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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,1

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KM und genannte Kfsten und Fsten beschließen folgende Reichssteuerordnung (Gemeiner Pfennig): Während der nächsten 4 Jahre steuern alle Reichsangehörigen von 500 flRh beweglichem oder unbeweglichem Besitz einen halben, von 1.000 flRh einen ganzen fl; wer weniger besitzt und 15 Jahre alt ist, steuert ein Vierundzwanzigstel von einem flRh. Jährlich 25 flRh Renten oder Nutzen gelten für einen Wert von 500 flRh, 50 flRh für einen von 1.000 flRh. Juden zahlen pro Kopf 1 flRh jährlich, wobei alle namentlich erfaßt und die Gesamtsteuerleistung pro Kopf nach ihrem jeweiligen Vermögen aufgeteilt werden soll. Alle Fsten, Prälaten, Gfen, Frhn und Gemeinschaften sollen entsprechend ihrem Stand etwas mehr steuern. Einhebung der Steuer von allen weltlichen Reichsangehörigen erfolgt alljährlich vor dem Neujahrstag durch die Pfarrer mit vereidigten Helfern; Steuerlisten und eingehobenes Geld sollen den dafür bestellten Kommissaren übergeben werden, die vor dem 2. Februar alles den sieben Reichsschatzmeistern abzuliefern haben; in KMs und Ehg Philipps Erbländern soll in gleicher Weise verfahren werden. Die sieben Schatzmeister bestellen in jedem Ebtm und Btm einen Geistlichen als besoldeten Kommissar, der diese Steuer im Beisein der bfl. Verordneten von den Geistlichen einhebt und samt Steuerlisten ebenfalls vor dem 2. Februar den Schatzmeistern abliefert. Von den sieben besoldeten Schatzmeistern, welche die Steuern einzunehmen und in Frankfurt zu verwahren haben, soll je einer von KM, den Kfsten, den Fsten, den Prälaten, den Gfen und Frhn, der Ritterschaft und den Städten bestellt werden. Die Reichsschatzmeister und die von ihnen bestellten Kommissare haben KM und den Reichsständen zu schwören, die Steuergelder in Frankfurt treulich zu verwahren und nur nach Bescheid der jährlichen Reichsversammlung zu verwenden, der sie auch Rechenschaft zu geben haben; aller anderen eidlichen Verpflichtungen sollen Reichsschatzmeister und Kommissare ledig sein und weder von KM, noch von den Reichsständen Unwillen erleiden, weil sie sich allein an die vorher bestimmte eidliche Verpflichtung halten, sondern unter KMs und der Reichsstände Schutz stehen. Wenn von der jährlichen Reichsversammlung die Werbung von Söldnern beschlossen wird, soll dabei keine Landschaft des Reiches bevorzugt werden, und vor allem Fsten, Gfen, Frhn und Ritter angeworben werden. Wer die Türken oder andere Feindes der Christenheit, des Reiches und der (Deutschen) Nation unterstützt, soll aus dem Reichsverband ausgeschlossen werden und seiner Güter verlustig gehen. Von den Kanzeln herab soll überall das Volk ermahnt werden, etwas mehr zu geben als veranschlagt. Da KM von den Reichsständen 150.000 flRh als Eilende Hilfe in Darlehensform bewilligt wurden, sollen die sieben Reichsschatzmeister jedem das nachweislich geleistete Darlehen aus den Eingängen des Gemeinen Pfennigs zurückzahlen. KM und 22 genannte Kfsten, Fsten u. a. kündigen ihr Siegel an. Worms 7. Augusti 1495. ‒ KV: A.m.d.r. prop. BERTOLDUS archieppus Mogunt. archicanc. ss.

Überlieferung/Literatur

ORG: Wien HHSA, ukd; Pergament, großes Majestätssiegel KMs und 19 Siegel von Vertretern der Reichsfsten und Stände, alle gut erhalten, 3 angekündigte Siegel fehlen. ‒ KONZ expediert: Wien HHSA, ma 3a, 29‒338. ‒ RE: Wien HHSA, rrb NN, 7‒10; Innsbruck TLA, kb 1496/S/19, 95‒100. ‒ 2 bruchstückhafte zeitgenössische EINBLATTDRUCKE: Wien HHSA, rta 1/3, 30 b-c. ‒ KOP als EINBLATTDRUCK: Weimar SA, reg E, Nr 43, fol. 193 f. ‒ EDD: Datt, De pace publ., 881‒882, Nr 72 und 534‒539 (mit Interpretation); Müller, Reichstags-Theatrum Maximilian, I, 437‒439; Lünig, RA, pars gen, cont I/1, 155‒158, Nr 58; Lünig, RA, pars spec, cont I, 105‒108, Nr 50; Neue Sammlung Reichsabschiede, II, 14‒17, Nr 5; Zeumer, Quellensammlung, 294‒296, Nr 176; Groß, Urkunden, I, 19, Nr 44 (auszugsweise soweit Ehg Philipp als Herr der burgundisch-niederländischen Länder betroffen ist); RTA MR 5, I/1, 538‒562, Nr 448/VI (dort die verschiedenen Lesarten und weiteren kopialen Überlieferungen). ‒ REG: Wiesflecker, Wormser Reichsreform, 50 f. ‒ LIT: Müller, Reichstags-Theatrum Maximilian, I, 429‒442 und 690 f.; Moser, Vermischte Nachrichten, 645 f.; Gothein, Der gemeine Pfennig, 35 ff.; Hartung, Reichsreform, 193 ff.; Hartung, Berthold von Henneberg, 541 f.; Ulmann, Kaiser Maximilian I., I, 380 ff. und 390 ff. (zur Einhebung); Wiesflecker, Wormser Reichsreform, passim und besonders 45‒52; Borchgrave, Rapports Belges, 97; Janssen, Geschichte des deutschen Volkes, I, 517 f.; Ziehen, Mittelrhein, II, 491 f.; Wiesflecker, Kaiser Maximilian I., II, 244 f. Zu Zahlung und Einhebung auch Datt, De pace publ., 541 (nach Trithemius, Chron. Hirsaugiensis ad annum 1495) und 543 f. ‒ Die Liste der vorgeschlagenen und die Liste der gewählten 7 Reichsschatzmeister vgl. bei RTA MR 5, I/1, 567 f., Nr 454 und 455.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,1 n. 2254, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1495-08-07_7_0_14_1_0_2258_2254
(Abgerufen am 25.04.2024).