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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 6

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K. F. befiehlt Ammann und Rat von Appenzell, die gemeinsam mit der Stadt St. Gallen den Klosterneubau1 des Klosters St. Gallen bei Rorschach zerstört haben, gemäß eines auf Klage des Fiskalkammerprokurators Heinrich Martin durch das ksl. Kammergericht ergangenen Urteils binnen sechs Wochen und drei Tagen nach Erhalt dieses Briefs den vormaligen Bauzustand wieder herzustellen, die Fertigstellung nicht zu behindern und ihm (F.) abtrag und widerkerung zu leisten. Widrigenfalls lädt er die Appenzeller mit fünfundvierzigtägiger Frist peremptorie vor sich oder einen noch zu benennenden Richter. Am xiiii. tag des manatz may.

Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop. Kopialbuch 15./16. Jh. im StA Zürich (Sign. A 244,1,15a) fol. 131v-132r, Pap.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. oben H. 6 n. 149.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 6 n. 173, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1490-05-14_1_0_13_6_0_11151_173
(Abgerufen am 29.03.2024).