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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 4

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K. F. teilt Bürgermeistern und Rat der Stadt Frankfurt mit, daß er denjenigen, die sich Kämmerer, Rat und Gemeinde seiner und des Reiches Stadt Regensburg nennen, aufgrund eines von seinem Kammerprokurator-Fiskal und Rat Lic. Johann Gessel am Kammergericht erwirkten Urteils unter Androhung der Acht befohlen hatte, die Stadt, die sie in Vergessenheit ihrer Pflichten gänzlich unbefugt in andere Hände gegeben hätten, innerhalb einer bestimmten Frist in seine (K. F.) als ihres rechten Herrn Gewalt zurückzustellen und sich andernfalls auf einem enndtlichen rechttag vor ihm zu verantworten1. Er bekennt, daß die Beklagten heute von dem unter seinem Vorsitz tagenden Kammergericht wegen ihres Ungehorsams in die Acht verurteilt worden sind und er dieses Urteil öffentlich declarirt hat2. Er gebietet ihnen (Frankfurt) deshalb von ksl. Macht, gerichts und rechtenns wegen bei schwerer Ungnade und Strafe, ihm zu helfen, die execution zu prosequirn und Regensburg wieder in seine und des Reiches Gewalt, in die es gehört, zu bringen, befiehlt ihnen, mit den Verurteilten und ihren Helfern in unnsern des heiligen reichs noch ewren gebietten keinerlei Gemeinschaft zu pflegen, sondern sie statt dessen überall so lange anzugreifen, zu arrestieren und zu pfänden, bis dem Urteil Genüge geschehen ist. Für alle ergriffenen Maßnahmen sichert er ihnen völlige Schadlosigkeit zu und droht ihnen für den Fall an, sie würden ungehorsam und leisteten den Regensburgern offen oder heimlich adherenntz und Hilfe, mit ihnen gleich Ächtern zu verfahren.

Originaldatierung:
Am ersten tag des monats october.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. - KVv: Stat Franckfurt (oberer Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. (geklebt) im StadtA Frankfurt/M. (Sign. Kaiserschreiben VII, 71), Pap., rotes (wohl:) S 18 rücks. aufgedrückt (zerstört).

Vgl. G. von Hasselholdt-Stockheim , Albrecht IV. und seine Zeit, 1865.

Aufgrund von Lünig, Reichsarchiv VI S. 491 bietet Chmel n. 8717 ein Regest des an alle Reichsstädte gerichteten Rundschreibens.

Reg.: Janssen II n. 697.

Anmerkungen

  1. 1Bei dem Urteil, auf das K. F. hier Bezug nimmt, handelt es sich wohl um das bei Gemeiner3 S. 774; 778f. erwähnte Schreiben ( H. 4 n. 1003) von 1489 Dezember 13. Zu den Folgen s. Gemeiner3 S. 779f.; 782. Das offensichtlich erste Mandat in dieser Sache hatte der K. während der Unterwerfungsverhandlungen Regensburgs mit Hz. Albrecht IV. von Bayern(-München) 1486 Juni 20 von Köln aus erlassen, doch hatte dieses die Ausfertigung der Unterwerfungsurkunde von 1486 Juli 6 nicht zu verhindern vermocht, s. dazu ebd. S. 727-738.
  2. 2Über die Erklärung Regensburgs in die Acht, die gleichfalls 1491 Oktober 1 erfolgte, berichtet Gemeiner3 S. 784-786 und gibt einen Auszug aus diesem Urteil. Die Vorgänge dabei bleiben ebenso kritisch zu prüfen wie die dem Wortlaut des vorliegenden Mandats an Frankfurt sowie den Gepflogenheiten widersprechende Aussage, das Achturteil sei noch zu Anfang November 1491 nicht ausgefertigt gewesen, s. ebd. S. 785f. mit Anm. 1529.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 4 n. 1032, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1491-10-01_1_0_13_4_0_10609_1032
(Abgerufen am 25.04.2024).