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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] Suppl. 1

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Kg. M. verfügt auf Bitten der Deputierten der Stände des Hzt. Brabant und der Gff. Flandern, Hennegau, Holland und Seeland ein Einfuhrverbot für englische Tuche. Die Fürsten dieser Herrschaften hatten früher wiederholt mit den Königen von England Handelsverträge abgeschlossen, die englischen und niederländischen Kaufleuten gestatteten, untereinander frei Handel zu treiben; diese Verträge seien durch die niederländischen Händler auch ordnungsgemäß eingehalten worden. Vor einiger Zeit hatte indes der englische König sowohl seinen Untertanen und allen anderen Kaufleuten, die sich in seinem Königreich aufhielten, verboten, Waren aus den Niederlanden einzuführen, als auch, daß niederländische Untertanen Waren nach England ein- oder von dort ausführten. Widerrechtlich eingeführte Waren sollten konfisziert werden. Er habe außerdem die Einrichtung eines Stapels zu Calais befohlen und verfügt, daß auch von dort aus keine Güter in die niederländischen Städte transportiert oder von dort eingeführt werden dürfen.

Originaldatierung:
8 avril.

Überlieferung/Literatur

Reg. im AGR/AR Brüssel (Sign. Mss. div. 1800, f. 2v-3v) (17./18.); franz.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] Suppl. 1 n. 344, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1494-04-08_1_0_13_0_2_345_344
(Abgerufen am 28.03.2024).