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RIplus | SFG: Bischöfe und Domkapitel von Augsburg - Bd. 1: Wikterp - Walther I. von Dillingen (769-1152)

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Wigo von Feuchtwangen und sein Bruder in Gott [Froumund] teilen Bischof L[iutold von Augsburg] mit, daß sie durch einen Boten den Abt von Tegernsee um Entsendung von Mönchen nach Feuchtwangen gebeten hätten. Sie bitten, diese Brüder bei der Durchreise in Augsburg (ad Augustam civitatem) mit Weggenossen, Pferden und Knechten zu unterstützen. Der [994 Januar 4] (V. feriam ante theophaniam) von Augsburg nach Feuchtwangen gekommene Kleriker Vuillihard teilte ihnen die Verwunderung Liutolds wegen der mangelnden mündlichen oder schriftlichen Unterrichtung über die weiteren Pläne mit. Sie hätten ihm jedoch stets alles in der gehörigen Weise schriftlich bekanntgegeben. Am 29. Dezember [993] (VI. feria, que dies erat post natale infantium) hätten sie einen Brief an Liutold geschickt, damit er vom Bischof in Augsburg nach Kenntnisnahme durch Aufdrücken des Siegels bulliert werde.

Überlieferung/Literatur

Abschrift (11. Jh.) in clm 19412 pag. 11. - Pez, Thesaurus anecdotorum 6 I, 114; Migne, PL 137, 12 Nr. 6; Steichele, BA 3, 344; Albrecht, Die Briefe des Wigo, in: Beiträge zur bayer. Kirchengeschichte 2 (1896) 196 f Nr. 5 (Übersetzung); MG EE sel. 3, 9 f Nr. 7. - Vgl. NA 46, 410.

Kommentar

Zur Datierung: In dem Schreiben heißt es, daß ein an Liutold geschickter Brief „VI. feria, que dies erat post natale infantium“ abgefertigt worden sei. In Liutolds Regierungszeit (988-996) fiel der 28. Dezember nur 993 auf einen Donnerstag. Die andere Tagesangabe von dem Eintreffen des Klerikers Vuillihard (V. feriam ante theophaniam) ist darum auf 994 Januar 4 zu setzen; kurz danach entstand wohl das Schreiben der Feuchtwanger Mönche an Liutold.

Unter dem in der Absenderangabe genannten „adelfus dei salvatoris indignus tyrunculus“ ist wohl Wigos Genosse Froumund zu verstehen, in dessen Briefsammlung das Schreiben überliefert ist. Diese Wendung läßt auch vermuten, daß der Brief von Froumund entworfen wurde (vgl. Kempf 24). In Brief 5 (MG EE sel. 3, 7 f) bitten Wigo und sein Mitbruder den Abt Gozpert von Tegernsee um die Entsendung von helfenden Brüdern; dieser Antrag wurde wohl im Herbst 993, einige Zeit vor Brief 7, nach Tegernsee, dem Mutterkloster bei der Wiederbesiedlung Feuchtwangens, gerichtet. Nach Brief 12 (a. a. O. 12 f) kann bereits auf eine größere Anzahl von Konventualen in Feuchtwangen geschlossen werden (Wigo … cum agmine fraterno).

Den Schluß des vorliegenden Briefes bildet die Wendung „hoc autem exemplar epistole“; dem geht die Mitteilung von der Absendung eines Briefes mit der Bitte um Besiegelung voraus. Der folgende Brief 8 der Sammlung kann dieses „exemplar“ offensichtlich nicht sein, es findet sich auch sonst kein geeignetes Stück unter den Briefen Froumunds (vgl. auch die MG-Ausgabe Note h bei Br. 7 und Note o bei Br. 5). Eine ansprechende Vermutung über den Inhalt dieser „epistola“ äußert Meyer, ZRG 58 KA 27, 622, ohne daß allerdings ein schlüssiger Beweis dafür geführt werden kann. Es könnte sich danach um eine von Feuchtwangen dem Bischof Liutold vorgelegte Urkunde handeln, die die Rechte des wiederbesiedelten Klosters zum Inhalt hatte und dazu der bischöflichen Bestätigung bedurfte. Unklar ist auch, ob sich der Ausdruck „epistola“ auf eine Siegelurkunde beziehen kann. Die Besiegelung von Urkunden durch Augsburger Bischöfe ist seit 969 belegt (s. Nr. 144). In der komplizierten kirchenrechtlichen Situation Feuchtwangens während der ersten Jahre der Wiederbesiedelung wäre die Beurkundung von Rechten durchaus zu erwarten. Durch die Institutio (Besetzung mit der Mönchsgemeinschaft) war das Filialkloster in personenrechtlicher Hinsicht an das Mutterkloster Tegernsee gebunden. Die Beziehungen zwischen dem Bischof von Augsburg und Kloster Feuchtwangen waren sachenrechtlicher Natur. Durch Hergabe des Altargrundes, Gewährung von Stiftungsgut und sonstiger materieller Unterstützung waren die eigenklösterlichen Rechte des Bischofs begründet worden. Schon Bischof Udalrich hatte Rechte des Eigenklosterherrn auf Feuchtwangen geltend gemacht (Vita Udalrici cap. 5, MG SS 4, 393). Indem Liutold die Wiederbesiedlung veranlaßte und tatkräftig unterstützte (vgl. Zacher 46), hatte er diese Rechte wohl weiter ausgebaut und vertieft. Auf diesen sachenrechtlichen Komplex könnte sich die durch den Bischof zu besiegelnde „epistola“ beziehen (vgl. auch Meyer, a. a. O. 611, 621, 634 ff; Schmeidler, HJb 62/69, 236 f spricht sich scharf gegen die Thesen Meyers aus). - Nach der von Bischof Udalrich erhaltenen Siegelurkunde (Nr. 144) ist dieser Brief der zweite Hinweis auf die Siegelführung der Augsburger Bischöfe.

 

Nachtrag:

 

Zur Entstehung der Tegernseer Briefsammlung und der Auseinandersetzung über die Frage der chronologischen Anordnung s. Wattenbach-Holtzmann 259, 279, 422 f, 131 + (tritt für die chronologische Reihenfolge ein). Zu Froumund vgl. auch NDB 5, 665; zu seiner Briefsammlung in Clm 19412 s. Eder, in: StMOSB 83, 41 f Nr. 15. - Zu der Erwähnung des bischöflichen Siegels vgl. Volkert, St. Stephan 24, 118. „Bulla“ bedeutet Siegel im allgemeinen, „bullare“ mit einem Siegel versehen (Mittellateinisches Wörterbuch 1, 1610 ff). Es könnte damit auch ein Metallsiegel (Bleibulle) gemeint sein; solche sind für einige deutsche Bischöfe im 9. und 11. Jahrhundert nachgewiesen (Kittel, Siegel 167, 389). In der Augsburger Überlieferung fehlen dazu Hinweise. - Zur Stellung der bischöflichen Eigenklöster vgl. H. Schwarzmaier, Über die Anfänge des Klosters Wiesensteig, in: ZWLG 18 (1959) 231 f.

 

Regest übernommen aus: Die Regesten der Bischöfe und des Domkapitels von Augsburg, bearbeitet von Wilhelm Volkert (Veröffentlichungen der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft, Reihe 2b), Augsburg 1985, S. 108f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RIplus Regg. B Augsburg 1 n. 191, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/a0605065-00d9-4169-84de-75c8cd5a9361
(Abgerufen am 29.03.2024).

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