höher gewerthet werden, muthig und entschlossen, einer der charakterfestesten deutschen cleriker in der zweiten hälfte des zwölften jahrhunderts und dazu bestimmt, unter den sich einander folgenden Pontifikaten bis zu dessen ende eine bedeutende, damals nicht geahnete rolle zu spielen, schien seine vergangenheit auch die richtung der zukunft zu verbürgen." Aber auch an misskennung seines charakters und an herabwürdigung seiner verdienste hat es nicht gefehlt.   Nahm ja doch neuerdings Fechner, Erzb. Wichmann von Magdeburg. (in: Forschungen z. d. G. V, 420) zu behaupten keinen anstand, dass sich Konrad durch „keine regententugenden ausgezeichnet habe" und Schwemer, Innocenz III und die deutsche Kirche während des Thronstreites von 1198‒1208. S. 20 spricht die jeder grundlage entbehrende meinung aus, den papst habe ein blick auf die vergangenheit des prälaten belehren müssen, „dass derselbe niemals ein eingreifen in die deutschen angelegenheiten, wie es der papst im sinne hatte, billigen werde." Ebenso hart wie ungerecht ist das urtheil, welches Toeche auf Seite 65, note 5 seiner verdienstvollen biographie Kaiser Heinrich VI. über unseren Erzbischof fällte. Dasselbe ist einer rectifikation dringend bedürftig und hat eine solche zum theil auch schon gefunden. Toeche äussert sich nämlich folgendermassen: „Kein Chronist erzählt seine Thaten insbesondere, oder schildert seinen Charakter; urkundliche Thaten von ihm sind ohne viel Belang. Nach dem Bilde, welches bei langer Beschäftigung und genauer Beherrschung der Zeitgeschichte unwillkürlich von jeder der Hauptpersonen im Forscher entsteht, kann ich ihn mir nicht als einen begeisterten, für seine Ueberzeugung offen und kampfbereit eintretenden Mann denken. Sein Grundzug ist kühle, praktische Vernunft; was die für gerecht erklärte, dem ist er allerdings zu allen Zeiten beharrlich und unbedingt gefolgt. Das ist der edle Grund seines Wesens und zugleich die Gabe, durch die er in Staatsgeschäften dem Kaiser die wesentlichsten Dienste leistete. Ich lege grossen Werth auf das einzige mir bekannte Urtheil über ihn: Gislebert nennt ihn homo melancholicus. Ich stelle ihn mir danach als streng und kalt, als wortkarg und gravitätisch vor."   In schroffem gegensatz zu diesem bilde steht die schilderung, welche Scheffer-Boichorst in seiner mustergiltigen schrift Kaiser Friedrich I letzter Streit mit der Curie. S. 100, Note 6 von der person unseres Erzbischofs giebt. Derselbe entkräftet zunächst die bezeichnung „homo melancholicus" bei Gislebert und gelangt auf grund von quellennachweisen zu der überzeugung, dass man „über einen solchen Mann nur das günstigste Urtheil fällen dürfe." Auch gegen Winkelmann, K. Philipp von Schwaben und Otto IV. Bd I. 172, welcher den Erzbischof in absoluter verkennung des grundtypus seines wesens und seiner erscheinung als historische person den „schwächlichen Characteren" beizählen zu dürfen glaubte und ihm „Mangel an Muth" vorwarf, erklärte Scheffer-Boichorst (Sybels histor. Ztschr. XXXIII, 153) ebenso kategorisch wie wohlbegründet, dass jene beurtheilung „als der ärgste Verstoss gegen die Wahrheit" zu bezeichnen sei. ‒   Ein verwerfendes urtheil über das bild, welches sich Toeche von unserem Erzbischof macht, findet sich noch ausgesprochen bei Scholz, De Conradi archiepiscopi Maguntini principatu. S. 6, Note 4: „Sententiam, quam Toeche 65 adn. 5 de moribus atque ingenio Conradi tulit, futilem esse apparet, cum ea quae diplomatum auxilio tradita sint, flrmi iudicii facultatem concedant."   