Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,4,1

Sie sehen den Datensatz 488 von insgesamt 3832.

Instruktion KMs (=Hofkammer) für seinen contralor Johann Lucas, wie dieser sein Amt als Kontrollor1) und Gegenschreiber ausüben soll: (1) Er soll den Statthaltern und Räten der Hofkammer gewertig und gehorsam sein, KMs Nutzen fördern und Schaden abwenden. - (2) Lucas soll sich mit Verpflegung und Herberge womöglich an einen der Räte der Hofkammer halten, aber nicht an die officier oder Amtleute. - (3) Entsprechend dem jüngst abgeschlossenen Vertrag soll Jörg Gossembrot 3 Jahre lang pro Monat 1.000 flRh, also 12.000 flRh pro Jahr, dem Pfennigmeister Sebastian Hofer auszahlen: und zwar für den Unterhalt von KMs Tafel, Truchsessen und Diener in der Garderobe, für Küche, Keller und Lichtkammer samt zugehöriger Fütterung und Lieferung; alles entsprechend dem schriftlichen stat (Haushaltsplan) und der Instruktion, welche die Amtleute und Offiziere erhalten haben. Der Kontrollor soll die Einhaltung des stat und der Instruktion überwachen und für gerechte Zuteilung des Geldes sorgen. Alle Geldzuweisungen an die Offiziere sollen über den Kontrollor gehen. - (4) Der Kontrollor soll auch alle Einkäufe und Ausgaben der Offiziere für Lebensmittel, Wein, Hafer, Getreide, Fleisch, Fische, Schmalz, Wachs, Unschlitt u.a. sachkundig überwachen. Er soll von allen Offizieren tagzettl (Abrechnungen der täglichen Ausgaben) überprüfen. In allen schwierigen Fragen soll er sich an die Räte der Hofkammer wenden, die ihm Rückhalt gewähren sollen. - (5) Der Kontrollor soll nach Anfang der neuen Hofordnung einige Tage lang die Speisenausgabe überwachen, den Verbrauch überprüfen und Überfluß oder Mißbrauch abstellen. - Damit auch die Hofkammer den nötigen Einblick gewinnt, soll der Kontrollor einmal pro Woche mit allen Offizieren abrechnen, und zwar in Gegenwart des schatzmaisters (richtig: Rechenmeisters) Casius Hackenay, des Buchhalters Jakob Villinger und des Pfennigmeisters Sebastian Hofer. Dabei sollen alle Mängel angezeigt und abgestellt werden. Wenn die Räte für die Abrechnung nicht bei Hofe anwesend sind, soll der Kontrollor für sich allein mit den Offizieren wöchentlich eine derartige Abrechnung durchführen. - (6) Der Kontrollor soll darauf achten, daß die Hofmaße für Wein und Fütterung und die bei Hofe üblichen Gewichte gebraucht werden; jede Person soll Wein und Brot im zustehenden Ausmaß und jedes Pferd einen halben ster Hafer erhalten. - Wenn der Hof seinen Standort wechselt, soll der Kontrollor den Vergleich mit den fremden Maßen überprüfen. - (7) Wenn KM das Hoflager zur Jagd oder anderweitig auf kürzere oder längere Zeit verläßt, sollen Zehrung und Fütterung nicht doppelt verrechnet werden. Der Kontrollor soll auch Futter- und Stallschreiber überwachen; für die Stallmiete sollen pro Nacht nicht mehr als 2 kr bezahlt werden. - (8) Der Kontrollor soll den Lichtkämmerer überwachen, daß er kein Wachs verschwendet und daß windliechter, tafelkerczen, flammen vnd nachtliechter bei Hofe nach alter Gewohnheit gemacht und entsprechend dem stat verteilt werden. Jedes Windlicht soll mit dem kgl. Wappen (Brandzeichen) gekennzeichnet sein; ein neues Windlicht erhält nur, wer den Rest des alten zurückgibt. - (9) Der Kontrollor soll sich in allem an die Instruktion halten und bei allen schwierigen Fällen sich an Statthalter und Räte der Hofkammer wenden. KM wird ihn dabei stets unterstützen. Innsprugkh 1. Aprillis 1502.

Überlieferung/Literatur

KOP-RE: Wien HKA, gb 12, fol. 235 ff.=264 ff. - REG und Teil-ED: Fellner-Kretschmayr, Zentralverwaltung, I/2, 24, Anm. 1. - LIT: Adler, Centralverwaltung, 107 ff. - 1) Über die Bedeutung der Kontrolle im frühmodernen Staat vgl. Wiesflecker, Österreich im Zeitalter Maximilians I., 58 ff., 234 ff.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

RI XIV,4,1 n. 16306b, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1502-04-01_8_0_14_4_0_488_16306b
(Abgerufen am 29.03.2024).