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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 34

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K.F. bestätigt und erneuert als röm. K. und Herr und Landesfürst von Österreich den Leinwatern der Leinwaterzeche zu Wien sowie ihren Erben und Nachkommen für ihre ihm und seinen Vorfahren geleisteten Dienste und zur Förderung der Stadt Wien von sundern gnaden wissentlich in krafft dits briefs alle ihnen von Bürgermeister und Rat von Wien gegebenen und in das Wiener Stadtbuch eingetragenen Artikel ihrer ordnung und hanndls.1 Er verfügt, dass diese Ordnung in allen puncten und articeln, als ob sie wortwörtlich inseriert wäre, in Kraft bleibt, von ihnen ungehindert genutzt werden soll und niemand dagegen handeln darf, und setzt fest, dass sie mit allerlei aus Flachs gesponnenem Leinentuch, genannt herbein, zwilich oder rupfen, gebleicht oder gefärbt,2 handeln dürfen. Auch erweist er ihnen in sunderhait die Gnade, im Falle der Verarmung oder sunst ihr Recht am Leinwandhandel verkaufen zu können, jedoch unter der Bedingung, dass der Käufer bei der Aufnahme in die Zeche zu den üblichen 1 Pfd. Pf. zusätzlich 5 fl. ung. in die Zechbüchse zahlt, die von alters her dazugehörigen Zinsen und Rechte des Spitals3 nicht beeinträchtigt und das Leinwaterrecht samt den Rechten des Spitals von ihm (K.F.) und seinen Erben nach Aufsendung durch den Verkäufer zu Lehen empfängt, andernfalls es an ihn und seine Erben verfällt und von ihm weiterverliehen werden kann. Er gebietet allen Hauptleuten, Landmarschällen, Gff. Freiherren etc. Pflegern, Bggff. Bürgermeistern, Richtern, Landrichtern, Räten, Mautnern, Bürgern, Gemeinden und allen anderen Amtleuten und Untertanen bei seiner schweren Ungnade und einer Pön von 10 Mark Gold, zahlbar je zur Hälfte an die ksl. Kammer und die Leinwater, die Beachtung dieses Privilegs.

Originaldatierung:
An mittichen nach sannd Laurentien tag.
Kanzleivermerke:
KVr: C.d.i.p. – KVv: Rta.

Überlieferung/Literatur

Org. im HHStA Wien (Sign. AUR 1479 VIII 11), Perg., rotes S 21 in wachsf. Schüssel mit wachsf. S 16 rücks. eingedr. an purpurf. Ss.

Druck: Chmel, Mon. Habsb. I/3 S. 333–335 n. 146.

Reg.: Chmel n. 7315.

Lit.: Uhlirz, Gewerbe S. 735; Perger, Hoher Markt S. 53.

Anmerkungen

  1. 1Ordnungen von 1453 August 4, 1455 Juli 26 und 1479 Juli 20, gedruckt bei Gneiß, Wiener Handwerksordnungsbuch nn. 274, 275, 277; s. dazu Uhlirz, Gewerbe S. 733, 735; Perger, Hoher Markt S. 53.
  2. 2Laut Schiedsspruch des Wiener Rats zwischen Krämern und Leinwatern von 1473 August 7 (s. Gneiß, ebd. n. 294) war es nur den Krämern gestattet, mit gebleichter und gefärbter Leinwand zu handeln, den Leinwatern hingegen nur mit roher, ungebleichter Leinwand.
  3. 3Das Leinwandhaus am Hohen Markt mit den Verkaufsständen der Leinwater war im Besitz des Wiener Bürgerspitals, s. Perger, Hoher Markt S. 53, auch Gneiß, ebd. S. 145.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 34 n. 307, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/a0d5efb1-c108-44e5-87f3-8ef8e0075116
(Abgerufen am 19.04.2024).