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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,4,1

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(KM instruiert W. von Pappenheim und V. Regel zur Werbung an Bürgermeister und Rat von Augsburg betreffend die Hinterlassenschaft von J. Waldner): (1) Pappenheim und Regel sollen sofort zum Bürgermeister und Rat von Augsburg aufbrechen, diesen ihre Kredenz vorlegen und folgendes vorbringen: Wld KMs österreichischer Kanzler Johann Waldner ist in Wien verstorben, =mit tod abganngen1). Deshalb und auch weil er als unuerraiter Kanzler verstarb, wurde sein ganzes hinterlassenes Hab und Gut im Reich und in KMs Erbländern von KM als Röm. Kg und Landesfürsten connficirt (!), da es dadurch KM haim gefallen ist2). - Weil KM weiß, daß Waldner3) zu Lebzeiten mit seinem Hab und Gut in Augsburg und anderswo viel gehandelt hat und ein Gutteil davon in Augsburg liegt, hat er eilends seinen Marschall und seinen Kellermeister abgefertigt, um allenthalben das Hab und Gut Waldners zu erkunden und zu KMs Handen einzuziehen. - (2) Daher fordert KM Bürgermeister und Rat von Augsburg auf, Leonhard Rechlinger, Jörg Wisser, wld Sigmund Gossembrots Gesellschafter, die Fugger und andere, welche mit Waldners Hab und Gut zu schaffen hatten, darüber etwas wissen oder davon noch etwas besitzen, sofort vorzuladen und im Beisein von KMs Gesandten unter Eid dazu zu befragen. - (3) Bürgermeister und Rat sollen alles dadurch gefundene Hab und Gut Waldners aufschreiben, inventarisieren, verpetschaften und sicherstellen sowie von jenen Personen, welche das Hab und Gut bisher innehatten, unter Eid bis auf weiteren Bescheid für KM verwahren lassen. - (4) Wenn in der Zwischenzeit etwas vom Hab und Gut Waldners in andere Hände gekommen ist, sollen Bürgermeister und Rat auch diese Personen unter Eid dazu befragen und ihnen gebieten, das Hab und Gut zurückzuerstatten bzw. herauszugeben.

Überlieferung/Literatur

ORG oder KOP (Ppr): Augsburg StA, Literalien-Sammlung. - NB: 1) Von Waldners Selbstmord ist hier auffallender Weise nicht die Rede. - 2) Im Gegensatz zu anderen Stücken wird hier also Konfiskation und Heimfall von Waldners Hinterlassenschaft damit begründet, daß er ohne Abrechnung verstarb. - LIT: 3) Wiesflecker, Österreich im Zeitalter Maximilians I., 300 f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,4,1 n. 16240, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1502-03-18_2_0_14_4_0_415_16240
(Abgerufen am 28.03.2024).