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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 17

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K.F. lädt Bürgermeister und Rat der Stadt Speyer aufgrund der Klage Peter Sassensacks, derzufolge sie dem ksl. Gebot1, Sassensack oder dessen Anwalt innerhalb einer bestimmten Frist beglaubigte Urkunden und Bescheinigungen über alle vor ihnen zwischen Sassensack und Hans Weinrich ergangenen Rechtshandlungen, Urteile, Kundschaften und Prozesse auszuhändigen und ihn bis zur rechtlichen Entscheidung des Streites wie zuvor in ihrem Rat sitzen zu lassen, nicht gehorcht haben, auf den 45. Tag nach Erhalt dieses Briefes bzw. auf den ersten darauf folgenden Gerichtstag vor sich oder seinen bevollmächtigten Vertreter zur Verhängung der in dem Gebotsbrief genannten Pön und zur Leistung von Schadenersatz oder zur Vorbringung rechtlicher Gegengründe und erklärt, daß auf Erfordern der Gegenpartei auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Am funftzehenden tag des monets may.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. – KVv: Citacio Sassensack (Blattmitte oben); Presentatum vigilia Johannis baptiste (Juni 23) ad consulatum per notarium et testum; Mandatum ad videndum declarac(ionem) p(er) penas lat(um); Peter Sahsensack (Empfängervermerke auf der Rückseite).

Überlieferung/Literatur

Org. im StadtA Speyer (Sign. 1A Nr. 47 fol. 6r-v), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Anmerkungen

  1. 1Siehe n. 343.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 17 n. 345, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1489-05-15_1_0_13_17_0_347_345
(Abgerufen am 19.04.2024).