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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,4,2

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Folgendes soll (im Namen Hg Georgs von Sachsen von seinen Räten Hans von Minckwitz, Schenk und Herr zu Tautenberg, sowie Ritter Dr. Otto Spiegel) bei KM geworben werden: (1) Kürzlich (zwischen dem 19. bzw. 24. Juni2)) forderte KM durch seinen (Hof-)Kammermeister Balthasar Wolf den Hg auf, zwei bevollmächtigte Räte für Verhandlungen über die hgl. Schuldforderungen zu schicken. Hg Georg hatte dafür Sigmund Pflug und Hans von Minckwitz vorgesehen, doch gemäß KMs Wunsch mußte der Hg den Pflug vor einiger Zeit zu Verhandlungen in die Niederlande und nach Friesland schicken; daher wurden sie beide (H. von Minckwitz und Dr. O. Spiegel3)) als bevollmächtigte Gesandte geschickt. - (2) KM möge die ganzen Schulden4) samt Zinsen auf einmal bezahlen, wofür Hg Georg 20.000-30.000 fl nachlassen würde. - Auch mit einer Ratenzahlung in 3-4 Jahren wäre Hg Georg einverstanden, fordert dafür aber als Sicherstellung =vnderpfandt einige Schlösser und Städte KMs oder eine selbstschuldnerische Bürgschaft von Nürnberg und anderen Reichsstädten. - Wenn KM eine solche Sicherstellung ablehnt und Hg Georg mit seiner Schuldforderung an Kaufleute verweisen möchte, muß er erklären, daß die Hauptschuldverschreibung auch dann in Kraft bleibt, wenn die Kaufleute nicht zahlen oder KM die Zahlungsanweisung an sie widerruft. - Bei allen drei Zahlungsmodalitäten soll KM dem Hg zuvor jedoch mindestens 20.000 flRh zur Linderung der ärgsten Finanznöte des Hgs herausgeben. - (3) Wie der (Hof-)Kammermeister (B. Wolf) weiters mitteilte, soll Dr. Spiegel KM jüngst (am 19. Juni) gebeten haben, Hg Georg allein die dessen Vater (Hg Albrecht von Sachsen) gegebene Lehensgnade über das Hgtm Jülich-Berg zu bestätigen, was KM deshalb ablehnte, weil das Hgtm den sächsischen Vettern (Kfst Friedrich und Johann) mit verschrieben ist. Da Hg Georg nie die alleinige Bestätigung wollte, sondern nur die seines Lehensanteils, ersucht er erneut darum. - (4) Falls die hgl. Gesandten für ihre Verhandlungen mit KM weitere hgl. Räte brauchen, sollen sie dies Hg Georg mitteilen. - (5) Beschlüsse sollen die hgl. Gesandten nur vorbehaltlich der Zustimmung Hg Georgs eingehen, KM jedoch keinen Vorbehalt einräumen, weil Hg Georg fürchtet, daß es sonst nie zu einem Abschluß kommt. - (6) Wenn die hgl. Gesandten merken, daß sie nur hingehalten werden, sollen sie KM sagen, daß ihnen Hg Georg für die Verhandlungen eine bestimmte Frist gesetzt hat, die nun abgelaufen ist, so daß sie mit folgender Erklärung ihren Abschied nehmen: Weil KM den Hg nicht bezahlt, wie es billig und gerecht wäre, sieht sich Hg Georg veranlaßt, KM beim Papst sowie allen anderen Kgen, Kfsten, Fsten und Ständen zu verklagen und zugleich mit darstreckunge der armen (Niederlegen der Waffen in Friesland und Geldern) neue Wege zu suchen, um das Seine zu bekommen, obwohl Hg Georg dies lieber auf andere Weise erreicht hätte. - (7) Zusatz von anderer Hand: Weil KMs (Hof-)Kammermeister Balthasar Wolf versprochen hat, die Sache Hg Georgs bei KM zu fördern, sollen ihm die hgl. Gesandten beiliegenden Brief [übergeben]; falls sie merken, daß Wolf oder andere für Bestechung empfänglich sind, sollen sie das tun.

Überlieferung/Literatur

KOP (Ppr, gleichzeitig): Dresden SächsHSA, loc 10373, Hg Georgs von Sachsen Schuldforderung an das Haus Österreich 1501-36, fol. 236-238. - NB: A.a.O., fol. 247 und 248 die KONZ von zwei weitgehenden inhaltsgleiche Beglaubigungen und Vollmachten für die beiden obgenannten hgl. Gesandten. - 1) Weil diese Instruktion inhaltlich zur vorhergenden Nr 19931 gehört, wurde sie hier eingereiht. - 2) Vgl. Bd IV/1, Nr 16881 (Punkt 2) und 16627. - 3) Seinen Bericht über die Verhandlungen vom 9.-14. September in Innsbruck vgl. in Bd IV/1, Nr 16881. - 4) Die gesamte Schuldforderung Hg Georgs belief sich auf 423.000 fl: 250.000 fl aus den niederländischen Kriegen, 125.000 fl aus den Ungarnkriegen Friedrichs III. und 48.000 fl aus dem Geldernkrieg; vgl. Bd IV/1, Nr 16881. - Über die "Sachsenschulden" vgl. Wiesflecker, Kaiser Maximilian I., IV, 447 und V, 82 ff.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,4,2 n. 19932, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1502-08-15_4_0_14_4_1_403_19932
(Abgerufen am 24.04.2024).