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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. teilt Bürgermeistern und Rat der Stadt Rostock mit, die Hzz. Magnus (II.) und Balthasar von Mecklenburg hätten ihn gebeten, den von Kg. Johann von Dänemark und Kf. Johann von Brandenburg als verwillkurten richtern1 an ihn ausgegangenen Urteils- und Prozeßbrief zu bestätigen und rechtlich gegen sie vorzugehen. Er lädt sie daher auf den 63. Tag nach Erhalt dieses Schreibens bzw. den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung, um auf Begehren der Hzz. von Mecklenburg oder ihrer Anwälte das obengenannte Urteil zu bestätigen, und führt aus, daß auch bei ihrer Abwesenheit verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Am vierundzweintzigisten tag des moneds mayen.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.

Überlieferung/Literatur

Org. im LHA Schwerin (Sign. Urkunden, Stadt Rostock n. 19), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Anmerkungen

  1. 1Sie hatten am 7. September 1489 ein Urteil über Rostock gesprochen, in dem der Bestand des Domstiftes gesichert wurde und die Rostocker unter anderem angewiesen wurden, 30.000 fl. rh. an die Hzz. von Mecklenburg zu zahlen. Vgl. KOPPMANN, Geschichte der Stadt Rostock S. 59f. sowie HERGEMÖLLER, Pfaffenkriege 1 S. 241f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 319, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1490-05-24_2_0_13_20_0_319_319
(Abgerufen am 25.04.2024).