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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,4,2

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Der spanische Geschichtsschreiber Gerónimo Zurita1) berichtet in seinen Anales de la corona de Aragon (lib. IV, cap. 55) über den Verzicht Kg Friedrichs auf das Kgr Neapel zugunsten Frankreichs und Spaniens: (1) Um die gleiche Zeit (=11. Abril 1502) wurde über Vermittlung des Papstes (Alexanders VI.) ein Vertrag verhandelt, und zwar zwischen Kg Friedrich von Neapel einerseits und den Kgen von Frankreich und Aragon anderseits. - (2) Man bot Kg Friedrich auf Lebenszeit pro Jahr 60.000 francos; außerdem sollen Kg Friedrich und dessen Nachfolger für ewige Zeit in Frankreich und Aragon Herrschaften bis zum Wert von 40.000 francos erhalten. - (3) Dafür soll Kg Friedrich den beiden Kgen seine Rechte auf das Kgr Neapel abtreten; dieser Verzicht soll aber null und nichtig sein, wenn die genannten Kge zu irgendeiner Zeit dem Kg Friedrich oder seinen Nachfolgern das Kgr Neapel überlassen sollten oder wenn sie die Jahrespensionen nicht auszahlen. - (4) Kg Friedrich soll sich weiter König nennen dürfen, weil er gesalbt und gekrönt wurde; er soll sich aber nicht König von Neapel etc. nennen dürfen. Er soll mit seiner Familie und seinen Verwandten frei und sicher sein und genannte Hften (Eigengut im Kgr Neapel) den Kgen von Frankreich und von Spanien überlassen. - (5) Die Teilung2) des Kgrs soll entsprechend dem 1. Vertrag (vgl. Bd III/2, Nr 14587) durchgeführt werden. - (6) Auch der Hg von Kalabrien (Erbprinz Ferrante) soll samt seinen Gütern und Dienern frei und sicher sein. Er ist auch wegen seiner früheren Haltung gegenüber den Kgen von Frankreich und Spanien nicht dem Majestätsverbrechen verfallen. - (7) Obiger Vertrag blieb ohne Wirkung, weil sich die Lage änderte.

Überlieferung/Literatur

ED (span. Darstellung): Zurita, Annales Aragon (1610), V, 227v. - LIT: 1) Zur Person: Fueter, Geschichte Historiographie (3), 235 f. - 2) Über die Teilung des Kgrs Neapel vgl. Schirrmacher, Spanien 7, VII, 229 ff.; Prescott, Regierung Ferdinand, II, 225 ff., 233 ff.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,4,2 n. 19664, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1502-04-11_1_0_14_4_1_126_19664
(Abgerufen am 29.03.2024).