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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,2

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Ehg Philipp bekundet, daß er nach dem Tod Kg Karls VIII. von Frankreich Herrn Engelbert Gfen von Nassau und drei weitere genannte Gesandte zum Kg von Frankreich gesandt hat. um die Fortsetzung und Durchführung des Friedens von Senlis (1493) zu beraten, was in wiederholten Verhandlungen mit den Anwälten des Kgs von Frankreich geschehen ist. Die Gesandten versprachen, den Inhalt der Vertragsurkunde innerhalb eines Monats von Ehg Philipp ratifizieren zu lassen. -- Gf Engelbert von Nassau und die genannten Gesandten Ehg Philipps einerseits und der Kg von Frankreich anderseits bekunden, daß der Kg von Frankreich aufgrund des Vertrages von Senlis drei Städte und Schlösser im Artois, nämlich Bethune, Aire und Hesdin, an Ehg Philipp zurückstellt. Der Kg von Frankreich achtet auch die Rechte Ehg Philipps auf das Hgtm Burgund, auf die Gften Auxonne, Auxerrois, Mâconnois, Bar-sur-Seine und will diese Gebiete auf freundschaftlichen Weg zurückstellen. -- Die diesbezüglichen Schwierigkeiten wurden von beiden Seiten besprochen und vereinbart, daß Ehg Philipp für die Gften Flandern, Artois und für alles, was er von der frz. Krone innehat, Treueid und Lehenshuldigung leistet; er darf dies vor einer großen Person und an einem Ort, die der Kg von Frankreich bestimmt. Ehg Philipp ist einverstanden, daß er während ihrer beider Lebenszeit betreffend das Hgtm Burgund, die genannten Gften und Hften keine Rückgabe anstreben wird, weder im Wege des Rechtes noch der Gewalt, sondern nur auf freundschaftlichen Weg. -- Ehg Philipp ist einverstanden, die drei Städte und Schlösser erst zurückzuerhalten, wenn KM seine Armee aus dem Hgtm und der Gft Burgund zurückgezogen, und Ehg Philipp den Treueid geleistet hat. Ehg Philipp wird dies feierlich beschwören. Wenn er diesen Vertrag bricht, verliert er alle seine Rechte am Hgtm Burgund etc. an den Kg von Frankreich. Ehg Philipp verpflichtet sich, diesen Vertrag innerhalb eines Monats zu ratifizieren, eigenhändig zu unterschreiben, zu siegeln und durch 12 Edelleute, Vertreter Flanderns und der großen Städte mitsiegeln zu lassen. Desgleichen schwört der Kg von Frankreich, die genannten Städte und Schlösser zurückzustellen und seine Ansprüche auf die Städte und Schlösser von Lille, Douais und Orchies nur auf freundschaftlichen Weg zu verfolgen. Der Vertrag von Senlis soll in allen anderen Punkten in Kraft bleiben. -- Die genannten Gesandten haben diesen Vertrag in der Kirche Nostre Dame in Paris in die Hand des Kgs von Frankreich feierlich beschworen. Paris le 2 jour d' Aoust 1498. E. de NASSAU, PHILIPPE de CONTAY, J. le SAUVAGE, LAURENT du BLIOUL ss.

Überlieferung/Literatur

EDD: DuMont, Corps dipl., III/2, 396 f., Nr 201 (inseriert in die Ratifikationsurkunde Ehg Philipps ddo 1498 August 16 Brüssel; vgl. Nr 8751); Léonard, Recueil des traitez, I, 404 ff. -- REG: Georgisch, Regesta, III, 31, Nr 26. -- LIT: Gröblacher, Maximilian 1498, 153, Anm. 78; Wiesflecker, Kaiser Maximilian I., II, 148; Ulmann, Kaiser Maximilian I., I, 588 f.: Kaser, Deutsche Geschichte, 76; Schirrmacher, Spanien 7, VII, 212; Fueter, Europäisches Staatensystem, 261. -- NB: Vgl. auch RTA MR 6, 686, Anm. 124.

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,2 n. 8737, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1498-08-02_1_0_14_2_0_5086_8737
(Abgerufen am 29.03.2024).