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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. gebietet allen Reichsuntertanen, da ihm berichtet wird, Swicker von Sickingen werde trotz des gegenteiligen ksl. Gebotes1 Aufenthalt und Unterstützung in ihren Landen gewährt, nochmals gemeinschaftlich und einzeln unter Androhung seiner und des Reiches schwerer Ungnade sowie der in seinem früheren Gebot genannten Strafen dessen Einhaltung, sichert ihnen bezüglich aller zu ergreifenden Maßnahmen Schadlosigkeit zu und erklärt alle, die diesem Befehl zuwiderhandeln, selbst den vorgesehenen Strafen verfallen.

Originaldatierung:
Am funfzehenten tag des monads november (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Siegelankündigung der Kop. zufolge jedoch (Perg.) mit anh. S. - Kop.: Durch P. F. Molitor, Registrator der Verwaltung des Elekten von Mainz, beglaubigte Abschrift in der Stadtbibliothek Trier (Sign. Hs. 1398/155 2° fol. 348r-349r), Pap. (18. Jh.), rotes S auf fol. 349r aufgedrückt. Lit.: Fendler, Fehde S. 51.

Anmerkungen

  1. 1Siehe H. 9 n. 392.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 403, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1489-11-15_1_0_13_9_0_12945_403
(Abgerufen am 19.03.2024).