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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 23

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K.F. erteilt den gevettern Gf. Eberhard (V.) d.Ä. und Gf. Eberhard (VI.) d.J. von Württemberg, seinen swager, rate und des Reichs lieben getrewen1, auf deren durch ir brief und pottschafft geäußerte Bitte seine Zustimmung zu der gütlichen Einigung ihrer beiderseitigen irrung und spenn, die der Kf. Eb. Berthold von Mainz und Mgf. Friedrich von Brandenburg mittels eines von den beiden Gff. beschworenen sowie gemeinsam mit den Teidigern besiegelten briefs von suntag nach sannd Egidien tag 1492 (Sept. 2) in Esslingen zustande gebracht hatten. Der K. bewilligt und bestätigt diesen ihm als Vidimus vorgelegten (Esslinger) Vertrag2, dessen Anfang und Ende zitiert werden, in allen Einzelheiten mit wohlbedachtem Mut und gutem Rat sowie aus rechtem Wissen und ksl. Machtvollkommenheit wissentlich in Kraft dieses Briefes, doch vorbehaltlich der Obrigkeit und Rechte von K. und Reich. Er gebietet allen Kff. geistlichen und weltlichen Fürsten, Prälaten, Gff. Freiherren, Rittern etc. sowie des Reichs Untertanen und Getreuen die Beachtung des Vertrages sowie dieser Bestätigung unter Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade und Strafe sowie einer je zur Hälfte der ksl. Kammer und den Geschädigten zufallenden Pön von 50 Mark Gold.

Originaldatierung:
Am achtzehenden tag des monets october.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. – KVv: Rta Sixtus Ölhafen (Blattmitte); Wirttemberg (unterer rechter Blattrand, stark verblaßt3).

Überlieferung/Literatur

Org. im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 362), Perg., wachsfarbenes S 15 mit wachsfarbenem S 16 vorne eingedrückt an purpurfarbener Ss (stark beschädigt). Reg.: Chmel n. 8855; Regg.F.III. H. 5 n. 347 (nach unzulänglicher Überlieferung); WR n. 362. Lit.: Stälin, Württembergische Geschichte 3 S. 612-615; Baum, Friedrich III. und Württemberg S. 136 mit dem Hinweis, daß dieses und das nachfolgend regestierte Privileg von Gf. Eberhards V. Gesandtem Johannes Reuchlin erwirkt worden seien, welcher am 24. Okt. persönliche Vergünstigungen erhielt; zu Reuchlins Tätigkeit für die Gff. s. Stievermann, Johannes Reuchlin als Jurist und Rat (1998). Zur Vorgeschichte s. oben n. 764. Mit einem am mentag nach sant Egidien tag 1492 (Sept. 3) in Esslingen ausgefertigten und von beiden Gff. besiegelten Mandat, welches als pap. Kop. (15. Jh.) im LA Bad.-Württ., HStA Stuttgart (Sign. Best. A 602, Nr. 361) überliefert ist, geboten die Gff. ihren Amtleuten und Untertanen in der gesamten herschaft Württemberg, den Vertrag zu beeiden und einzuhalten.

Anmerkungen

  1. 1Die beiden Heiraten der Wittelsbacherin Mechthild von der Pfalz mit Gf. Ludwig I. von Württemberg und Ehz. Albrecht von Österreich hatten über ihre Kinder aus erster Ehe die Verschwägerung zwischen Württemberg und Habsburg begründet.
  2. 2Der in den WR n. 360 regestierte Esslinger Vertrag, welcher einen von Kg. Maximilian I. in Frankfurt zustande gebrachten Vertrag vom 30. Juli 1489 ergänzte, regelte die Erbfolge in der Gft. Württemberg sowie die Rechte des landständischen Ausschusses und erkannte Gf. Eberhard V. das Recht zu, den Regentschaftsrat zu bestimmen. Er ist gedruckt bei Reyscher, Vollständige ... Sammlung der württ. Gesetze 1 S. 513-520, Schneider, Ausgewählte Urkunden S. 65-72, Gönner, Münsinger Vertrag S. 22-26, Maurer, Von der Landesteilung S. 130-132.
  3. 3Ein weiteres, davor stehendes Wort ist so stark verblaßt, daß es nicht mehr lesbar ist.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 23 n. 805, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1492-10-18_1_0_13_23_0_809_805
(Abgerufen am 19.03.2024).