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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,4,2

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KM (=Innsbrucker Raitkammer) beurkundet die Besserstellung der Freistiftgüter in der Hft Rettenberg (bei Volders / Unterinntal): (1) Die Bauern in der Gft Tirol, an der Etsch und im Inntal, haben auf ihren stifftguetern (Freistiftgütern) weder pawrecht noch erbrecht, sondern dürfen ihre Güter nur von Jahr zu Jahr in bestandsweyse (als Freistift) bauen, weswegen sie die Güter schlecht bewirtschaften, die Häuser teilweise verfallen lassen, nichts von Stock und Stein säubern, sunder nur auf ain flucht pawen (sich stets für den Abzug bereitmachen). Deswegen veröden diese Freistiftgüter, die zu leistenden Zehnten nehmen ab, so daß die Bauern die Urbarzinse auf die Dauer nicht leisten können; dem kann der Landesfürst nicht länger zusehen. - (2) KM hat daher seinem Rat Florian Waldauf von Waldenstein die Vollmacht gegeben, daß er alle Freistiftgüter1), die zu seinem Amt und Schloß Rettenberg gehören, guten, fleißigen und gehorsamen Bauern zu ewigen pawrechten nach dem Landrecht der Gft Tirol verleiht, den Bauern besiegelte Baurechtsbriefe ausstellt und von ihnen die gewöhnlichen Reverse entgegennimmt. Die Bauern verpflichten sich dafür, ihre Güter gut einzuhalten und nach Bau- und Landesrecht zu nutzen. Sie dürfen nichts verkaufen, versetzen oder zerteilen. Wer dagegen handelt, soll sein Baurecht verlieren gemäß den Landesfreiheiten der Gft Tirol. - (3) Die Bauern sollen ihre Zinse, Geld, Wein, Getreide u.a. an einem bestimmten Tag laut Urbar samt dem Stiftkreuzer dem Florian Waldauf von Waldenstein auf das Schloß Rettenberg abliefern. F. Waldauf soll 3-4 Höfe, die in der Nähe seines Schlosses Rettenberg liegen, als Bauhöfe beim Schloß behalten und niemandem verleihen; dies bei einer Pön von 100 Mark Berner Meraner Münze und Landeswährung, zahlbar an die Tiroler Kammer zu Innsbruck. - (4) Was Florian Waldauf von Waldenstein als Inhaber der Hft Rettenberg durch Verleihung der Freistiftgüter zu Baurecht unternimmt, geschieht mit KMs Zustimmung, woran sich auch seine Erben halten werden. Ynnsprugg 4. Aprilis 1502, Röm. 17. Hung. 13. - BARTLME KÄSLER man. prop. ss. - KV: Registrata ANDREAS TEWBLER ss.

Überlieferung/Literatur

KOP-RE: Innsbruck TLA, bek 1502-1505, fol. 102 f. - LIT: 1) H. Wopfner, Bergbauernbuch, hg. v. N. Grass, Bd 1 (1995), 452 ff., 475 ff.; O. Stolz, Rechtsgeschichte des Bauernstandes in Tirol und Vorarlberg (1949), 218 ff.; Wiesflecker, Österreich im Zeitalter Maximilians I., 188, 328.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,4,2 n. 19648, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1502-04-04_2_0_14_4_1_110_19648
(Abgerufen am 25.04.2024).