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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 20

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K.F. erlaubt aus ksl. Machtvollkommenheit den Mgff. Friedrich (V.) und Sigmund von Brandenburg, in Kitzingen auf der (Main-) Brücke von allem Hab und Gut, wovon die Äbtissin von Kitzingen bisher einen Heller genommen hat, einen Pfennig der Landeswährung Zoll zu nehmen, und befiehlt allen Kff. Fürsten, Grafen etc. sowie allen Reichsuntertanen bei der Androhung seiner und des Reiches schweren Ungnade und einer je zur Hälfte an die ksl. Kammer und an die Mgff. von Brandenburg zu zahlenden Strafe von 40 Mark Gold, letztere in der Ausübung dieses Privilegs nicht zu hindern.

Originaldatierung:
Am sieben zehenden des monats octobris (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. im bearbeiteten Bestand nicht überliefert, der Kop. zufolge mit anh. S. - Kop.: Abschrift in der SBBPK (Sign. Ms. germ. 2° 500, fol. 233v-235r), Pap. (18. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1In der Abschrift fehlt der Ausstellungsort. K.F. befand sich an diesem Tag auf dem Weg von Neuss nach Aachen, s. HEINIG, Kaiser Friedrich III. S. 1387. Vermutlich ist daher auch im Org. kein Ort genannt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 20 n. 310, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1488-10-17_1_0_13_20_0_310_310
(Abgerufen am 29.03.2024).