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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,4,1

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KM an Jörg von Thurn wegen der Urbarsteuer: (1) KM wurde berichtet, daß J. von Thurn, KMs Pfleger zu Gurkfeld (Krsko bei Cilli) die Untertanen nicht zur Urbarsteuer1), sondern als sein Eigentum zur Landsteuer heranziehen will. Das bedeutet für KM eine Schädigung seines Kammergutes, worüber er sehr befremdet ist. - (2) KM kann Thurn nicht zugestehen, daß Gurkfeld sein Eigentum sei; er befiehlt daher streng, den Anschlag auf die Holden zu Gurkfeld, der auch von den anderen Urbarleuten gefordert wird, fortan einzuheben, wie das KMs Pfleger stets getan haben. Diese Urbarsteuer ist wie bisher an den Vizedom in Krain abzuliefern. - (3) Wenn Thurn dagegen gerechte Einwände zu haben glaubt, soll er diese dem Hauptmann und dem Vizedom in Krain sowie KMs Räten vortragen; sie sollen alles untersuchen und KM berichten. Ynnsprugk 15. February 1502.

Überlieferung/Literatur

RE: Wien HKA, gb 12, fol. 193v=221v. - NB: Ein dementsprechender Befehl KMs an den Hauptmann und an den Vizedom in Krain findet sich a.a.O., fol. 194=222. - 1) Darunter ist offenbar die außerordentliche Steuer zu verstehen, die jeweils an die Erträge angepaßt, nach Bedarf eingehoben wurde und sehr viel einbrachte (vgl. Wiesflecker, Österreich im Zeitalter Maximilians I., 225 ff., 262 f., 333). Davon ist die ursprüngliche ordentliche Steuer zu unterscheiden, die seit Generationen immer gleich blieb, an die fortschreitenden wirtschaftlichen Verhältnisse nicht angepaßt wurde und sehr wenig einbrachte.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,4,1 n. 16060, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1502-02-15_1_0_14_4_0_231_16060
(Abgerufen am 25.04.2024).