RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,2
Sie sehen den Datensatz 5320 von insgesamt 5341.
Die sieben genannten Orte der Eidgenossenschaft schließen mit der Stadt Chur und den Gotteshausleuten in Churwalchen einen ewigen Bund: Gemeinsame Verteidigung gegen Dritte. -- Genaue Bestimmungen für den gütlichen oder rechtlichen Austrag von Streitfällen; desgleichen für die Eintreibung von Schulden sowie für Handel und Wandel. -- Vorrang dieser Einung vor zukünftigen weiteren Bündnissen. -- Kein Teil wird in einem gemeinsamen Krieg einen Frieden oder Waffenstillstand ohne Einschluß des anderen annehmen. -- Ausgenommen vom Bündnis sind Papst und Kirche sowie das Hl. Röm. Reich; alle Verpflichtungen aus früheren Bündnissen, Einungen etc. bleiben aufrecht. -- Änderungen in diesem Bündnis sind nur einhellig möglich. -- Siegelankündigungen. Zürich Dornstag st. Lutzyen tag 1498.
Überlieferung/Literatur
ED: Eidgenössische Abschiede 3, 1, III/1, 753 ff., Beilage Nr 33 (aus Zürich SA); a.a.O., 591, Nr 630 Kopfregest und Verweis auf Beilage 33.
Nachträge
Empfohlene Zitierweise
RI XIV,2 n. 8971, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1498-12-13_1_0_14_2_0_5320_8971
(Abgerufen am 29.03.2024).