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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 17

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K.F. teilt Bürgermeistern und Rat der Stadt Speyer mit, er habe erfahren, daß sie die Münzer und Hausgenossen zu Speyer entgegen deren von seinen Vorgängern, ihm selbst und dem Reich erteilten Freiheiten1 derart bedrängt und bedroht haben, daß diese die Stadt verlassen und sich an sichere Orte begeben haben; ferner sollen die Speyerer deren Frauen und Kinder aus der Stadt verwiesen sowie ihnen trotz entsprechender Ersuchen Geleit und Recht gemäß ihrer Bürgerpflicht verweigert haben. Der K. gebietet ihnen unter Androhung seiner und des Reiches Ungnade und Strafe, die Münzer und Hausgenossen mitsamt deren Frauen und Kindern entweder als Bürger in den zuvor innegehabten Ämtern und Würden, oder, falls sie ihre Bürgerschaft aufgesagt haben, als Gäste und Einwohner bei sich wohnen zu lassen. Er fordert sie ferner dazu auf, die Münzer und Hausgenossen bei deren Freiheiten bleiben zu lassen, bei recht und billicheit, die sie Bürgermeistern und Rat bieten wollen und darzu wir ir mechtig sein, zu belassen sowie gegen diese nicht gewaltsam vorzugehen, ansonsten er sich genötigt sieht, gegen sie einzuschreiten.

Originaldatierung:
Am sybenden tag des monets october.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. – KVv: Mandat muntzer halben zu Speyr (Blattmitte oben); Presentata 3a post Elisabeth (November 23) per Bernhardum notarium (Empfängervermerk auf der Rückseite).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Speyer (Sign. 1U Nr. 128½), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt. – Kop.: Abschrift im LA Speyer (Sign. T3 Nr. 581 fol. 57r), Pap. (19. Jh.). Druck: HARSTER , Urkundliche Nachrichten S. 403f. Lit.: HARSTER, Urkundliche Nachrichten S. 330-343; WAGNER, Münzwesen und Hausgenossen S. 131-134; MASCHKE, 'Obrigkeit' S. 11-16; ALTER, Rachtung S. 456f.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. v.a. das Privileg K. Ludwigs von 1330 März 23 (Regg. Kaiser Ludwigs des Bayern H. 2 n. 75; Urkunden Speyer S. 312-317 n. 386); allgemein dazu auch VOLTMER , Reichsstadt und Herrschaft S. 187.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 17 n. 350, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1490-10-07_1_0_13_17_0_352_350
(Abgerufen am 29.03.2024).