Fassen wir nun unsererseits die persönlichen eigenschaften Erzbischof Konrad's ins auge, so finden wir nicht den leisesten schatten, der den glanz seines charakters trübte oder seine sittliche grösse beeinträchtigte. Von jugend an muss er sich mit allem ernst für den hohen beruf vorbereitet haben, den er in seinem vielbewegten leben erfüllte. Durch eine gründliche literarische bildung, welche er, wie bekannt, aus dem reichen born der wissenschaft zu Salzburg und Paris schöpfte, gab er dem adel seiner geburt eine besondere weihe, die studien der theologie verliehen ihm jene bewundernswürdige kraft und überzeugungstreue, womit er die sache der kirche rühmlich verfocht, seine grossen angebornen talente, die er vorsichtig und mit klugheit zu verwerthen wusste, sicherten ihm aber unter seinen zeitgenossen ein so vertrauenerregendes und achtunggebietendes ansehen, dass sich diesem seine anhänger gern unterordneten, von seinen gegnern aber nur wenige dem gewicht desselben ein entsprechendes gegengewicht zu bieten im stande waren. Die vereinigung natürlichen edelsinnes mit einem durch unterricht gekräftigten scharfblick verliehen dem urtheil Konrad's eine solche sicherheit, dass er das einmal für recht erkannte mit aller entschiedenheit verfocht und jeden wandel seiner gesinnung von sich fern hielt. Dennoch blieb sein wesen frei von starrsinn und schroffheit, jenen charakterfehlern, die oftmals bei schwachen naturen den mangel fester grundsätze oder eines durch bildung geläuterten selbstbewusstseins ersetzen sollen.   Eben dadurch, dass unser Erzbischof und reichserzkanzler unter strenger wahrung der obersten kirchlichen principien und unter heilighaltung bestehender staatsrechtlicher normen auch den ihm fremden anschauungen und ihm rechtswidrig erscheinenden bestrebungen durch massvolles einlenken und vorsichtige verständigung die spitze abzubrechen oder ‒ wenn dies nicht anging ‒ wenigstens zu biegen verstand, bewies er eine meisterschaft der diplomatie, welche ihm die glänzendsten erfolge sicherte. Im unterhandeln, versöhnen, ausgleichen ermüdete Konrad gar nie, und wenn er einen offenen kampf gegen seine feinde aufnehmen musste, führte er ihn mit den waffen eines ehrlichen gegners und verlor als ziel desselben niemals den frieden aus dem auge.   Doch fehlt es in Konrad's leben nicht an momenten, welche zeigen, dass ihn auch ein feuergeist beseelte, der ihn zu vielen seiner handlungen entflammte. Ja welch' ein sturm jugendlich erregter leidenschaft musste bei ihm zum ausbruch gekommen sein, wenn cardinal Otto an Thomas von Canterbury schreiben konnte: „Electus Moguntinus qui nuper recessit a domino papa et curia, nuncium Guidonis ad se venientem de terra sua eiecit et comminatus est ei, quod si ipse vel alius nuncius ex parte schismaticorum ad se ulterius perveniret, ei oculos erui faceret." (S. unten nr 44.) Und als er sich plötzlich von dem reichstag zu Wirzburg zu entfernen und sein bisthum im stiche lassend, heimlich zu papst Alexander nach Frankreich zu gehen, entschloss, mag ihn da wol kühle berechnung geleitet und nicht vielmehr die gluth der begeisterung für eine hohe idee getrieben haben?   Die art und weise aber, wie der vertriebene Erzbischof auf dem congress zu Venedig dem papst Alexander gegenübər auftrat, lässt die tiefe erregung seines gemüths mit rechter manneswürde gepaart deutlich genug erkennen. Und wenn er endlich nachgiebt und sein recht auf den erzbischöflichen stuhl von Mainz um den preis des friedens zwischen papst und Kaiser opfert, so ist das eine that edelmüthiger selbstverleugnung die eben diesen herrlichen, in all' seinem streben und ringen stets hervortretenden charracterzug glänzend illustriert.   