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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,4,1

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KM an alle Pfleger und Amtleute sowie Inhaber von Pfandherrschaften in der Gft Tirol: (1) Die stifftlewt auf den stifftguetern (Freistiftbauern) besitzen weder Baurecht noch Erbrecht. Diese Freistiftgüter werden ihnen nur auf ein Jahr pachtweise überlassen, weswegen sie die Güter schlecht einhalten, die Häuser verfallen lassen, Stock und Stein nicht roden, die Güter nur auf der flucht bearbeiten (nur für den Augenblick ausbeuten), wodurch sie veröden, so daß sie die schweren Zinsen und Zehnten nicht mehr leisten können. Daher muß KM als Landesfürst nach dem Rechten sehen. - (2) KM befiehlt allen Pflegern und Pfandherrn der Gft Tirol, im Inntal und notfalls auch im Pustertal, welche Freistiftgüter haben, diese zu ewigem Bau- und Erbrecht1) nach dem Landrecht der Gft Tirol zu verwandeln und fleißigen und gehorsamen Bauern zu überlassen. Sie sollen ihnen dafür Baurechtbriefe geben. Die Erbbauern1) sollen sich verpflichten, diese Güter gut einzuhalten, sollen ohne Zustimmung der Pfleger und Pfandherrn von den Gütern nichts verkaufen, nichts versetzen oder verändern, die Güter nicht teilen und alljährlich an einem bestimmten Tag die Zinsen, Geld, Wein, Getreide, weysat (Geschenke) gemäß dem Urbar reichen. Wer sein Baugeld nicht bezahlt oder einen Artikel (des Baurechtsbriefes) nicht einhält, soll sein Recht verlieren. - (3) Die Pfleger und Pfandherrn sollen die anfenng (Anleit = Antrittsgebühr), die für solche Baurechte zu leisten sind, der Raitkammer abrechnen und abliefern. Die Pfleger sollen unter Strafe verbieten, daß Höfe und Güter, die zu Schlössern und Bauhöfen gehören, als Freistiftgüter bei den Schlössern und Ämtern bleiben. KM erteilt den Pflegern Vollmacht, darin eine gute Ordnung zu schaffen. Ynnsprugk 7. February 1502.

Überlieferung/Literatur

RE: Wien HKA, gb 12, fol. 231=260. - RE: Innsbruck TLA, gvh 1502, fol. 208 f. (dort der gleiche Befehl KMs an die Raitkammer). - LIT: 1) H. Wopfner, Bergbauernbuch I (1995), 155, 450 ff., 475 f.; O. Stolz, Rechtsgeschichte des Bauernstandes und der Landwirtschaft in Tirol und Vorarlberg (1949), 105 ff., 113 ff., 218 f. (dort weitere Literatur); Wiesflecker, Österreich im Zeitalter Maximilians I., 188 f., 328. - NB: Dieses Stück ist für die Entwicklung des Freistiftrechtes zum bäuerlichen Erbrecht im Land Tirol von grundlegender Bedeutung.

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,4,1 n. 16032, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1502-02-07_1_0_14_4_0_201_16032
(Abgerufen am 29.03.2024).