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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,2

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KM bekundet, daß er nach Übergabe seiner inneren und vorderen (österreichischen) Lande durch wld Ehg Sigmund die von wld Ehg Sigmund und Hg Eberhard d.Ä. von Württemberg zwischen den Häusern und Fsten Österreich und Württemberg abgeschlossene Einung angenommen hat. -- Durch den Tod Hg Eberhards d.Ä. ist die Regierung aller seiner Lande erblich auf Hg Eberhard d.J. übergegangen. KM hat auch mit diesem die Einung mit allen Bestimmungen angenommen und für die folgenden 15 Jahre verlängert; er wird sie wider jedermann ohne Ausnahme getreu vollziehen und halten. -- KM hat Hg Eberhard gestattet, die Pfalz und andere, mit denen sein wld Vater und er selbst sich verbündeten, hievon auszunehmen. KM hat mit Hg Eberhard weiters vereinbart, daß dieser Vertrag sich nur auf die vorderen Lande und nicht über das Gebirge erstrecken soll. Augspurg Sonntag Exaudi 1496. Röm. 11, Hung. 7. -- KV: C.d.r. prop. Registrata.

Überlieferung/Literatur

ORG: Stuttgart HSA, A 602, Nr 4899 (KMs Hängesiegel). -- NB: A.a.O., Nr 4898 findet sich die inhaltlich gleiche Ukde Hg Eberhards von Württemberg vom gleichen Datum.

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,2 n. 3980, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1496-05-15_2_0_14_2_0_305_3980
(Abgerufen am 23.04.2024).