Es erübrigt nur noch, den wortlaut einiger urtheile über Konrad, welche sich in den quellen finden, hier aufzuführen. Papst Alexander III bezeichnet ihn als „venerabilem fratrem nostrum Chunradum Moguntinum quondam ^^ærchiepiscopum, virum utique litteratum, providum, industrium et discretum, et carum admodum nobis et acceptum, et moribus et genere nobilem." S. Meiller, Reg. aeorum Salisburg. (M. G. SS. XVII, 505) 129. Papst Innocenz III rühmt seine ausdauer in einem briefe an ihn, indem er sagt: „Sane nec persecutio, nec gladius, nec fames, nec aliud te ab ecclesiae devotione divellet, in qua post Summum Pontificem locum nosceris praecipuum obtinere". Und dann versichert er ihn des grössten vertrauens mit den worten: „Unde cum inter ceteros fratres nostros apud nos primus existas, licet a nobis etsi non mente corpore tamen multo sis spatio separatus, in arduis tamen negotiis quae nobis incumbunt, tuo uti volumus consilio et favore." (Baluzius, Epist. Innocentii III. T. I, 535.)   Kaiser Friədrich I, welcher in der that keine ursache hatte, etwa im gefühle des dankes zur ehre oder zum lobe seines feindlichen vetters etwas beizutragen, vertheidigte ihn aufs entschiedenste als demselben die rolle eines verräthers angedichtet worden war. In einem briefe eines freundes an papst Alexander werden dem Kaiser gegenüber dem Erzbischof von Magdeburg die worte in den mund gelegt: „... plus mihi proditor factus quam Moguntinus electus, quem reum huius criminis deferebas. Praesertim cum ille dederat mihi salubre consilium: ut ex quo Deus me a priori periculo liberavit, nullatenus me obnyxium facerem successori. Nunc vero necessario te noveris compellendum, ut laqueum quem parasti, primus incurras." Mansi, XXI, 1216; Hardouin VII2, 1615. In dem briefe des Kaisers an den salzburger clerus betont derselbe zweimal, dass Konrad sein „consanguineus" sei; „et domno Chunrado archiepiscopo vestro, dilecto consanguineo nostro." (Meiller, Reg. aeorum Salisburg. 129), was offenbar als ausdruck wohlwollender gesinnung zu betrachten ist.   Als Konrad zum zweitenmale den erzbischöflichen stuhl des hl. Bonifatius bestieg, wurde er in der mainzer kirche empfangen „tanquam fuisses angelus dei", wie es in Christiani Chron. Mog. (S. Reg. nr 91) heisst. Bei seiner rückkehr aus Palästina „cum solempni festivo ab unisersis susceptus est, deoque dilectus est hominibus" etc. berichten die Ann. Reinhardsbr. (S. unten Reg. nr 414.)   Das Chron. Sampetrinum ed. Stübel in: Geschichtsquellen der Provinz Sachsen. I, 222 erkennt ihm das höchste lob des characters zu, indem es ihn als „iusticie tenax" bezeichnet, und Albericus Monachus trium fontium (M. G. SS. XXIII, 853) rühmt in als „vir honestus et magnanimus". Die Ann. Zwifalt. maj. (M. G. SS. X, 57) endlich ertheilen ihm das epitheton „clarus".   Zwei siegel Konrad's, nämlich aus dem ersten und dem zweiten pontificat, finden sich beschrieben und abgebildet bei Würdtwein, N. subs. Tom. II, praefatio xlvii und tab. XIV, sowie Tom. III, praef. IX und ad tab. XIV, an welcher letzteren stelle zum erstenmale ein angehängtes siegel erscheint. Das erstere siegel, von welchem sich auch im Codex diplomaticus Nassoicus. Nassauisches Urkundenbuch. Bearbeitet von Sauer. I Band, 1. Abtheilg. Tafel I eine abbildung zu der urkunde von 1162 (s. unten nr 14) befindet, hat die umschrift: „Cunradus di. gra. Moguntine sedis electus". Auf dem andern steht: „Chonradus di gra. Sabinensis epc. Maguntine sedis archiepc."   