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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 15

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K.F. teilt denen, die sich nennen Kammerer, Rat und Gemeinde seiner und des heiligen Reiches Stadt Regensburg, mit ähnlichen Worten das Urteil des Kammergerichts1 mit und befiehlt ihnen, innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach Zustellung dieses Briefes ihre Stadt wieder der ksl. Herrschaft zu unterwerfen, die eingegangenen Verpflichtungen rückgängig zu machen und sich mit ihm wegen der begangenen mißhandlung zu vertragen. Sollten sie dies nicht tun, lädt er sie auf den 45. Tag nach Zustellung dieses Briefes, bzw. auf den ersten darauf folgenden Gerichtstag, peremptorisch vor sich oder den, den er an seiner Stelle damit beauftragen werde, um sich dann gegenüber der Klage des Kammerprokuratorfiskals auf Verhängung der Reichsacht und -aberacht zu verantworten und weist sie daraufhin, daß auch im Falle ihrer Abwesenheit verhandelt werde.

Originaldatierung:
Am viertzehenden tag des monats mayen (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Zeitgen. Abschrift im BayHStA München (Sign. Kurbayern Äußeres Archiv 1568, fol. 54r), Pap. Weitere Abschrift des 15. Jh. ebd. (Sign. Kurbayern Äußeres Archiv 1568, fol. 58r-v), Pap. Vgl. auch ebd. (Sign. Kurbayern Äußeres Archiv 1568, fol. 65r -67r) eine gedruckte Appellationsschrift der Stadt gegen das genannte Urteil an den Papst (Innozenz VIII.) (auch bei STRIEDINGER, Kampf, S. 155-158; CHMEL n. 8624). Zum Appellationsverfahren der Stadt an den päpstlichen Stuhl vgl. auch SPIESS, Nebenarbeiten 2 S. 7-13; GEMEINER 3 S. 779. Lit.: STRIEDINGER, Kampf, S. 154.

Anmerkungen

  1. 1Siehe oben n. 420.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 15 n. 422, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1490-05-14_3_0_13_15_0_423_422
(Abgerufen am 16.04.2024).