Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,4,2

Sie sehen den Datensatz 235 von insgesamt 2335.

Abschied des Heidelberger Tages, abgehalten durch Pfgf Philipp bei Rhein zu Heidelberg gegen den Aufruhr des newen puntschuchs. Protokoll der Verhandlungen uf dem tag Mentags nach Corporis Christi 1502 zu Heidelberg in Anwesenheit von Kfsten, Fsten und ihrer Botschaften sowie von Gfen und Herrn: (1) Insert des undatierten Strafmandates KMs gegen den Bundschuh (vgl. Bd IV/1, Nr 16544). - (2) Ratschlag, wie man den Bundschuh künftig bekämpfen soll: Alle Fsten, Gfen, Herrn und Obrigkeiten sollen bei ihren Untertanen Acht haben auf arbeitsscheue Leute, die durch Umsturz zu Reichtum kommen wollen. Wenn sie einfachen Leuten den Umsturz predigen, soll man sie vertreiben und zusehen, daß sie nicht heimlich zurückkehren. Alle verdächtigen Leute soll man beobachten und festnehmen, falls es nötig erscheint. - Alle Obrigkeiten sollen bei Strafe verbieten, daß jemand ohne ihr Wissen das Gebiet verläßt und (fremde) Kriegsdienste annimmt. Verbrecher sollen hart bestraft werden. - Wenn sich irgendwo Untertanen gegen die Herrschaft erheben, sollen diese von der Obrigkeit mit Gewalt unterdrückt werden; man soll die Nachbarn um Hilfe bitten, und jedermann soll verpflichtet sein, den Nachbarn auf eigene Kosten zu helfen. Schlösser und Städte sind gegen böse Anschläge zu sichern. Die Fsten sollen ihre Prälaten, Gfen, Herrn, Ritter, Knechte und Obrigkeiten anweisen, sich mit ihren Untertanen gegen allfällige Aufstände zu rüsten. Es ist verboten, öffentlich über den Bundschuh zu reden. - (Ebf Berthold) von Mainz soll die Kfsten zu einem Tag einladen1), um die Anliegen zu beraten, die bei den Herrn und den Untertanen reformiert werden müssen; hernach soll dies auch mit den anderen Fsten zum pesten verhandelt werden. - Deshalb soll eine Botschaft zu KM geschickt werden, um seine Zustimmung zu obigen Beschlüssen zu erlangen. - Der Pfgf (Philipp bei Rhein) soll diejenigen strafen, die er gefangenhält, desgleichen der Bf von Speyer. Die Strafe, die dem Bf in dieser Sache richtig erscheint, soll vollzogen werden. Wenn ein Fst in dieser Sache ein wichtiges Anliegen hat, soll er dies den anderen mitteilen. Alle Botschaften sollen diese Verhandlungen mit ihren Herrn beraten und allfällige Verbesserungsvorschläge an den Kfsten von der Pfalz schicken, der diese den nächsten Tagungen zur endgültigen Beschlußfassung vorlegen wird.

Überlieferung/Literatur

ED: Rosenkranz, Bundschuh, II, 109 ff., Nr 21 (dort die archivalische Überlieferung). - NB: 1) Gemeint ist wohl der Kurfürstentag zu Gelnhausen vom 30. Juni (vgl. Nr 19847). - LIT: Zum Bundschuh von 1502 vgl. Rosenkranz, Bundschuh, I, 139 ff.; Ulmann, Kaiser Maximilian I., II, 642 f.; Wiesflecker, Kaiser Maximilian I., V, 109 ff., 675 f.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI XIV,4,2 n. 19769, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1502-05-30_3_0_14_4_1_235_19769
(Abgerufen am 19.04.2024).