Es erübrigt nunmehr noch, auch an dieser stelle der bauthätigkeit unseres Erzbischofs erwähnung zu thun. Dieselbe erstreckte sich jedenfalls in vorzüglichem masse auf den Dom zu Mainz, wie Dr. F. Schneider, Der Dom zu Mainz. in: Zeitschrift für Bauwesen. Jahrgang XXXIV in fasslicher weise darthut. Derselbe hält es auf grund der vorhandenen chronikalischen und urkundlichen zeugnisse für gerechtfertigt, für Erzbischof Konrad das doppelte Verdienst in Anspruch zu nehmen, dass er einmal eine Reihe beträchtlicher Herstellungen an den östlichen Theilen des Domes ausführte und dann wenigstens den Grund zu dem grossartigen, neuen Chorbau am Westende des Domes legte."   Der vollständigkeit halber müssen wir noch eines architektonischen denkmals erwähnung thun, welches aller wahrscheinlichkeit nach mit Erzbischof Konrad von Wittelsbach in verbindung zu bringen ist und gleichsam als eine reliquie von diesem grossen kirchenfürsten besonders geschätzt zu werden verdient. Es ist dies eine tympanonplatte von rothem sandstein, welche wohl ursprünglich ihre stelle oberhalb der hauptthüre der ehemaligen muttergottespfarrkirche zu Aschaffenburg hatte, gegenwärtig aber an der aussenseite der sakristei der jetzigen, an den von der früheren romanischen kirche noch erhaltenen thurm angebauten pfarrkirche zu U. L. F. eingemauert ist. Bei Kittel, Die Bauornamente Aschaffenburgs. Neunte Lieferung. Programm der Gewerbsschule zu Aschaffenburg 1854/55 findet sich auf tafel 3 (XXV) eine abbildung des fraglichen sculpturwerks und s. 16 wird folgende beschreibung von demselben gegeben: „Dieser Stein zeigt uns iu der Mitte die Patronin der Kirche, die Muttergottes mit dem Jesukindlein sitzend auf einem Stuhle, mit der Ueberschrift auf der Fassungsplatte Sancta Maria und dem griechischen Monogramme des heiligen Namens des Welterlösers; rechts von Maria steht die heilige Katharina und links der heilige Evangelist Johannes und über beiden auf derselben Platte sind beider Namen sehr lesbar in ältester Schrift eingehauen: Sancta Katharina und Sanctus Johannes Evang. ‒ Den noch übrigen Raum an der rechten Seite der Bogenplatte und die beiden Stücke der Bodenplatte neben dem Throne der Maria benützte der Steinmetze, um den Erzbischrf zu notiren, unter welchem die Kirche erbaut wurde, wegen Mangels des Raumes jedoch wurden die Worte sehr abgekürzt und durch die Länge der Zeit etwas unleserlich. Das abbrevirte Wort: Archiepiscopus steht auseinanderlaufend zur Hälfte auf dem Anfange des Bogens rechts der hl. Maria, und zur Hälfte unten auf der Bodenplatte rechts; dann folgt verkürzt: Mogunt. und auf der linken Seite steht Cunr. wiewohl beschädiget. Dieser Stein verdient als historisches Denkmal die grösste Schonung."6   Einen gleichzeitigen biographen hat Erzbischof Konrad I von Mainz nicht gefunden, wohl aber lassen ihm die sonstigen quellenschriften vielfach ihre aufmerksamkeit zu theil werden, wenn auch nicht in dem masse, wie er es eigentlich verdient. Dahingegen hat sich die neuere und neueste geschichtsforschung angelegen sein lassen, unserem Erzbischof in der allgemeinen reichs- und kirchengeschichte den hohen grad von interesse zuzuwenden, auf welchen sein walten gerechten anspruch begründet. Frühere werke übergehend nennen wir: Huschberg, Aelteste Geschichte von Scheiern‒Wittelsbach. (München 1834.); Buchinger, Otto d. Gr. Herzog in Bayern, und seine Brüder u. s. w. in: Abhandlungen d. histor. Cl. d. k. bayer. Akad. d. Wissenschaften. Bd. V u. VI; Ficker, De Henrici VI conatu electiciam regum in imperio Romano‒Germanico successionem in hereditoriam mutandi. (Coloniae 1850.); Abel, K. Philipp d. Hohenstaufe. (Berlin 1852.); Reuter, Geschichte Alexanders des dritten und der Kirche seiner Zeit. 3 Bde. (Leipzig. 