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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 5

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K. F. teilt Eb. Hermann von Köln und Hz. Wilhelm von Jülich und Berg mit, daß Gf. Johann von Nassau(-Dillenburg)-Diez gegen ein am Hofgericht zu Rottweil zugunsten des Wernlin Binder1 ergangenes Urteil2 durch seinen bevollmächtigten Anwalt an ihn appelliert hat. Er bevollmächtigt sie und gebietet ihnen, gemeinschaftlich oder einzeln an seiner Statt die Parteien zu einem Rechttag vor sich zu laden, sie zu verhören und den Fall mit ihrem Rechtsspruch zu entscheiden. Er beauftragt sie auch, gegebenenfalls Zeugen zu verhören und nötigenfalls mit angemessenen Strafen zur Aussage zu zwingen sowie auch im Falle des Ausbleibens einer Partei das Verfahren in allem durchzuführen, was sich nach siner ordenung geburet.

Originaldatierung:
Am sibenzehenden tach des maindes december (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge jedoch mit rotem S rücks. aufgedrückt. - Kop.: Inseriert in der Urkunde, mit der Eb. Hermann von Köln am 3. Mai 1490 den Dr. decr. Johannes Huysemann, Dekan des Stifts St. Maria ad gradus zu Köln und der Pfarrkirche St. Susanna in der Diözese Köln sowie Protonotar des apostolischen Stuhls, mit der Entscheidung des Falles beauftragte; diese Urkunde ist ihrerseits inseriert in Huysemanns von dem Kler. der Diöz. Köln Nicolaus Bellinctorp de Dursten, öff. und der Kölner Kurie Notar, beglaubigter Urkunde von 1491 Oktober 263 im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 170: Nassau-Oranien I.: Urkunden, n. 2134), Perg., S und Ps. ab und verloren (Siegelankündigung: Ausst.). - Inseriert in einer Abschrift dieser Urkunde ebd. (Sign. Abt. 1008a: Nachlaß J. F. Eberhard, n. 62c [II] sub dat.), Pap. (17. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Wernlin Binder, Schreiber von Schlettstadt.
  2. 2Von 1489 November 5, Org. im Hess. HStA Wiesbaden (Sign. Abt. 170: Nassau-Oranien I.: Urkunden, n. 2071), Perg., wachsfarbenes S des Hofgerichts zu Rottweil an Ps.
  3. 3Das Datum bezieht sich auf den Beurkundungsbefehl; ausgefertigt wurde die Urkunde frühestens am 13. Februar 1492. Sie wurde von den Magistern Gerhard von Wesel und Frank von Wychen, geschworenen Prokuratoren der Kölner Kurie, bezeugt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 5 n. 332, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1489-12-17_1_0_13_5_0_10956_332
(Abgerufen am 29.03.2024).