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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,4,2

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Die Raitkammer in Innsbruck bekundet die gütliche Beilegung eines Streites zwischen KMs Hofmaler Jörg Kölderer1) und Ottilia von der Rewschn um die Besitzrechte an einem Haus in der Innsbrucker Vorstadt: (1) Wld Paul Kramer hat das Haus seinerzeit erbaut und sich dafür von der Innsbrucker St. Sebastians Bruderschaft 100 flRh gegen Zinsen geliehen. Später kam das Haus an den Einspännigen Peter Möslein, der den Wert des Hauses durch Ausbau auf 450 flRh steigerte und es dann wld Ehg Sigmund von Österreich(-Tirol) verkaufte; weil der Ehg dafür nur 130 flRh bar bezahlte, hatte Mössle jedoch darauf weiter 200 flRh und die St. Sebastians Bruderschaft 100 flRh. Ehg Sigmund schenkte das Haus einem seiner ledigen Söhne namens Andreas von der Rewschen, der ein Kind hinterließ, welches das Haus erbte und dessen genannte Vormünder es schließlich KMs Hofmaler Jörg Kölderer um 425 flRh verkauften. Kölderer bezahlte bisher jährlich der St. Jakobs Kirche 3 flRh Grundzins, der St. Sebastians Bruderschaft 5 flRh Darlehenszinsen und dem Kind 7 flRh Unterhalt. - (2) Die Witwe des A. von der Rewschen klagte ihren Anspruch auf das Haus ein und erhielt in Abwesenheit Kölderers, der in KMs Geschäften unterwegs war, die Hälfte des Hauses zugesprochen, wogegen Kölderer Beschwerde einlegte. - (3) Im Auftrag KMs legt die Raitkammer den Streit folgendermaßen gütlich bei: Der Witwe steht die Hälfte des Kaufpreises von 425 flRh, also 212 fl 2 lb 6 kr zu, wovon sie gegen Herausgabe eines Verzichtbriefes und ihres Rechtstitels in zwei genannten Raten 112½ flRh bar erhalten wird; der Rest von 100 flRh soll dem Kind bleiben, die Witwe davon aber jährlich 5 flRh Zinsen erhalten. - (4) Die Bezahlung der 212 fl 2 lb 6 kr übernimmt das Innsbrucker Hauskammeramt, doch soll Kölderer dafür KM den noch schuldige Kaufgeldrest abzahlen; wenn Kölderer damit fertig ist, braucht er dem Kind keinen Unterhalt mehr zu leisten. - (5) Über diesen Gütevergleich wurden zwei gleichlautende, von Rudolf Harber und Bartholomäus Kälser für die Raitkammer sowie von Kölderer und Michael Prawn Scherer als anweiser der Witwe mit ihren Petschaften gesiegelte spruch zedln ausgestellt und jeder Partei einer ausgehändigt. Beschehen am 22. Octobris 1502.

Überlieferung/Literatur

KOP-RE: Innsbruck TLA, miss 1502, fol. 158v ff. - NB: A.a.O., fol. 160 ff. findet sich die KOP-RE des entsprechenden Verzichtbriefs der Ottilia von der Rewschen ddo 1502 Oktober 22 Innsbruck, der auf Bitten der Ottilia und ihres Anwalts Michael Prawn Scherer, Bürger zu Innsbruck, vom derzeitigen Innsbrucker Stadtrichter Hans Puschl gesiegelt wurde; Siegelzeugen waren Anthonj Zeller und der Seidennäher Hans Lang, beide Innsbrucker Bürger. - LIT: 1) Zur Person: Katalog Maximilian I. (1969), 97 f.

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,4,2 n. 20022, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1502-10-22_1_0_14_4_1_500_20022
(Abgerufen am 28.03.2024).