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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,3,2

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Es wird protokolliert, daß man (=Reichsregiment) dem Legaten (R. Peraudi) und seinen verordneten Kommissaren vom dritten Teil der Jubiläumsgefälle aus der großen und kleinen Truhe laut recognicion (Quittung) 1.512 flRh übergeben hat. Dann wurde Bf Friedrich von Augsburg instruiert, die Forderung des Legaten, ihm weiter Geld zu leihen, abzulehnen. Sei dies zu nachteilig, soll der Bf für den Legaten gegen dessen Quittung etwas Geld aufbringen, welches dem Legaten von seinem Drittel an anderer Stelle wieder abgezogen werden soll. -- Es folgt die nähere Instruktion, was der Bf von Augsburg im Namen des Reichsregimentes mit dem Legaten (Peraudi) handeln soll: Der Bf soll beim Legaten die Verkündung des Jubelablasses und die Erlegung des Geldes fördern laut den Beschlüssen des Reichsregimentes und der Reichstage; auch den dafür verordneten Kommissaren soll der Bf Gehorsam befehlen. -- Das Reichsregiment hielte es für sehr nützlich, wenn durch den Legaten allenthalben bei schwersten Bannstrafen verboten würde, ohne Befehl des Legaten und der Kommissare des Reiches Beichtbriefe zu drucken; die Zahl der gedruckten Beichtbriefe müßte stets den Kommisaren gemeldet werden. -- Überall, wo das Jubiläum verkündet wird, soll das Volk davon unterrichtet werden, daß nur die gedruckten und von den jeweiligen Kommissaren unterschriebenen Beichtbriefe gültig sind. In jedem Beichtbrief dürfen laut der päpstl. Jubiläumsbulle nicht mehr als drei Personen genannt werden; davon ausgenommen sind Arme, bei denen der Mann seine Frau und alle unverheirateten und unversorgten Kinder in einen Beichtbrief setzen darf; auch Witwen und Witwer dürfen dies. -- Auch Dispensbriefe sind nur von den Kommissaren unterschrieben gültig, was ebenfalls öffentlich von der Kanzel herab verkündet werden soll. -- Zum Vorschlag des Legaten, das Jubiläum in Konstanz zu verkünden, soll Bf Friedrich ihm sagen, das Regiment hält es für besser, dies in Überlingen zu tun. Nuremberg Mitwochen nach der hl. Vnschuldigen Kindlein tag 1502 (=1501).

Überlieferung/Literatur

RE: Wien HHSA, rrb MM, fol. 95 f. -- NB: Nach dem Weihnachtsstil erfolge der Jahreswechsel am 25. Dezember; nach dem heutigen Jahreswechsel 1501. -- LIT: Wiesflecker, Kaiser Maximilian I., III, 44 ff.; Schäffer, Maximilian 1501, 131 ff.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,3,2 n. 15834, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1501-12-29_1_0_14_3_2_3115_15834
(Abgerufen am 28.03.2024).