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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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K. F. teilt Bürgermeistern und Rat der Stadt Oppenheim mit, daß Dyl Schergnagel1 für sich und seinen Sohn Johann gegen ein am Gericht zu Haiger (Heyer) zugunsten des Diepolt Paulsen2, dessen Frau und ihres Sohnes Valentin gesprochenes Urteil schriftlich an ihn appelliert hat. Der K. bevollmächtigt sie und gebietet ihnen, an seiner Statt die Parteien zu einem Rechttag vor sich zu laden, sie zu verhören und den Fall mit ihrem Rechtsspruch zu entscheiden. Er beauftragt sie auch, gegebenenfalls Zeugen zu verhören und nötigenfalls mit angemessenen Strafen zur Aussage zu zwingen sowie auch im Falle des Ausbleibens einer Partei das Verfahren in allem durchzuführen, was sich nach ordnung des rechtens zu tun geburt.

Originaldatierung:
Am sibenundzweintzigisten tag des moneds january (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Inseriert in dem Mandat der Bürgermeister und des Rates der Stadt Oppenheim an Schultheiß, Schöffen und Gericht zu Haiger von 1493 Mai 24 im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 170: Nassau-Oranien I.: Urkunden, n. 2197), Pap., grünes S der Stadt Oppenheim rücks. aufgedrückt (zerstört).

Anmerkungen

  1. 1Dyl Schergnagel von Eltville.
  2. 2Diepolt Paulsen von Haiger.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 352, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1493-01-27_1_0_13_5_0_10976_352
(Abgerufen am 29.03.2024).