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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,4,2

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Denkschrift der Innsbrucker Raitkammer für KM: (1) KMs früherer Befehl, einen Zeuggegenschreiber zu bestellen, wurde vollzogen. Da Hans Vischmaister das Hofschreiber- und Gegenschreiberamt des Hubamts zu Feldkirch erhalten hat, wurde Jörg Hölzl zum Zeuggegenschreiber bestellt, den der Zeugmeister (B. Freisleben) aber bisher nicht angenommen, sondern ohne Gegenschreiber gehandelt hat. Hölzl wäre daneben auch in der Kanzlei zu gebrauchen. - (2) Der Innsbrucker Hauszeugmeister Bartholomäus Freisleben rät zum direkten Kauf von Zinn1) aus Eger, weil der dortige Zentner um ca 22 Pfund schwerer ist als der Wiener Zentner; auch müßte KM, anders als die Kaufleute, weder Zoll noch Maut zahlen. Das Zinn aus Eger ist besser als jenes aus Nürnberg, weil die Nürnberger viel Zinn in Eger kaufen und es dann mit Blei strecken; nur deswegen ist es billiger. Insbesondere beim Kauf einer größeren Menge und bei Barzahlung könnte KM aus Eger günstigeres Zinn beziehen. - Dazu meint die Raitkammer, daß KM dies einmal probieren und in Eger etliche Zentner Zinn kaufen lassen möge; ist dies wirklich vorteilhafter, kann man aus Eger ausreichend Zinn beziehen, wofür KM der Hauskammer jedoch Barzahlung befehlen möge. - (3) Etliche Regiments-, Hof- und Raitkammerräte hatten eine Verzichtsurkunde entworfen, die Bf Melchior von Brixen KM ausstellen sollte. Der Bf hat sich aber bei KM wegen des Artikels über Taufers beschwert und einen Befehl an die Raitkammer erreicht, diesen Artikel zu ändern. - Dazu hat die Raitkammer herausgefunden, daß die Verzichtsurkunde des Bfs nicht dem Vertrag entspricht, den wld Kr (Friedrich III.) und KM zwischen Ehg Sigmund und dem Stift Brixen wegen Taufers und anderer Streitigkeiten vermittelt haben, weshalb die Verzichtsurkunde überhaupt entsprechend umgeschrieben und dabei Taufers gar nicht erwähnt werden muß, weil der Vertrag alle älteren Ansprüche und Urkunden von Hg Friedrich von Österreich-(Tirol) und anderer aufhebt, auf die sich der Bf berufen könnte. - (4) Betrifft näher genannte Prozeßkosten des Ernst von Welden im Streit mit Dietegen von Westersteten um Schloß Seifriedsberg. - (5) Heinrich Lanntz reichte einen Auszug über 2.478 flRh an Provision und Dienstgeld ein, die KM seinem Vater Hans Lanz (von Liebenfels)2) schuldig blieb. KM möge entscheiden, ob man mit Heinrich Lanz über einen Nachlaß =abbruch verhandeln soll, weil sich Hans Lanz im Dienste KMs und Ehg Sigmunds sehr bereichert hat und dadurch zu großem Vermögen gekommen ist, obwohl wenig zu erreichen sein wird, weil Heinrich Lanz einen lauteren Auszug hat. Actum 13. Septembris 1502. - Rait Camer.

Überlieferung/Literatur

KOP-RE: Innsbruck TLA, miss 1502, fol. 195-197v. - NB: 1) Der Absatz 2 dieser Denkschrift wurde bereits in Bd IV/1, Nr 16888 aus Schönherr (Schönherr, Urkunden Innsbruck (1884), Nr 702) als mangelhaftes Regest übernommen; die Registerüberlieferung der gesamten Denkschrift ist uns erst später bekannt geworden und wird hier nachgetragen. - 2) Zur Person vgl. Nathalie Kolb, Hans Lanz von Liebenfels. Ein Leben und eine Karriere im 15. Jahrhundert, (Typoskript) Zürich 2004.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,4,2 n. 19967, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1502-09-13_2_0_14_4_1_440_19967
(Abgerufen am 23.04.2024).