2 Ausg. 1860‒1864.); Paul Scheffer-Boichorst, Kaiser Friedrich I letzter Streit mit der Kurie. (Berlin 1866); Th. Toeche, Kaiser Heinrich VI. (Leipzig 1867.): Heigel und Riezler, Das Herzogthum Bayern z. Zeit Heinrichs des Löwen und Otto's I v. Wittelsbach. München 1867; Hecker, Die Territoriale Politik des Erzbischofs Philipp I von Köln. Leipzig. 1883. ‒ An Monographien über unseren Erzbischof sind erschienen: Konrad von Wittelsbach, Erzbischof von Mainz. in: Katholik, Jahrg. 1850. I, 22 flgde und 60 flgde. sowie Jhrg. 1853 II, 435 flgde. (May) der Kardinal und Erzbischof Konrad von Scheyern-Wittelsbach. München 1860. (Recension in: Sybel's histor. Zeitschrift. V, 247; G. Scholz, De Conradi I archiepiscopi Maguntini principatu territoriali. Pars prior. (Bonner Dissertation. 1870.); Erinnerung an den Cardinal und Erzbischof Conrad I von Mainz. Von Jacob May, k. Regierungs- u. Rechnungsrath. in: Oberbayerisches Archiv für vaterländische Geschichte. Bd XXX, 245‒257; C. Will, Konrad v. Wittelsbach, Cardinal, Erzbischof v. Mainz und von Salzburg, deutscher Reichserzkanzler. Zur Feier des siebenhundertjährigen Jubiläums des Hauses Wittelsbach. Regensburg bei Pustet. 1880.

Anmerkungen

  1. 1Conradus, Counradus, Cuonradus, Cunradus, Chunradus, Chounradus, Conrardus, Corradus.
  2. 2Siehe unten tafel I.
  3. 3Siehe unten tafel II.
  4. 4Vielleicht ist es nicht ganz überflüssig, hier daran zu erinnern, dass „consanguineus" nicht immer ein verwandtschaftliches, sondern bisweilen schon im 12. und häufig im 13. jahrhundert nur ein nahes vertrautes, freundschaftliches verhältniss bezeichnet und demnach mehr die stelle eines titels vertritt, wie heutzutage im curialstyl „Bruder", Onkel", „Vetter". Am deutlichsten tritt diese bedeutung in der oftmals vorkommenden verbindung von amicus und consanguiueus hervor, wie z. B. indem schreiben papst Innocenz III an Werner von Bolanden und Gottfried von Eppenstein. (siehe unten bei den regesten Erzbischof Sigfrid's II, Nr. 1.)
  5. 5Neuerdings sind die ungenauigkeiten in den daten der urkunden besonders sorgfältig von Ficker, Beiträge zur Urkundenlehre, und in den Mittheilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung. I, 22 untersucht worden. Die von dem genannten forscher gewonnenen resultate sind wohlgeeignet, sich mit den unregelmässigkeiten im vorgehen der kanzleien des mittelalters vertraut zu machen, und Harttung stellt in seinen „Diplomatisch-historischen Forschungen". S. 417, Note den durch dieselben begründeten satz auf: „Eine scharf philologische Interpretirung und scharf juristische Definirung dürfte für Formeln des Mittelalters leicht gefährlich sein, wir werden uns oft mit dem Ungefähren begnügen müssen." Vergl. auch Hegel, Das an die Stadt Mainz von Erzbischof Adelbert I ertheilte Privilegium. in: Forschungon z. d. G. XX, 450.
  6. 6Diese bemerkung ist vollkommen begründet, da der nicht allzuharte stein den schädigenden einflüssen der witterung ausgesetzt und der zerstörungslust aus muthwillen preisgegeben ist. Die pietät für dieses so ehrwürdige denkmal aus siebenhundert- jähriger vergangenheit muss es daher als wünschenswerth erscheinen lassen. dass dasselbe aus dem engen und düsteren gässchen, in welchem es sich zur zeit befindet, an eine passendere stelle versetzt werde, und wir zweifeln nicht, dass das innere der geräumigen muttergotteskirche eine solche biethet.

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. EB Mainz 2 [n. 1], in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/a0e47ed5-62d8-4e6c-8739-844c2608f52b
(Abgerufen am 28.03.2024).

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